Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine InvZul bei Stilllegung des Betriebs und Verschrottung des noch nicht verbrauchten Wirtschaftsguts innerhalb der Dreijahresfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

2. Legt der Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.

 

Normenkette

InvZV § 2 S. 1 Nr. 6 a; InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 563; LEXinform-Nr. 0136530)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der einen Kohlenhandel betrieb, beantragte für eine Kohlendezimalwaage und einen am 27. Oktober 1990 angeschafften LKW Investitionszulage für 1990. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) setzte die Zulage durch Bescheid vom 19. August 1991 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Am 30. November 1991 stellte der Kläger seinen Betrieb ein und bemühte sich in der Folgezeit um den Verkauf des LKW und der Waage.

Der LKW wurde im Oktober 1992 verkauft. Die Käuferin bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 1995, dass sie den LKW bis Ende 1993 in ihrem Anlagevermögen bilanziert habe. Ferner bestätigte sie dem FA telefonisch, dass das Fahrzeug am 31. August 1993 stillgelegt und am 15. Dezember 1993 nach Polen verkauft worden sei.

Die Dezimalwaage wurde nicht verkauft. Nach dem Vortrag des Klägers ist sie mangels Kaufinteresses unmittelbar nach der Betriebsaufgabe verschrottet worden.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung hob das FA den Investitionszulagenbescheid auf und setzte die Investitionszulage auf 0 DM fest.

Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, die Betriebsaufgabe sei wie eine Betriebsveräußerung zu werten, die nicht zu einer Umqualifizierung von Anlage- zu Umlaufvermögen führe, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 563 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, weder der LKW noch die Waage hätten drei Jahre zum Anlagevermögen des Klägers gehört (§ 2 Satz 1 Nr. 6 a der Investitionszulagenverordnung ―InvZV― vom 4. Juli 1990). Anlagevermögen seien Gegenstände, die dazu bestimmt seien, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ―HGB―). Mit der Einstellung des Betriebs durch den Kläger im Jahre 1991 und der nach außen erkennbaren Bereitstellung der streitigen Wirtschaftsgüter zum Verkauf seien diese ―jedenfalls investitionszulagenrechtlich― Umlaufvermögen geworden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob ―wie der Kläger vortrage― der LKW die Verbleibensvoraussetzungen in der Betriebsstätte der Käuferin erfüllt habe. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass das Tatbestandsmerkmal "verbleiben" einen aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb voraussetze.

Nichts anderes gelte für die Dezimalwaage. Selbst wenn man nach dem Vortrag des Klägers unterstelle, dass die Kohlenwaage bereits 1991 verschrottet worden sei, und nicht davon ausgehe, dass sich die Waage entsprechend einer Aktennotiz des FA vom Mai 1994 noch im Vermögen des Klägers befunden habe, wäre dieses Ausscheiden investitionszulagenschädlich. Nur in seltenen Fällen, z.B. bei höherer Gewalt, könne von der Drei-Jahres-Frist des § 2 Satz 1 InvZV abgewichen werden. Betriebswirtschaftliche Gründe reichten nicht aus, sondern es müsse auch eine Nutzung des Wirtschaftsguts durch andere Unternehmen ausgeschlossen sein. Das sei hier bei der etwa ein Jahr alten Kohlenwaage nicht der Fall.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er führt insbesondere aus, das FG habe nicht darauf abstellen dürfen, dass er den LKW mit der Betriebsaufgabe nicht sofort habe veräußern können und die Waage nicht sofort verschrottet habe. Damit sei es dem Sinn und Zweck der InvZV nicht gerecht geworden; gleichzeitig habe das FG gegen die hier relevanten handels- und einkommensteuerrechtlichen Grundsätze verstoßen.

Zweck der InvZV ebenso wie des nachfolgenden Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 sei es gewesen, Anreize für Investitionen in den neuen Bundesländern zu schaffen, ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Investition volkswirtschaftlich gesund oder ungesund sei und sie Arbeitsplätze schaffe oder sichere oder sogar vernichte. Die zusätzlich geforderte dreijährige Verbleibensfrist bezwecke demgegenüber ausweislich der Gesetzesbegründung im Wesentlichen nur die Verhütung von Missbräuchen; der Investor solle nicht zunächst Investitionszulage erhalten und das Wirtschaftsgut später außerhalb des Fördergebiets einsetzen und damit in Konkurrenz treten zu Investoren, die die Zulage nicht erhalten. Eine darüber hinausgehende Zweckvorstellung des Gesetzgebers könne man weder nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch nach dem tatbestandlichen Inhalt und seiner Struktur in die streitige Vorschrift hereinlesen.

Da der Zweck der Missbrauchsverhütung vom Gesetz durch die Begriffe des Anlagevermögens eines Betriebs (oder einer Betriebsstätte) und das Verbleiben im Fördergebiet umrissen sei, den Kriterien aber nur eine räumliche und sachliche Abgrenzungsfunktion zukomme, sei es insbesondere verfehlt, ihnen eine aktive Funktion beizulegen, wie sie anderen gesetzlichen Förderungstatbeständen (z.B. dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe) entnommen werden könne. Da § 2 Satz 1 Nr. 6 InvZV und die insoweit übereinstimmende Vorschrift des § 2 Satz 1 InvZulG 1991 nur missbräuchliches Verhalten des Begünstigten verhindern wollten, unterschieden sich diese Vorschriften auch deutlich von der Zwecksetzung in den §§ 1 und 4a InvZulG 1979. Die dort verlangten volkswirtschaftlich besonders förderungswürdigen Investitionsvorhaben bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen seien wörtliche Vorgaben in der rahmenplanmäßigen Umsetzung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe, nicht aber des zeitgleich in Kraft getretenen InvZulG 1991.

Schließlich folge aus der so verstandenen sehr eingeschränkten Zwecksetzung der hier streitigen Vorschrift, dass hinsichtlich der Begriffe Anlagevermögen und Umlaufvermögen eine Loslösung von bilanzrechtlichen Einordnungen in Betracht gezogen werden müsse. Selbst wenn man dies aber nicht für richtig halte, so müsse man überlegen, ob die Unterscheidung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen nicht ihren Sinn mit Eintritt in die Betriebsaufgabe-Phase verliere. Denn gebe es keinen Gebrauch mehr, dann könne es auch keinen Verbrauch bzw. Vorrat mehr geben. Deshalb müsse man das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen mit der Betriebsaufgabe-Phase als "eingefroren" betrachten. Im konkreten Fall sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass der LKW der einzige Kohlentransporter gewesen sei, der mit dem Eintritt in die Betriebsaufgabe-Phase deshalb nicht zum Warenvorrat geworden sein könne.

Für die Kohlenwaage gelte im Prinzip das Gleiche. Die Verschrottung der Waage habe darüber hinaus deutlich gemacht, dass das vorzeitige Ausscheiden im Wirtschaftsgut selbst begründet gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, weil weder der LKW noch die Dezimalwaage mindestens drei Jahre zum Anlagevermögen eines Betriebs/einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört haben.

1. Nach § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt die Begünstigung einer Investition u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gehört. Dabei setzt der Begriff des Betriebs bzw. der Betriebsstätte in dem hier maßgebenden (investitionszulagenrechtlichen) Sinne voraus, dass es sich um einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb bzw. eine ebensolche Betriebsstätte handelt.

Dass nur ein werbender Betrieb für eine Förderung durch Investitionszulagen in Betracht kommt, hat der erkennende Senat zunächst im Urteil vom 28. Juni 1991 III R 74/89 (BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932) für §§ 1, 4a InvZulG 1979 entschieden. Er hat dies bereits damals nicht nur aus dem Sinn und Zweck gerade dieser Vorschriften, sondern auch aus der jeder Investitionszulage grundsätzlich eigenen Zielsetzung der Stärkung der Wirtschaftskraft mit allen ihren Auswirkungen, insbesondere für die Arbeitsplatzbeschaffung und -sicherung, hergeleitet.

Die Zielsetzung der allgemeinen Stärkung der Wirtschaftskraft des Fördergebiets liegt aber auch der InvZV ―ebenso wie dem nachfolgenden InvZulG 1991― zugrunde. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 242/95 (BFH/NV 1996, 932), dort im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verbleibensvoraussetzungen von Transportmitteln im Gebiet der DDR, hervorgehoben. Er ist folgerichtig bei der hier interessierenden Frage der Auslegung der Zugehörigkeitsvoraussetzung zum Anlagevermögen eines Betriebs/einer Betriebsstätte zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach der InvZV angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter drei Jahre lang zum Anlagevermögen eines aktiv am Verkehrsleben teilnehmenden Betriebs gehören müssen, weil ein nur noch abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit nicht ausreiche, um dem allgemeinen Sinn und Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung zu entsprechen (Urteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, m.w.N.).

An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Er sieht insbesondere keine Veranlassung, die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur den Zweck verfolge, missbräuchliches Verhalten des Investors zu verhindern. Dass die InvZV den alleinigen Zweck gehabt habe, die Wirtschaftskraft des Fördergebiets durch "bloße Investitionen", also ohne jede weitere Voraussetzung, gewissermaßen abstrakt zu fördern, ist dem Wortlaut der InvZV nicht zu entnehmen. Wenn wie hier in § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV und entsprechend in § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 eine tatbestandliche Voraussetzung, die bereits Inhalt früherer Förderungsgesetze war und dort in einem bestimmten Sinne verstanden und von der Rechtsprechung angewandt worden ist, in späteren Förderungsgesetzen ebenfalls enthalten ist, so muss ―mangels abweichender Anhaltspunkte― davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung im gleichen Sinne wie bisher verstanden werden soll. Für die InvZV gilt insoweit nichts Besonderes, da sie nach Systematik und Zielsetzung bereits den InvZulG der Bundesrepublik Deutschland entsprach (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304). Mangels abweichender Anhaltspunkte kann deshalb auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber Investitionen ohne Rücksicht auf ein Mindestmaß konkreter Auswirkungen auf die Wirtschaftskraft der DDR, also gewissermaßen ins Blaue hinein, fördern wollte.

Dass, wie der Kläger unter Hinweis auf den 20. Rahmenplan in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe vorträgt, zum 1. Januar 1991, also zeitgleich mit dem InvZulG 1991, Maßnahmen eines anderen Förderungsgesetzes in Kraft getreten sind, die möglicherweise noch gezieltere Förderungsvorgaben hatten, steht dem nicht entgegen. Im Übrigen betrifft es die hier streitige Bestimmung der InvZV schon wegen deren ―zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen― Geltungsdauer nicht.

2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so haben weder der LKW noch die Dezimalwaage i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs/einer Betriebsstätte in der DDR gehört.

a) Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, hat der Kläger seinen Betrieb zum 30. November 1991 eingestellt. Der LKW wurde im Oktober 1992 verkauft, am 31. August 1993 von der Käuferin stillgelegt und von dieser am 15. Dezember 1993 nach Polen weiterverkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufs gehörte das Fahrzeug also bereits fast ein Jahr lang nicht mehr zum Anlagevermögen eines werbenden Betriebs, ohne dass es darauf ankäme, ob es nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen in der Zwischenzeit zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört hat. Es hat in dieser Zeit auch nicht zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört, so wie dies im Falle einer Betriebsverpachtung (wegen der Zugehörigkeit zur aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebsstätte des Pächters) in Erwägung gezogen werden könnte (vgl. M. Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 2 InvZulG Rz. 54). Diese Unterbrechung der Zugehörigkeitsdauer war auch dann zulagenschädlich, wenn das Wirtschaftsgut nach dem Verkauf wieder zum Anlagevermögen eines Betriebs im Fördergebiet gehört haben sollte. Hierauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Fahrzeug nach seiner erneuten Stilllegung am 31. August 1993 ggf. im Anlagevermögen der Käuferin verblieben ist.

b) Hinsichtlich der Kohlen-Dezimalwaage gilt im Ergebnis nichts anderes. Das FG hat es in tatsächlicher Hinsicht letztlich offen gelassen, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, dass die Waage alsbald nach der Betriebseinstellung verschrottet wurde oder entsprechend der Notiz in den Akten des FA vom Mai 1994 sich noch im Vermögen des Klägers befunden hat. Im letzteren Falle ist die Drei-Jahres-Frist nach den Ausführungen oben unter 2. a ersichtlich nicht eingehalten.

Sollte die Waage verschrottet worden sein, so war auch diese Maßnahme nicht zulagenunschädlich möglich. Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass die Nutzung der im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung erst etwa ein Jahr alten Waage durch andere Unternehmen nicht ausgeschlossen war. Beruht aber die Verschrottung nicht darauf, dass das Wirtschaftsgut (technisch oder wirtschaftlich) verbraucht ist, so stellt die Verschrottung eine betriebswirtschaftlich begründete Entsorgungsmaßnahme dar, die innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV zulagenschädlich ist (Senatsurteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615 a.E.; vgl. auch Urteil vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545).

 

Fundstellen

Haufe-Index 510105

BFH/NV 2001, 277

BStBl II 2001, 37

BFHE 193, 182

BB 2000, 2562

DB 2001, 366

DStR 2000, 2082

DStRE 2001, 31

HFR 2001, 143

StE 2000, 775

WPg 2001, 120

FR 2001, 103

LEXinform-Nr. 0554953

KFR 2001, 111

NWB 2000, 4561

BuW 2001, 632

BBK 2000, 1147

PLS Gruppe 2, 392

StWKHeft 01, 12

StWK Gruppe 1, 546

EStB 2001, 18

VIZ 2001, 639

RdW 2001, 361

NWB-DokSt 2001, 355

NWB-DokSt 2001, 949

b&b 2001, 54

stak 2001

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