Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für auf Mietwohngrundstück umgepflanzte Bäume - Saldierung mit beim Ehegatten zu Unrecht anerkannten Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

1. Werden Nadelbäume aus einem Liebhabereibetrieb des Steuerpflichtigen in den Garten seines Mietwohngrundstücks umgepflanzt, kommt ein Abzug der Herstellungskosten entweder durch AfA oder sofort als Instandhaltungsaufwand des Gartens in Betracht.

2. Hat das FA bei zusammenveranlagten Ehegatten zugunsten der Ehefrau zu Unrecht bestimmte Werbungskosten berücksichtigt, sind diese von im finanzgerichtlichen Verfahren des Ehemanns strittigen Werbungskosten im Wege der Saldierung auch dann abzuziehen, wenn die Ehefrau am Rechtsstreit nicht beteiligt ist.

 

Normenkette

EStG §§ 7, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 26b; FGO §§ 40, 100 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Miteigentümer zu zwei Dritteln und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau war Miteigentümerin zu einem Drittel eines Grundstücks, das die beiden Eheleute zum Teil selbst bewohnten und zum Teil vermietet hatten. Im Streitjahr 1982 übertrug der Kläger einige Nadelbäume aus seinem als Liebhaberei unterhaltenen landwirtschaftlichen Betrieb auf das Mietwohngrundstück. Unter dem 25. März 1982 bescheinigte er in einer Quittung von der Grundstücksgemeinschaft für die Lieferung der Nadelbäume 1680 DM erhalten zu haben. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den Betrag von 1680 DM als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte bei seiner Einkommensteuerveranlagung als anteilige Werbungskosten der Ehefrau ein Drittel von 1680 DM = 560 DM und als anteilige Werbungskosten des Klägers zwei Drittel seiner Herstellungskosten für die Nadelbäume von insgesamt 170 DM = 114 DM.

Im Klageverfahren, bei dem der Kläger den Abzug des gesamten Betrags von 1680 DM und zusätzlich von Fahrtkosten von 149 DM als Werbungskosten geltend machte, trug er auf die Frage des Finanzgerichts (FG), ob und wie die Grundstücksgemeinschaft an ihn den Betrag von 1680 DM gezahlt habe, vor, die Grundstücksgemeinschaft habe in Erfüllung dieser Verpflichtung Krankenkassenbeiträge der Ehefrau übernommen. Zudem betrage der Teilwert der Nadelbäume 1680 DM.

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne keine Aufwendungen für die Nadelbäume als Werbungskosten absetzen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gebe es keine Einlagen entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es verrechnete die nach seiner Auffassung zu Unrecht anerkannten anteiligen Herstellungskosten des Klägers von 114 DM mit den Fahrtkosten von 149 DM.

Der Kläger rügt mit seiner Revision Verletzung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 2 EStG sowie von § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

 

Entscheidungsgründe

Der Zulässigkeit der Revision des Klägers steht nicht entgegen, daß er lediglich beantragt hat, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Sein Revisionsbegehren muß aufgrund seines Vortrags dahin ausgelegt werden, daß er weiterhin eine Herabsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des Gesamtbetrags von 1680 DM zuzüglich Fahrtkosten von 149 DM verfolgt.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zwar enthalten die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Rechtsfehler; die Entscheidung des FG stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.

1. Das FG hat allerdings unzutreffend nicht geprüft, ob die aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende Grundstücksgemeinschaft einen möglicherweise als Werbungskosen abziehbaren Aufwand von 1680 DM aufgrund eines mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrags über die Lieferung von Nadelbäumen getragen hat. Ein solcher vom Kläger behaupteter Kaufvertrag kann jedoch nicht einkommensteuerrechtlich anerkannt werden, da der Kläger eine Durchführung dieses Vertrags nicht substantiiert vorgetragen und nachgewiesen hat. Sein ursprüngliches Vorbringen aufgrund der Quittung vom 25. März 1982, von der Grundstücksgemeinschaft 1680 DM empfangen zu haben, hat er während des Klageverfahrens aufgegeben und statt dessen behauptet, die Grundstücksgemeinschaft habe in Erfüllung der Schuld Krankenkassenbeiträge der Ehefrau übernommen. Schließlich hat sich der Kläger darauf zurückgezogen, die 1680 DM als Teilwert der Nadelbäume geltend zu machen. Mangels eines einkommensteuerrechtlich anzuerkennenden Kaufvertrags hätte schon das FA den auf die Ehefrau des Klägers als Miteigentümerin entfallenden anteiligen Kaufpreis von 560 DM nicht als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

2. Das FG hat Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die zunächst nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hatten, rechtsfehlerhaft auch nach ihrem Einsatz zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkunftserzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1989 IX R 109/84 (BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922) auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten ist demgemäß der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfällt.

3. Es kann jedoch für die Entscheidung des Falles dahinstehen, ob und inwieweit die vom Kläger mit 170 DM bezifferten Herstellungskosten für die Nadelbäume bei der Grundstücksgemeinschaft nach den vorstehenden Grundsätzen als Werbungskosten verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG abziehbar sind oder ob sie als Aufwand für die Instandhaltung des Gartens sofort in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Abschn. 157 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien). In jedem Falle kann die Revision des Klägers im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Soweit der Herstellungsaufwand auf den Grundstücksanteil der Ehefrau des Klägers entfällt, ist er nicht als anteilige Werbungskosten der Ehefrau abziehbar. Denn es handelt sich insoweit um nicht von ihr getragenen Drittaufwand.

Selbst wenn - entgegen der Auffassung des FG - wenigstens die anteiligen Herstellungskosten des Klägers für die Nadelbäume entsprechend seinem Grundstücksanteil von zwei Drittel = 114 DM sofort als Werbungskosten abziehbar sein sollten, wie es das FA bereits angenommen hat, so wären die zusätzlichen Fahrtkosten von 149 DM mit den 560 DM zu verrechnen, die das FA der Ehefrau des Klägers nach den obigen Ausführungen in Abschnitt 1 zu Unrecht als Werbungskosten zuerkannt hat. Eine solche Saldierung ist zulässig, auch wenn die Ehefrau nicht am Verfahren beteiligt ist. Denn bei der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die beide aus der Grundstücksgemeinschaft erzielt haben, zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet; die Ehegatten werden sodann gemeinsam als Steuerpflichtige behandelt (§ 26b EStG und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 1988 IV R 32/86, BFHE 153, 397, BStBl II 1988, 827).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419441

BFH/NV 1994, 172

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