Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensverträge unter Angehörigen

 

Leitsatz (NV)

Die Aufnahme eines Darlehens von einem nahen Angehörigen kann nur dann eine Betriebsschuld begründen, wenn die Modalitäten der Darlehensgewährung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Handelt es sich um ein langfristiges Darlehen, so kann die Darlehensschuld nur dann als Betriebsschuld angesehen werden, wenn der Schuldner Sicherheit geleistet hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann (Kläger) ist Inhaber eines Obstbaubetriebs. Seine Ehefrau (Klägerin) erhielt im Jahre 1978 Barmittel aus einer Erbauseinandersetzung. Hieraus zahlte sie am 2. März 1978 60 000 DM auf ein Sparkonto ihrer 1976 geborenen Tochter ein. Noch am gleichen Tage wurde die Geldsumme abgebucht und danach einem betrieblichen Bankkonto des Ehemanns gutgeschrieben. Dieser überwies den Betrag am 6. April 1978 einem Dritten, von dem er ein Betriebsgrundstück erworben hatte.

Die Kläger hatten bereits am 1. März 1978 die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt. Der Pfleger wurde am 10. Oktober 1978 bestellt. Am selben Tage schloß er namens der Tochter mit der Klägerin einen Schenkungsvertrag und mit dem Kläger einen Darlehensvertrag ab. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sich die Tochter, über den geschenkten Betrag bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres nur mit Zustimmung ihrer Mutter zu verfügen; bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sollte diese Verpflichtung auch hinsichtlich der Verwendung der anfallenden Zinsen gelten. Beim Tode der Mutter sollte die Zustimmung des Vaters erforderlich sein. Ferner stimmte die Klägerin in diesem Vertrag der Verwendung des Geldes für Zwecke des Klägers zu.

Nach dem Darlehensvertrag sollte das Darlehen eine Laufzeit von 20 Jahren haben. Als Zinssatz waren 7 v. H. mit einer Anpassungsmöglichkeit vorgesehen. Das Darlehen sollte in den fünf letzten Jahren der Laufzeit in sechs gleichen Raten getilgt werden; der Darlehensnehmer konnte das Kapital aber auch vorzeitig kündigen. Das Darlehen wurde zunächst nicht gesichert; erst im Jahre 1983 bestellte der Kläger eine Grundschuld zugunsten der Tochter. Die anfallenden Zinsen wurden auf ein Sparkonto und zugunsten eines Lebensversicherungsvertrags der Tochter eingezahlt.

Anläßlich einer Betriebsprüfung für die Wirtschaftsjahre 1977/78 bis 1979/80 vertrat der Prüfer die Auffassung, die an die Tochter gezahlten Darlehenszinsen könnten nicht als Betriebsausgaben angesehen werden, da die Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an dem ihrer Tochter geschenkten Betrag nicht aufgegeben habe und der Darlehensvertrag mangels Sicherung der Darlehensforderung keine Berücksichtigung finden könne; der Prüfer erhöhte deswegen den Gewinn der Wirtschaftsjahre 1978/79 und 1979/80.

Der Beklagte und Revisionkläger (das Finanzamt - FA -) änderte daraufhin die unter Nachprüfungsvorbehalt stehenden Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1980.

Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte im wesentlichen Erfolg. Das FG hielt den unter Beteiligung des Pflegers abgeschlossenen Schenkungs- und Darlehensvertrag für rechtswirksam und steuerlich beachtlich; in den nach Vertragsschluß gezahlten Darlehenszinsen sah es Betriebsausgaben.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage im ganzen abgewiesen werden.

Das FG hat den Schenkungsvertrag als zivilrechtlich wirksam bezeichnet und das Darlehen als steuerlich berücksichtigungsfähig angesehen, obwohl die Darlehensforderung nicht gesichert worden war. Dem ist nicht zuzustimmen.

An Verträgen zwischen Familienangehörigen werden im Steuerrecht besondere Anforderungen gestellt. Dies erklärt sich daraus, daß Vermögensverschiebungen zwischen Angehörigen ihre Ursache auch in familiären Beziehungen haben können und dann steuerlich unbeachtliche Zuwendungen darstellen (§ 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG -), während sie zwischen untereinander fremden Personen in der Regel auf geschäftlichen Beziehungen beruhen. Darum ist nicht nur zu verlangen, daß derartige Verträge rechtlich wirksam zustande gekommen sind, sondern daß sie auch nach Inhalt und Ausführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob auch die Schenkung der Klägerin an ihre Tochter diesen Anforderungen genügen muß. Sie sind jedenfalls an die Gewährung eines Darlehens zwischen Angehörigen, im Streitfall also zwischen der Tochter und dem Kläger, zu stellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, m. w. N.).

Aus diesem Grunde ist zu verlangen, daß auch die Modalitäten der Darlehensgewährung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 16. März 1977 I R 213/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414). In diesem Zusammenhang kommt der Sicherung der Darlehenssumme besondere Bedeutung zu. Langfristige Darlehen werden in aller Regel nicht ohne Sicherung der Darlehensforderung gegeben; denn selbst günstige Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Darlehenshingabe gewährleisten nicht, daß der Schuldner auch bei Fälligkeit des Darlehens seinen Verpflichtungen noch nachkommen kann. Deshalb hat die BFH-Rechtsprechung langfristige Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen stets nur berücksichtigt, wenn sie durch Sicherheiten gegen eine derartige Entwicklung geschützt waren (BFH-Urteile vom 22. November 1963 VI 178/62 U, BFHE 78, 184, BStBl III 1964, 74; in BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; vom 25. Januar 1979 IV R 34/76, BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434; vom 25. Januar 1979 IV R 224/75, nicht veröffentlicht - NV -; vom 21. Juli 1982 I R 41/79, NV; in BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555).

Die Rechtsprechung hat hierin auch nicht, wie das FG meint, ein zusätzliches Argument lediglich in solchen Fällen gefunden, in denen an der Wirksamkeit des Darlehens schon aus anderen Gründen Zweifel bestanden oder in denen der Inhalt der Darlehensvereinbarung und ihre Abwicklung vom Üblichen abwichen. Solche Umstände waren zumindest in den Urteilsfällen in BFHE 78, 184, BStBl III 1964, 74; in BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434; I R 41/79, NV nicht gegeben. Auch in den übrigen Urteilsfällen hat der BFH nicht eine Gewichtung der einzelnen unüblichen Darlehensmodalitäten vorgenommen, sondern hat erkennen lassen, daß bereits der Verzicht auf dingliche Sicherheiten einer Berücksichtigung des Darlehens entgegensteht. Hieran ist festzuhalten. Dies schließt auch im Streitfall eine Anerkennung der vom Kläger gezahlten Darlehenszinsen als Betriebsausgaben aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415132

BFH/NV 1987, 765

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