Leitsatz (amtlich)

Wird ein Gewerbesteuermeßbescheid an eine Personengesellschaft adressiert, so ist er wegen des Fehlens einer zutreffenden Bezeichnung des Steuerschuldners unwirksam, wenn das FA in dem Bescheid die Gesellschafter der Personengesellschaft ganz oder teilweise nicht als Mitunternehmer behandelt und andere Personen als Mitunternehmer ansieht.

 

Orientierungssatz

Wird der Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben, so sind Schuldner der Gewerbesteuer die Mitunternehmer. Treten die Mitunternehmer --wie bei Personengesellschaften des Handelsrechts-- im Rechtsverkehr unter einheitlicher Firma auf, so bestehen keine Bedenken, die Gesellschaft selbst --die Gesamtheit der Mitunternehmer-- als Steuerschuldner zu bezeichnen (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 1 Sätze 2-3; GewStG 1974 § 5 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 26.Oktober 1976 war die K-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin und die Ehefrau R K und die beiden minderjährigen Kinder des S K Kommanditisten. S K war Anteilseigner und Geschäftsführer der K-GmbH.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) S K als Mitunternehmer "des von der KG betriebenen Unternehmens"; die Kommanditisten hingegen wurden nicht als Mitunternehmer anerkannt.

Mit Bescheid vom 30.Oktober 1979 änderte das FA den gegen die Klägerin gerichteten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermeßbescheid 1976 und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 10 163 DM fest.

Nach erfolglosem Einspruch wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Behandlung von S K als Mitunternehmer und gegen die Nichtanerkennung von R K und den Kindern als Mitunternehmer. Außerdem begehrte sie mit der Klage die Nichthinzurechnung von 510 DM als Dauerschuldzinsen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im wesentlichen ab.

Mit der Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheides (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Steuerbescheide und auch Steuermeßbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet (vgl. § 157 Abs.1 Satz 2 und § 184 Abs.1 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung --AO 1977--). Wird der Steuerschuldner nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, daß Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, ist der Steuerbescheid unwirksam (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.Juni 1983 I R 55/80, BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63, m.w.N.).

2. In dem angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid ist als Steuerschuldner die Klägerin bezeichnet. Die Klägerin ist jedoch nicht Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer, auf die sich der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gewerbesteuermeßbetrag bezieht, wenn man von der Rechtsauffassung des FA ausgeht.

Aus § 5 Abs.1 Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung folgt, daß Schuldner der Gewerbesteuer die Mitunternehmer sind, wenn der Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben wird (vgl. BFH-Urteile vom 21.Februar 1980 I R 95/76, BFHE 130, 403, 408, BStBl II 1980, 465, 468, m.w.N., und in BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63). Treten die Mitunternehmer --wie bei Personengesellschaften des Handelsrechts-- im Rechtsverkehr unter einheitlicher Firma auf (vgl. §§ 17, 124 Abs.1, 161 Abs.2 des Handelsgesetzbuches), so bestehen keine Bedenken, die Gesellschaft selbst --die Gesamtheit der Mitunternehmer-- als Steuerschuldner zu bezeichnen (BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63, m.w.N.).

3. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor; denn die Steuerpflichtigen, die unter der Firma der Klägerin im Rechtsverkehr auftreten, sind --mit Ausnahme der K-GmbH-- nach Auffassung des FA nicht Mitunternehmer der Klägerin. Nach Auffassung des FA sind Mitunternehmer des Gewerbebetriebs, auf den sich der angefochtene Bescheid bezieht, lediglich die K-GmbH und S K. Diese beiden Steuerpflichtigen aber haben --zumal S K nach den Feststellungen des FG zivilrechtlich kein Gesellschafter der Klägerin war-- keinen Gewerbebetrieb unter der Firma der Klägerin betrieben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61740

BStBl II 1987, 768

BFHE 150, 390

BFHE 1987, 390

BB 1987, 2008

BB 1987, 2008-2008 (ST)

DB 1987, 2129-2130 (ST)

DStR 1987, 656-656 (ST)

HFR 1987, 604-605 (ST)

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