Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung rechtlichen Gehörs auch zu entscheidungs erheblichen Rechtsfragen

 

Leitsatz (NV)

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist über den Wortlaut des § 96 Abs. 2 FGO hinaus rechtliches Gehör nicht nur zu Tatsachen und Beweisergebnissen, sondern auch zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewähren.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 1993 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Aufwendungen für die Unterbringung ihrer im Jahre 1987 geborenen Tochter in einer Kindertagesstätte bzw. in einem Kinderhort machte die Klägerin als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Kläger trugen vor, die Aufwendungen seien erforderlich gewesen, um ihrer beider Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und zu sichern. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erkannte mit der Begründung keine Werbungskosten an, daß es sich um Lebenshaltungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag abgegolten seien.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 24. Mai 1996 als unbegründet ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ließ das FG die Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. des § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Das FG hatte das Urteil vor Ablauf der Frist erlassen, die es den Klägern für ihre Gegenäußerung zu dem Schriftsatz des FA vom 12. März 1996 eingeräumt hatte.

Die Kläger rügen mit der Revision eine fehlerhafte Auslegung des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und weisen darauf hin, daß ihnen ohne die Betreuung ihrer Tochter eine beiderseitige Berufsausübung gar nicht möglich gewesen wäre. Auch Art. 3 GG gebiete eine Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten. Denn im Gegensatz zu "privaten Steuerpflichtigen" werde gewerblichen Unternehmen zugebilligt, Aufwendungen für die Kinderbetreuung ihrer Mitarbeiter steuerlich abzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob die Unterbringung in Betriebskindergärten erfolge oder Zuschüsse für eine anderweitige Betreuung gezahlt würden. Aktuelles Beispiel sei das Essener Modell-Projekt des Nordrhein-Westfälischen Gleichstellungsministeriums, in dem das Ministerium in Kooperation mit elf Betrieben (Stand 1995) gemeinsam finanzierte Tagesmütter-Projekte durchführe. Die im Rahmen dieser Projekte von den Unternehmen gewährten Zuschüsse könnten von diesen entsprechend steuerliche geltend gemacht werden. Daraus ergebe sich auch, daß die Betreuung der Kinder ihrer Arbeitnehmer von den betroffenen Unternehmen als Voraussetzung ihrer Tätigkeit überhaupt angesehen werde.

Außerdem sei ihnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. Insbesondere die im Zusammenhang mit Art. 3 GG relevanten Umstände seien ihnen erst nach Abgabe der Klagebegründung bekannt geworden und hätten im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgetragen werden können, weil das FG seine Entscheidung erlassen habe, bevor die ihnen zur Gegenäußerung eingeräumte Frist abgelaufen gewesen sei.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten von 4 050 DM anzuerkennen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuver weisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist mit dem Hilfsantrag begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat den Klägern das rechtliche Gehör verweigert, indem es das klageabweisende Urteil vor Ablauf der Frist erlassen hat, die es selbst den Klägern für eine Stellungnahme eingeräumt hatte.

1. Nach § 119 Nr. 3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt worden ist. Daraus folgt, daß dem Revisionsgericht die -- im Streitfall von den Klägern mit dem Hauptantrag begehrte -- sachlich-rechtliche Prüfung jedenfalls dann verwehrt ist, wenn das Instanzgericht dadurch gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, ver stoßen hat, daß es einem Beteiligten die Möglichkeit verschlossen hat, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt -- dem Gesamtergebnis des Verfahrens i. S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO -- zu äußern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1966 III 70/63, BFHE 87, 60, BStBl III 1967, 25). In einem solchen Fall kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf seine sachliche Richtigkeit nicht überprüfen, weil das Gesamtergebnis des Verfahrens i. S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verfahrensrechtlich fehlerhaft die Grundlage der Entscheidung geworden ist.

Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Daraus kann jedoch nicht im Wege des Umkehrschlusses abgeleitet werden, daß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i. S. des § 119 Nr. 3 FGO nicht vorliegt, wenn der Beteiligte im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs keine Tatsachen vorgetragen hätte, sondern nur noch Rechtsausführungen hätte machen wollen. Denn unter Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 1 GG ist über den Wortlaut des § 96 Abs. 2 FGO hinaus auch im finanzgerichtlichen Verfahren rechtliches Gehör nicht nur zu Tatsachen und Beweisergebnissen, sondern auch zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewähren. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Möglichkeit, sich im Prozeß mit tatsächlichen oder rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. z. B. Beschluß vom 10. Februar 1987 2 BvR 314/86, BVerfGE 74, 220, 224, m. w. N.). Diese Möglichkeit wird einem Beteiligten aber dann abgeschnitten, wenn das FG sein Urteil vor Ablauf der Frist erläßt, die es einem Beteiligten selbst für eine Stellungnahme eingeräumt hat, es sei denn, die Stellungnahme ist tatsächlich vorher eingegangen.

2. Im Streitfall hat das FG unstreitig seine Entscheidung vor Fristablauf und vor Eingang einer Stellungnahme der Kläger erlassen und somit den Klägern das rechtliche Gehör versagt. Die Kläger haben im Revisionsverfahren auch dargelegt, welche rechtlichen Argumente (Art. 3 Abs. 1 GG) und tatsächlichen Umstände, die nach ihrer Auffassung und nach ihrem Gerechtigkeitsempfinden für die Entscheidung erheblich sind, sie wegen der vorzeitigen Entscheidung des FG nicht mehr in das finanz gerichtliche Verfahren haben einführen können.

3. Aus Gründen der Prozeßökonomie wird wegen der materiellen Rechtslage ergänzend auf das Senatsurteil vom 13. März 1996 VI R 94/95 (BFHE 180, 138, BStBl II 1996, 375) sowie den Beschluß des BVerfG vom 24. September 1992 1 BvR 1443/89 (Deutsches Steuerrecht 1993, 275) hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421981

BFH/NV 1997, 368

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