Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mitunternehmerschaft bei fehlendem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis oder wirtschaftlich vergleichbarem Gemeinschaftsverhältnis

 

Leitsatz (NV)

Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist Mitunternehmer, wer zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative entfalten kann und zusammen mit anderen Personen ein Unternehmerrisiko trägt. Beide Merkmale müssen vorliegen, mögen sie auch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Das Zusammenwirken mit anderen Personen muß in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis oder in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis erfolgen.

Von einem ,,wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis" und von einer einem Gesellschafter einer Personengesellschaft ,,wirtschaftlich vergleichbaren" Stellung kann i. d. Regel dann gesprochen werden, wenn Personen wirtschaftlich so gestellt sind, als wären sie Gesellschafter.

Diese Grundsätze gelten auch für die Gewerbesteuer.

 

Normenkette

EStG § 15 Nrn. 1-2; GewStG § 7

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 414097

BFH/NV 1985, 100

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