Leitsatz (amtlich)

Bei Ankunftskontrakten gehören die Wiegekosten nicht zum Zollwert, wenn nach dem Kaufvertrag die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts vom Käufer zu tragen sind.

 

Normenkette

EWGV 1224/80 Art. 3 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

EuGH (Entscheidung vom 04.02.1986; Aktenzeichen 65/85)

BFH (Entscheidung vom 12.02.1985; Aktenzeichen VII R 12/82)

FG Hamburg (Entscheidung vom 20.11.1981; Aktenzeichen IV 14/81 H)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte am 3.Juli 1980 die Abfertigung einer Sendung Kakaobohnen zum freien Verkehr. Neben dem Rechnungsnettopreis meldete sie die ihr entstandenen Wiegekosten in Höhe von 157 DM an. Aus dem von ihr vorgelegten Kaufvertrag ergibt sich, daß das Kaufgeschäft auf der Basis cif Hamburg "net delivered weights" abgeschlossen worden ist, sich die Höhe des Kaufpreises nach dem ausgelieferten Gewicht bestimmt und die Kosten für die Ermittlung dieses Gewichts der Käufer zu tragen hat. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) bezog mit Bescheid vom 4.Juli 1980 die Wiegekosten in den Zollwert ein.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit dem Begehren, den Bescheid dahingehend zu berichtigen, daß die Wiegekosten dem Zollwert nicht hinzuzurechnen seien, hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 20.November 1981 IV 14/81 H, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1982, 384).

Mit seiner Revisionsbegründung macht das HZA u.a. geltend: Die Wiegekosten seien Zahlungen zugunsten des Verkäufers für die eingeführte Ware i.S. des Art.3 Abs.3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr.1224/80 des Rates vom 28.Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ZWVO 1980). Den Verkäufer einer Sache treffe eine Übergabe- und Eigentumsverschaffungspflicht. Die hierzu bei einer nach Gewicht gehandelten Ware erforderliche Konkretisierung liege auch in der Gewichtsfeststellung. Die dabei anfallenden Wiegekosten seien den Verkäufer treffende Übergabekosten. Die Verwiegung sei keine vom Käufer auf eigene Kosten durchgeführte Tätigkeit i.S. des Art.3 Abs.3 Buchst. b ZWVO 1980.

Nach Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluß vom 12.Februar 1985 VII R 12/82, BFHE 143, 191) entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 4.Februar 1986 Rs.65/85, daß Art.3 Abs.1 und 3 ZWVO 1980 dahin auszulegen sei, daß bei sog. Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts nicht zum Transaktionswert gehörten, wenn die Gewichtsfeststellung auf Kosten des Käufers durchgeführt werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das FG den Bescheid vom 4.Juli 1980 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.Januar 1981 dahingehend abgeändert, daß der Zollbetrag auf 3 505,40 DM festgesetzt wird. Das FG hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die Einbeziehung der Wiegekosten in den Zollwert zu Unrecht geschehen ist.

Der Zollwert ist im vorliegenden Fall nach Art.3 ZWVO 1980 zu ermitteln (vgl. Art.2 ZWVO). Danach ist Zollwert einer eingeführten Ware der "Transaktionswert", d.h. der "für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis". Das ist nach Art.3 Abs.3 Buchst. a ZWVO 1980 in seiner im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung "die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat". Nach der Vorabentscheidung des EuGH im vorliegenden Fall, die für den erkennenden Senat bindend ist, ist Art.3 Abs.1 und 3 ZWVO 1980 dahin auszulegen, daß bei sog. Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts nicht zum Transaktionswert gehören, wenn die Gewichtsfeststellung auf Kosten des Käufers durchgeführt wird. Nach den Feststellungen des FG, die vom HZA nicht angegriffen worden sind, beruht die fragliche Einfuhr auf einem solchen Ankunftskontrakt, d.h. auf einem Vertrag, nach dem sich die Höhe des Kaufpreises nach dem ausgelieferten Gewicht bestimmt. Nach diesem Vertrag hatte die Klägerin die Kosten für die Gewichtsermittlung zu tragen. Diese Kosten gehörten also nicht zum Transaktionswert und damit auch nicht zum Zollwert der eingeführten Ware.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414551

BFHE 146, 309

BFHE 1986, 309

HFR 1986, 473-474 (ST)

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