Leitsatz (amtlich)

1. Der in § 211 Abs. 1 BGB enthaltene Rechtsgedanke, daß eine Verjährung nicht eintreten soll, wenn eine Partei das ihrerseits Erforderliche zur Unterbrechung der Verjährung getan hat, ist auch in seinen in § 211 Abs. 2 BGB bestimmten Ausprägungen zu beachten.

2. Die Unterbrechung der Verjährung durch den Steuerbescheid endete deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1966 geltenden Recht, wenn Einspruch eingelegt wurde, auch bei Stillstand des Einspruchsverfahrens durch Nichtbetreiben.

 

Normenkette

AO a.F. §§ 144, 147; BGB § 211

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist die Frage, ob die vorläufige Veranlagung vom 23. Juli 1954 zur Einkommensteuer für 1951, gegen die der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) Einspruch erhoben hat, im Jahre 1966 wegen Verjährung des Steueranspruchs nicht mehr nach § 225 AO zu seinen Ungunsten berichtigt werden konnte.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

... Die Sache ist nicht spruchreif. Die tatasächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen zur Entscheidung der Verjährungsfrage nicht aus. Das gilt auch bei Übertragung des in § 211 BGB hervortretenden Rechtsgedankens auf das noch unerledigte Einspruchsverfahren.

Nach § 211 Abs. 1 BGB dauert eine Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß der aus dieser Bestimmung zu entnehmende Rechtsgedanke, daß eine Verjährung nicht eintreten soll, wenn eine Partei das ihrerseits Erforderliche zur Unterbrechung der Verjährung getan hat, - auf das Steuerrecht übertragen - bedeutet, daß der Steuerbescheid als erste maßgebliche Geltendmachung des Steueranspruchs der Klage im bürgerlichen Recht als der entsprechenden Geltendmachung des zivilen Anspruchs durch den Gläubiger gleichzustellen ist und daß die durch den Steuerbescheid verursachte Unterbrechung der Verjährung, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt ist, erst dann endet, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig erledigt ist (vgl. zur Rechtslage vor dem Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 - AOÄG -: BFH-Urteile Vz 72/55 U vom 31. Oktober 1957, BFH 65, 576, BStBl III 1957, 454; V 125/65 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 206, BStBl II 1968, 756; Mattern, DStZ A 1957, 178; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Lieferung 4, Oktober 1966, Rdnr. 2 am Ende zu § 147 AO a. F.; zur Rechtslage nach dem Inkrafttreten des AOÄG: § 146a Abs. 1 AO - Ablaufhemmung der Verjährung bei Anfechtung -). Nach Ansicht des Senats muß der in § 211 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke sinngemäß nicht nur im finanzgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Einspruchsverfahren herangezogen werden. Der BFH hat entsprechend bisher die Unterbrechungswirkung in seinen Entscheidungen nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt, sondern sie ausdrücklich auch für das Rechtsbehelfsverfahren ausgesprochen, zuletzt durch Entscheidung des erkennenden Senats IV R 10/70 vom 30. Juli 1970 (BFH 100, 165, BStBl II 1970, 855). Geht man hiervon aus, so würde im Streitfall eine Verjährung des Steueranspruchs 1951 vor Ergehen der angefochtenen Berichtigungsveranlagung im Jahre 1966 nicht eingetreten sein, weil das FA nach den Feststellungen der Vorinstanz über den im Jahre 1954 erhobenen Einspruch des Steuerpflichtigen gegen die vorläufige Veranlagung noch nicht entschieden hat. Nach Auffassung des Senats ist jedoch der in § 211 Abs. 1 enthaltene Rechtsgedanke auch in seinen in § 211 Abs. 2 BGB bestimmten Ausprägungen zu beachten. Danach endet die gemäß § 211 Abs. 1 BGB bewirkte Fortdauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung dann, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät, mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichtes. Im Streitfall kommt es deshalb in diesem Rahmen darauf an, ob das Einspruchsverfahren - etwa durch Nichtbetreiben - in Stillstand geraten ist. Der in der Vorinstanz und in der Revision erhobene Einwand des Steuerpflichtigen, das FA habe den Einspruchsfall aus den Augen verloren und sei 12 Jahre lang bis zum Erlaß des endgültigen Bescheides untätig geblieben, er, der Steuerpflichtige, habe sich wegen des ausnehmend langen Zeitablaufs darauf eingerichtet, daß eine Steuerforderung nicht mehr geltend gemacht werde, enthält u. a. die Geltendmachung eines zwölfjährigen Nichtbetreibens des Verfahrens seit 1954. Da sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen läßt, ob, ggf. wann und wie lange tatsächlich ein Stillstand vorgelegen hat, ist die Sache insoweit gleichermaßen nicht entscheidungsreif.

Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 69574

BStBl II 1971, 754

BFHE 1971, 449

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