Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Grundstück von zwei Erwerbern - A und B - zu gleichen Anteilen erworben, so kann der Erwerber A weder als Steuerschuldner noch als Haftender für die Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen werden, die auf den Anteil des Erwerbers B entfällt.

Ist ein Erwerbsvorgang auf Grund gesetzlicher Vorschrift von der Grunderwerbsteuer befreit und entfallen nachträglich die Gründe, die zur Anerkennung der Steuerbefreiung geführt haben, so kann regelmäßig eine Besteuerung nicht eintreten.

 

Normenkette

StAnpG § 7 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) und der Landwirt T. erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 2. August 1951 in Verbindung mit dem notariell beurkundeten Nachtragsvertrag vom 11. August 1951 "als Berechtigte nach gleichen Anteilen" ein landwirtschaftliches Anwesen einschließlich der zugehörigen Betriebsvorrichtungen (Einheitswert 32.100 DM, Kaufpreis 67.000 DM). Die zur Rechtsgültigkeit des Kaufvertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen wurden erteilt. Die Oberste Siedlungsbehörde bescheinigte am 3. Dezember 1951, daß die Erwerber Heimatvertriebene nach § 31 Ziff. 1 des Soforthilfegesetzes (SHG) vom 8. August 1949 seien und daß es sich bei dem vorbezeichneten Kaufvertrag um einen Grundstücksveräußerungsvertrag im Sinne des Flüchtlingssiedlungsgesetzes (FlüSG) vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1949 S. 231) handle. Das Finanzamt stellte daraufhin den Erwerbsvorgang gemäß § 12 FlüSG in Verbindung mit § 29 des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) vom 11. August 1919 (in der Fassung der Reichsgesetze vom 7. Juni 1923 und vom 8. Juli 1926) durch Verfügung vom 4. Januar 1952 von der Grunderwerbsteuer frei.

Vom Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieses vertreten durch die Bayer. Landessiedlung GmbH, war dem Bf. und dem Miterwerber T. ein Kredit von insgesamt 62.000 DM zur Verfügung gestellt worden. Im Jahre 1953 wurde das Finanzamt durch Vertreter der Bayer. Landessiedlung GmbH davon in Kenntnis gesetzt, daß der Bf. und der Miterwerber T. seitens dieser GmbH zur Bewirtschaftung des Anwesens inzwischen als ungeeignet befunden worden seien. Sie hätten den Hof schlecht, der Bf. hätte ihn nur kurze Zeit selbst bewirtschaftet. Sie hätten - teils gemeinsam, teils getrennt - Futter und Vieh verkauft, größere Holzeinschläge vorgenommen und das Anwesen ohne Benachrichtigung der Siedlungsbehörde durch Kaufvertrag vom 28. Oktober 1952 weiterveräußert. Aus diesen Gründen sei der Kredit von 62.000 DM von der Bayer. Landessiedlung GmbH gekündigt worden.

Der vorerwähnte Kaufvertrag vom 28. Oktober 1952 wurde durch das Oberlandesgericht München als Bauerngericht in zweiter Instanz nicht genehmigt (Beschluß vom 16. Juni 1953); das Anwesen wurde auf Antrag der Bayer. Landessiedlung GmbH am 28. November 1953 zwangsversteigert.

Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung widerrufen und den Bf. durch vorläufigen Steuerbescheid vom 20. Mai 1953 auch wegen des vom Landwirt T. erworbenen Anteils als Gesamtschuldner zur Grunderwerbsteuer herangezogen. Der Bescheid war vorläufig, weil die Höhe des Lastenausgleichs noch nicht feststand.

Der Einspruch des Bf. war dem Grunde nach ohne Erfolg. Die Berufung wurde unter Erhöhung der in der Einspruchsentscheidung herabgesetzten vorläufigen Steuer als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.

Soweit der Bf. gemäß § 7 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) insoweit auf Zahlung von Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen ist, als es sich um den Anteilserwerb des Landwirts T. handelt, kann dem Finanzgericht nicht zugestimmt werden.

Allerdings wird im § 7 Abs. 1 StAnpG bestimmt, daß Personen, die dieselbe steuerrechtliche Leistung schulden oder nebeneinander für dieselbe steuerrechtliche Leistung haften, Gesamtschuldner sind. Im Streitfall haben sowohl der Bf. als auch der Miterwerber T. das Grundstück zu gleichen Anteilen erworben. Sie sind somit Miteigentümer nach §§ 1008 ff. BGB geworden. Das Recht des einzelnen Miteigentümers ist seinerseits Eigentum, nicht aber ein neben das Eigentum sich stellendes und dieses belastendes Bruchteilsrecht. Bürgerlich-rechtlich sind auf das Miteigentum, unbeschadet der Regelung in den §§ 1008 ff. BGB, die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden. Siehe dazu das Urteil des Reichsgerichts vom 25. Januar 1935 V 307/34 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 146 S. 363). Die bürgerlich- rechtliche Regelung gilt auch grunderwerbsteuerlich, da nach § 2 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unter Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen sind (vgl. Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl., 1957, Bem. 7, S. 34). Der Bf. und der Landwirt T. haben somit, grunderwerbsteuerlich betrachtet, je ein Grundstück selbständig erworben. Der Bf. haftet gemäß § 15 Ziff. 1 GrEStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StAnpG zusammen mit dem Veräußerer als Gesamtschuldner; der Miterwerber T. haftet auf Grund derselben Vorschriften zusammen mit dem Veräußerer gleichfalls als Gesamtschuldner. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bf. für den Miterwerb des Landwirts T besteht dagegen nicht.

Der Bf. ist demnach in einer erneuten Entscheidung des Finanzgerichts (siehe nachstehend) insoweit von der Steuer freizustellen, als er für den Anteilserwerb des Landwirts T. zur Zahlung von 2.306,50 DM Grunderwerbsteuer (= 1/2 von 4.613 DM) herangezogen worden ist.

Soweit die Rb. den Miteigentumsanteil des Bf. selbst betrifft, bedarf die Sache näherer Prüfung. Für die Frage, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung gegeben ist, sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgebend. über den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld siehe § 3 Abs. 5 Ziff. 5 StAnpG (in der Fassung des GrEStG vom 29. März 1940).

Im Grunderwerbsteuerrecht ist die Steuerbefreiung, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gegeben waren, regelmäßig eine endgültige. Dies ist zwar im GrEStG nicht ausdrücklich ausgesprochen, kann aber aus einer Reihe von Vorschriften gefolgert werden.

Als Beispiel sei hingewiesen auf § 4 Abs. 2 GrEStG. Dort ist u. a. bestimmt, daß in den näher angeführten Fällen die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, wenn der begünstigte Zweck innerhalb bestimmter Fristen aufgegeben wird. Wegen eines weiteren Beispiels siehe § 3 Ziff. 7 GrEStG. Der Erwerb durch eine ausschließlich aus dem Veräußerer und seinen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Vereinigung ist steuerbefreit. Die Steuer entsteht jedoch dann, wenn ein Gesellschafter in die Vereinigung aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört. Eine ähnliche Regelung enthält § 9 Abs. 2 GrEStG. Wer ein Grundstück zur Rettung seines Grundpfandrechts in der Zwangsversteigerung erwirbt, ist unter den im § 9 Abs. 1 GrEStG bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit. Die Steuer ist aber unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 GrEStG dann nachträglich zu erheben, wenn das Grundstück innerhalb bestimmter Fristen vorteilhaft weiterveräußert wird. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung ist regelmäßig in den Landesgesetzen, den sozialen Wohnungsbau betreffend, vorgesehen. Hingewiesen sei beispielsweise auf Art. 4 des bayer. Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau vom 11. Februar 1954 (Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt 1954 S. 38, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 II S. 39). Danach tritt die Steuerpflicht u. a. ein, wenn der steuerbegünstigte Zweck innerhalb bestimmter Fristen aufgegeben wird. Diese Regelungen wären entbehrlich gewesen, wenn es im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzgebers gelegen hätte, in jedem Fall, in dem die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachträglich entfallen, auf Grund des § 93 der Reichsabgabenordnung (AO) die Steuer zu erheben. Aus den bezeichneten Vorschriften folgt vielmehr, daß die Steuerbefreiung mangels abweichender Bestimmung im Grunderwerbsteuerrecht eine endgültige ist. Die hiernach für das Grunderwerbsteuerrecht geltende grundsätzliche Regelung hat gegenüber etwa abweichenden Vorschriften der AO, insbesondere auch gegenüber § 93 AO, den Vorrang.

Was den Streitfall betrifft, so ist weder im § 12 FlüSG noch im RSiedlG eine dem § 4 Abs. 2 GrEStG usw. entsprechende Vorschrift enthalten. Demnach kann eine Besteuerung nicht eintreten, wenn die Gründe, die zur Anerkennung der Steuerbefreiung geführt haben, nachträglich entfallen.

Anders wäre der Streitfall dann zu beurteilen, wenn der Bf. von vornherein (d. h. im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld) nicht die Absicht hatte, das Grundstück für den begünstigten Zweck zu erwerben oder wenn sonst die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung in diesem Zeitpunkt überhaupt nicht vorlagen. Würde ein solcher Tatbestand vorliegen, so käme eine Nachforderung der Steuer unter den Voraussetzungen des § 222 AO in Betracht. Das Finanzgericht hat zwar Ausführungen gemacht, die darauf hindeuten, daß der Bf. bereits in dem vorbezeichneten Zeitpunkt nicht die Absicht hatte, das Grundstück so zu verwenden, wie es die Steuerbefreiung vorsieht. Es hat jedoch seine tatsächlichen Feststellungen nicht derart unmißverständlich getroffen, daß dem Senat eine abschließende Entscheidung möglich wäre.

Die nicht spruchreife Sache war somit, auch soweit die Rb. des Bf. seinen eigenen Anteilserwerb betrifft, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409219

BStBl III 1959, 98

BFHE 1959, 251

BFHE 68, 251

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