Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG für eine zu einer der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung gehörenden Garage

 

Leitsatz (NV)

Versteuert der Steuerpflichtige über 1986 hinaus den Nutzungswert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG, steht ihm für eine nach 1986 errichtete, zur Wohnung gehörende Garage schon deshalb kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG zu, weil die Garage mit der eigengenutzten Wohnung eine wirtschaftliche Einheit bildet und daher mit in die Nutzungswertbesteuerung der Wohnung einzubeziehen ist. Nutzungswertbesteuerung und Grundförderung nach § 10e EStG schließen einander aus.

 

Normenkette

EStG 1987 § 10e Abs. 2, § 52 Abs. 21 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum Haushalt der Kläger gehörte ein Kind.

Der Kläger ist Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Eine Wohnung nutzten die Kläger zu eigenen Wohnzwecken. 1987 errichtete der Kläger auf dem Grundstück eine Garage zur Eigennutzung. Bei der Veranlagung 1987 nahm er im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Mietwohngrundstücks degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten in Anspruch.

In der Einkommensteuererklärung 1988 machte der Kläger für die Garage statt der degressiven AfA einen Abzugsbetrag von 5v.H. der Herstellungskosten nach § 10e Abs. 2 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte die Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 2 EStG nicht. Statt dessen setzte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Nutzungswert für die Garage an und zog wie im Vorjahr degressive AfA als Werbungskosten ab. Das FA war der Auffassung, Ausbauten und Erweiterungen seien nicht nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt, solange der Nutzungswert der Wohnung, an der die Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, versteuert werde. Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger zusätzlich Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG begehrten, ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von § 10e Abs. 2 EStG. Sie führen aus: Da die Garage nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden sei, sei § 10e Abs. 2 EStG anwendbar (§ 52 Abs. 14 EStG). Darauf, wann die ausgebaute Wohnung angeschafft oder hergestellt worden sei, komme es nicht an. Die Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG beziehe sich nur auf den Nutzungswert der vor 1987 vorhandenen Wohnung. Die nach 1986 fertiggestellten Ausbauten oder Erweiterungen seien nicht in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, so daß es zu der vom FG für möglich gehaltenen Doppelberücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben nicht kommen könne.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der geänderte Einkommensteuerbescheid 1988 vom 21. März 1991.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das FG den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 2 EStG nicht gewährt.

a) Nach § 10 e Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für - zu eigenen Wohnzwecken genutzte - Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einen bestimmten Prozentsatz wie Sonderausgaben abziehen. Der Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 2 EStG ist erstmals anzuwenden auf Ausbauten und Erweiterungen, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt worden sind (§ 52 Abs. 14 EStG).

Es kann dahinstehen, ob die nachträgliche Errichtung einer Garage überhaupt die begrifflichen Merkmale des Ausbaus oder der Erweiterung erfüllt (zum Streitstand vgl. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Anm. 208); denn im Streitfall scheitert die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 2 EStG bereits daran, daß sowohl die Grundförderung nach Absatz 1 als auch die Grundförderung nach Absatz 2 des § 10e EStG nur für Objekte zu gewähren sind, die nicht der Nutzungswertbesteuerung unterliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe seines Urteils vom 25. März 1992 X R 30/90 (BStBl II 1992, 801) Bezug.

Grundsätzlich wird der Nutzungswert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ab 1987 nicht mehr besteuert. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, ist nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG aber § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG bis zum Veranlagungszeitraum 1998 weiter anzuwenden, sofern der Steuerpflichtige nicht auf die Nutzungswertbesteuerung verzichtet (§ 52 Abs. 21 Satz 3 EStG). In die Ermittlung des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2 EStG sind auch die Nebenräume einzubeziehen, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den eigentlichen Wohnräumen stehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1982 VIII R 74/81, BFHE 138, 23, BStBl II 1983, 364 m.w.N. zur Rechtsprechung). Das gilt auch für die (Neben-)Räume einer der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung, die erst nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt werden. Denn sie bilden zusammen mit der Wohnung eine wirtschaftliche Einheit, die steuerrechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann.

b) Nach den Feststellungen des FG bildet die nachträglich errichtete Garage mit der eigengenutzten Wohnung eine wirtschaftliche Einheit (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1964 VI 201/63 U, BFHE 81, 37, BStBl III 1965, 13 zu § 7 b EStG 1961; ferner BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 179/79, BFHE 139, 510, BStBl II 1984, 196). Als Teil der Wohnung fällt die Garage damit ebenfalls unter die Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG. Solange der Kläger nicht auf die Nutzungswertbesteuerung der gesamten Wohnung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG verzichtet, steht ihm die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 2 EStG nicht zu.

2. Mangels Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG erhält der Kläger auch kein Baukindergeld nach § 34 f Abs. 2 EStG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64071

BFH/NV 1993, 21

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