Entscheidungsstichwort (Thema)

Strom-, Wasser- und Heizungskosten als dauernde Last

 

Leitsatz (NV)

Räumt der Übernehmer eines Zweifamilienhauses den Übergebern (Eltern) ein dinglich gesichertes Wohnrecht ein und verpflichtet er sich zudem, deren laufende Kosten für Strom, Wasser und Heizung zu tragen, so sind diese Versorgungsleistungen Sonderausgaben.

 

Normenkette

EStG 1975/1977 § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch Vertrag vom 6. September 1974 erhielt die Klägerin von ihrem Vater ein Zweifamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Die Klägerin übernahm Schulden und leistete an ihren Bruder eine Ausgleichszahlung. Die Eltern erhielten ein dinglich gesichertes Wohnrecht an den Räumen im Erdgeschoß; die Klägerin verpflichtete sich außerdem, die den Eltern entstehenden Kosten für Strom, Wasser und Heizung zu übernehmen. Hierfür sind in den Streitjahren 1976 bis 1978 Zahlungen von . . . DM angefallen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) änderte auf Grund einer Betriebsprüfung wegen anderer Vorgänge die Einkommensteuerbescheide 1976 bis 1978, versagte aber den Abzug der genannten Beträge als Sonderausgabe. Die Klage hatte dagegen Erfolg.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Wie sich aus dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) ergibt, stellt eine Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge insoweit kein entgeltliches Veräußerungsgeschäft dar, als der Vermögensübernehmer sich zu Versorgungsleistungen verpflichtet; diese Versorgungsleistungen sind jedoch als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975/1977 abziehbar. Der Senat schließt sich diesen Darlegungen an, auf die im einzelnen verwiesen wird. Zu den Versorgungsleistungen zählen auch übernommene Kosten für Strom, Wasser und Heizung. Die Übernahme dieser Aufwendungen gehört zum typischen Bestandteil eines Altenteils- oder Leibgedingvertrags i. S. des Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - (vgl. Lüdtke-Handjery, Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ - 1985, 332, 348). Versorgungsleistungen aus einem Altenteils- oder Leibgedingvertrag gehören aber zu den als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen; dies gilt, wie der Große Senat ausgeführt hat, auch dann, wenn sich die Übertragung eines Hausgrundstücks im Einzelfall nicht Art. 96 EGBGB zuordnen läßt.

Zu Unrecht nimmt die Revision an, daß die Klägerin zu den fraglichen Leistungen schon auf Grund des den Eltern zustehenden Wohnrechts verpflichtet sei, das sich danach als Bruttonießbrauch darstelle. Als Bruttonießbrauch wird ein Nießbrauch bezeichnet, bei dem sich der Nießbrauchsbesteller verpflichtet, die dem Nießbrauchsberechtigten gemäß § 1041 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) obliegenden Kosten für die Unterhaltung der Sache und die nach § 1047 BGB von ihm zu tragenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu übernehmen; in gleicher Weise kann der Besteller eines Wohnrechtes nach § 1093 BGB die dem Berechtigten nach § 1041 BGB obliegenden Ausgaben übernehmen. Hat sich der Vermögensübergeber ein Wohnrecht mit diesem Inhalt vorbehalten, so gehören nach dem BFH-Urteil vom 7. Dezember 1982 VIII R 166/80 (BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660) die vom Wohnrechtsbelasteten getragenen Reparaturaufwendungen zu den mit der Ausübung des Wohnrechts verbundenen Kosten, nicht aber zu den Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975/1977. Die Übernahme von Kosten für Strom, Wasser und Heizung kann aber nicht Inhalt eines dinglichen Nießbrauchs oder Wohnrechts sein. Es handelt sich dabei vielmehr um typische Kosten der Lebensführung, die dinglich allenfalls durch Eintragung einer Reallast gemäß § 1105 BGB gesichert werden können. Aus der Übernahme dieser Kosten ist der Klägerin eine dauernde Last i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975/1977 entstanden, so daß sie die daraus herrührenden Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben absetzen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417834

BFH/NV 1991, 678

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