Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bilanzierung von Urlaubsgeldern in der DM-Eröffnungsbilanz.

 

Normenkette

DMBG § 34/1/b

 

Tatbestand

Das Finanzamt kam auf Grund einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, daß die Beschwerdeführerin (Bfin.) entgegen ihrer Bilanzierung 600 DM Urlaubsgelder, die wirtschaftlich betrachtet die Zeit vor dem 21. Juni 1948 belasteten, in der DM-Eröffnungsbilanz als Abgrenzungsposten passivieren müsse. Die Bfin. machte hiergegen geltend, die Passivierungspflicht könne aus dem Handelsrecht nicht hergeleitet werden. Finanzverwaltung und Wirtschaftsprüfer hätten bisher nicht auf der Passivierung bestanden. Die Anordnung in Abschn. 32 c der steuerlichen Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz (DMBR) stelle eine unzulässige rückwirkende Maßnahme dar. Die Ergänzungsrichtlinien zum D-Markbilanzgesetz seien erst zum 29. Mai 1951 veröffentlicht worden, während die Frist für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz schon vorher abgelaufen sei. Bei den Urlaubsgeldern sei dieselbe Rechtslage gegeben, wie sie in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 13/52 U vom 1. April 1952, Slg. Bd. 56 S. 365, Bundessteuerblatt III S. 143, hinsichtlich der Weihnachtsgratifikationen zum Ausdruck komme. Auch bei ihnen habe sich noch keine einheitliche Auffassung in der Betriebswirtschaftslehre herausgebildet. Es werde allgemein die Auffassung vertreten, daß die Urlaubslöhne Aufwand desjenigen Zeitabschnittes seien, in dem der betreffende Arbeitnehmer Urlaub nehme. Lediglich dann, wenn während der Urlaubsgewährung zusätzliche Arbeitnehmer eingestellt würden oder wenn infolge der Urlaubsgewährung ein meßbares Nachlassen der Betriebsleistung eintrete, könne § 34 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) für die Urlaubsgelder in Betracht kommen.

Die Berufung war ohne Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt.

Das Urlaubsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (FHB) vom 4. Mai 1948 (Gesetzblatt der FHB Nr. 18) bestimme, daß dem Beurlaubten für die Dauer des Urlaubs mindestens der Lohn zu gewähren sei, den er unter Zugrundelegung der normalen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten würde. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf Urlaub, der sich auf das Urlaubsjahr erstrecke (ß 2 des Gesetzes). Das Urlaubsentgelt sei ein Entgelt für die Gesamtheit der Leistungen während des Kalenderjahres (ß 4 des Gesetzes). Die nach dem 20. Juni 1948 ausgegebenen Urlaubsgelder seien zu einem Teil Aufwand für die Zeit vor dem 21. Juni 1948. Es müsse deshalb ein passiver Abgrenzungsposten angesetzt werden. Im Streitfalle sei der Betrag im Wege der Schätzung ermittelt worden. über seine Höhe bestehe kein Streit. Die Rechtslage sei anders als bei den Weihnachtsgratifikationen.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wiederholt das Vorbringen im bisherigen Verfahren. Nach ihrer Auffassung besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht. Dies komme auch in dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 12. Juni 1940 (S 2130 - 360 III), Reichssteuerblatt S. 601, zum Ausdruck, wo die Passivierung zugelassen sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Rb. muß der Erfolg versagt werden.

Das Finanzgericht hat zutreffend die Passivierungspflicht für die Urlaubsgelder bejaht. Sie stehen rechtlich und wirtschaftlich dem sogenannten 13. Monatsgehalt der Bankangestellten näher als den Weihnachtsgratifikationen. Auf sie hat der Arbeitnehmer laut § 9 des Gesetzes einen Anspruch, und zwar auch in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Antritt des Urlaubes gelöst wird. Es dürften auch die Beträge beim einzelnen Arbeitnehmer im allgemeinen höher als die in der Entscheidung I 13/52 vom 1. April 1952 mitgeteilten Weihnachtsgratifikationen sein. Wirtschaftlich handelt es sich um einen zusätzlichen Lohn für das Kalenderjahr. Es mag zutreffen, daß bisher der Frage keine beachtliche Bedeutung zugemessen wurde, weil sich der Posten innerhalb der aufeinanderfolgenden Veranlagungsabschnitte ausgeglichen hat. Die Anweisung des Reichsministers der Finanzen vom 12. Juni 1940 spricht aber dafür, daß Wirtschaft und Finanzverwaltung sich dessen bewußt waren, daß eine einwandfreie Aufwandverteilung die Bildung des transitorischen Postens verlangt. Es kann der Finanzverwaltung nicht verwehrt werden, für die DM-Eröffnungsbilanz strengere Anforderungen zu vertreten, als es sonst bei den Schlußbilanzen geschehen ist. Ob im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den im Verhältnis zum gesamten Lohnaufwand sehr niedrigen Rückstellungsbetrag verwaltungsmäßig über die Unterlassung der Passivierung gleichfalls hinweggesehen werden konnte, ist für das jetzt schwebende Verfahren ohne Bedeutung.

Auch eine unzulässige Rückwirkung durch die steuerlichen Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz liegt nicht vor. Wie bereits das Finanzgericht ausgeführt hat, ergibt sich die Rechtslage aus § 34 Abs. 1 b DMBG. Die steuerlichen Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz haben diese Vorschrift lediglich ausgelegt und kein neues Recht geschaffen.

Die Rb. muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407685

BStBl III 1953, 221

BFHE 1954, 573

BFHE 57, 573

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