Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollnachforderung bei unrichtiger Zollanmeldung

 

Leitsatz (NV)

1. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Art. 5 VO Nr. 1697/79 abschließend geregelt. Diese Vorschrift hat Vorrang vor dem deutschen Grundsatz von Treu und Glauben.

2. Der Zollbeteiligte hat keinen Anspruch auf Verzicht auf eine Zollnacherhebung, wenn er die geltenden Bestimmungen über die Zollanmeldung nicht beachtet hat. Das ist der Fall, wenn er die Beschaffenheit der eingeführten Ware nicht mit der Genauigkeit anmeldet, die für die beantragte Zollbehandlung erforderlich ist.

3. Slipeinlagen, die zu 56 % des Gewichts aus Zellstoff, zu 23 % aus Chemiefasern bestehen, gehören zur Tarifnr. 48.21 GZT, da der Zellstoff charakterbestimmend ist.

4. Zur ordnungsmäßen Revisionsrüge gehört bei verzichtbaren Mängeln der Vortrag, daß der Verstoß in der Vorinstanz in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist.

5. Die Zuziehung eines Sachverständigen steht im Ermessen des Tatsachengerichts. Die Einholung eines Obergutachtens muß sich dem Gericht allenfalls dann aufdrängen, wenn es sich um schwierige Fragen handelt und das vorhandene Gutachten schwere Mängel aufweist.

 

Normenkette

BGB § 242; EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2; ZG § 12 Abs. 1; AZO § 20 Abs. 1 Nr. 4; GZT Tarifnr. 48.21 und 59.03; GZT Vorschrift 1e zu Abschn. XI; ATV 3b; FGO § 81 Abs. 1, §§ 82, 120 Abs. 2, § 155; ZPO §§ 295, 402 ff.

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte die Abfertigung zum freien Verkehr von Slipeinlagen, die sie als ,,Wäscheschutz aus Faservliesstoff" bzw. ,,Slipeinlagen aus Faservliesstoff" der Code-Nr. 5903 300 00 angemeldet hatte. Die Zollstelle fertigte die Waren antragsgemäß ab und erhob nur Einfuhrumsatzsteuer. Nach Überprüfung der Tarifierung kam die Zollstelle zum Ergebnis, die Waren seien als ,,hygienische Binden aus Faservliesstoff" der Tarifst. 48.21 D des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) 1980 bzw. 48.21 D I GZT 1981 bzw. 48.21 E GZT 1982 zuzuordnen. Es erhob dementsprechend mit zwei Änderungsbescheiden . . . - der eine berichtigt durch einen weiteren Änderungsbescheid . . . - Zoll in Höhe von insgesamt . . . DM nach.

Die Einsprüche der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die Klage mit dem Antrag, die genannten Bescheide aufzuheben, wies das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung ab:

Die Tarifnr. 48.21 GZT umfasse ,,andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte". Innerhalb dieser Tarifnummer gebe es eine Unterposition für ,,hygienische Binden und Tampons". Die eingeführte Ware werde von dieser Tarifstelle erfaßt. Sie bestehe zu 56 v. H. ihres Gewichts aus dem in der Tarifnr. 48.21 GZT genannten Zellulosematerial, nämlich aus Tissue und Zellstoffwatte. Das werde in dem eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt. Die untersuchten Proben seien aus der Einfuhrsendung . . . entnommen worden. Anhaltspunkte für eine Verwechslung seien nicht erkennbar. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, alle von ihr eingeführten Sendungen müßten einen ähnlich hohen Zellstoffanteil gehabt haben.

Die übrigen Bestandteile der Slipeinlagen geböten keine andere Tarifierung. Die Waren hätten eine Vlieshülle aus Chemiefasern (Viskose), die 23,4 v. H. des Gesamtgewichts ausmache. Insoweit seien die Merkmale der Tarifnr. 59.03 GZT (,,Vliesstoffe und Waren daraus") erfüllt. Nach den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften (ATV) 2b und 3b GZT sei bei Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestünden, der charakterbestimmende Stoff maßgebend. Der Gutachter habe sich in seinem Gutachten eingehend mit der Bedeutung der unterschiedlichen Lagen der Konstruktion der Slipeinlagen und den verschiedenen Funktionen auseinandergesetzt. Er sei in nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gelangt, daß der Zellstoff wegen des Gewichts und die Zelluloseanteile an Tissue bzw. die Zellstoffwatte auch wegen ihrer Funktion den Charakter der Slipeinlagen bestimmten. Die Klägerin habe gegen die Einzelausführungen des Gutachters insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben, die das Ergebnis beeinträchtigen könnten.

Auf das von ihr vorgelegte Gutachten . . . könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. So werde in diesem Gutachten z. B. davon ausgegangen, daß das Flüssigkeit absorbierende Gewebe von Slipeinlagen Rayon sei, was heiße, daß sich in diesen Produkten kein Zellstoff befinde. Ein weiteres Gutachten durch den von der Klägerin benannten finnischen Sachverständigen N sei nicht einzuholen gewesen. Das vom Forschungsinstitut H erstattete Gutachten stimme im Ergebnis und in einzelnen wesentlichen Feststellungen mit den Gutachten der Zollehranstalt F und der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) überein. Unerheblich sei, ob N über zusätzliche Kenntnisse des Marktes und der Verbrauchereinschätzungen verfügen sollte. Derartige Kenntnisse seien nicht erforderlich, um die eingeführte Ware tarifieren zu können.

Ihre Revision begründet die Klägerin wie folgt:

Nach § 404 der Zivilprozeßordnung (ZPO) obliege die Auswahl des Sachverständigen nicht einer Partei. Zwar hätten sich die Beteiligten wohl nicht auf den Sachverständigen N geeinigt. Dessen ungeachtet hätte das FG selbst den Sachverständigen aussuchen müssen und nicht, wie geschehen, dem HZA ein faktisches Vorschlagsrecht geben dürfen. Das FG habe zu Unrecht sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Das FG hätte auch erkennen müssen, daß prozessual wirksam nur der Sachverständige N benannt worden sei. Das Institut H sei als Institut kein zulässiger Sachverständiger, da nur eine bestimmte, natürliche Person als Sachverständiger ernannt werden dürfe. Nur die Ernennung des monatelang ermittelten Sachverständigen N hätte pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprochen. Der Sachverständige N hätte ihre, der Klägerin, Behauptung bezüglich der wesensbestimmenden Stoffe der Slipeinlagen bestätigt. Das Urteil beruhe auf diesem Mangel.

Das FG habe § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Das Gutachten des Instituts H sei prozessual nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Durch die falsche Streitwertangabe in der Mitteilung des FG an das Institut habe dieses nicht wissen können, welche Interessen auf dem Spiele gestanden hätten. Jedenfalls hätte das FG den Hinweis auf die fehlenden Marktkenntnisse des Instituts werten müssen und deswegen sich mit dem Gutachten nicht zufrieden geben dürfen. Das Gutachten belege, daß für die Antwort das Gewicht entscheidend gewesen sei. Hier sei ein denkgesetzlich falscher Ansatz gewählt worden. Gerade bei Beachtung des Gebrauchszwecks werde klar, daß die - wenn auch nur geringe - Saugfähigkeit des Faservlies als Wäscheschutzfunktion völlig ausreichend sei und in dem einen oder anderen Fall die Beigabe von mehr oder weniger zusätzlich saugenden Stoffen (Zellstoff oder andere) nur etwas mit dem Tragekomfort zu tun habe.

Indem das FG in seiner Beweiswürdigung die Ausführungen der Stellungnahme B, die ausdrücklich zum Gegenstand des Parteivortrags gemacht worden sei, nicht in seine Beweiswürdigung miteinbezogen habe, habe es nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Wenn das FG ausführe, aus der im Ergebnis übereinstimmenden Beurteilung zwischen dem Institut und der Zollehranstalt einen Schluß im Sinne der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung ziehen zu können, so habe es übersehen, daß diese Übereinstimmung nicht eindeutig belegt sei.

Die Feststellung des FG, der Zellstoff sei wegen des Gewichts und seiner Funktion charakterbestimmend, sei denkgesetzlich nicht möglich. Wenn zutreffend sei, daß das Wesen der Slipeinlagen durch ihren Gebrauch bestimmt werde, sei es undenkbar, daß das Gewicht der Teile des Produkts, die nichts mit seinem Gebrauch, sondern allenfalls etwas mit seinem Komfort zu tun hätten, wesensbestimmend seien. Kennzeichnend für den Wäscheschutz sei der Faservliesstoff, nicht eine gut saugende, ausreichend voluminierte Innenlage aus Zellstoff oder einem anderen gut absorbierenden Stoff.

Zu Unrecht sei das FG davon ausgegangen, wegen der theoretischen Möglichkeit der Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) sei es ihr, der Klägerin, verwehrt, sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen. In 47 Fällen habe das HZA bei völlig zutreffenden Angaben zunächst keinen Zoll erhoben. Sie, die Klägerin, sei ein kleines mittelständisches Unternehmen. Ihr seien nicht die geringsten Zweifel gekommen, daß die vorgenommene Tarifierung falsch habe sein können. Bei dieser Sachbehandlung habe sich für sie die Frage der Einholung einer vZTA nicht gestellt. Sie habe nicht im entferntesten mit der Möglichkeit gerechnet, daß nach Durchführung aller Zollformalitäten auf sie noch weitere finanzielle Lasten zukommen könnten.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nach § 116 Abs. 2 FGO zulässig, aber nicht begründet.

1. Mit den angefochtenen Bescheiden erhob das HZA Zölle nach. Dazu war es nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (VO Nr. 1697/79) des Rates vom 24. Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 197/1) verpflichtet, da die nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Zölle für die zum freien Verkehr abgefertigten Slipeinlagen ursprünglich nicht angefordert worden waren und seit dem Tag der Einfuhren noch keine drei Jahre verstrichen waren.

2. Die von der Klägerin geschuldeten Zölle ergeben sich aus dem im maßgebenden Zeitraum geltenden Zollsatz der Tarifstelle ,,hygienische Binden und Tampons" der Tarifnr. 48.21 GZT. Das FG hat zu Recht die Rechtmäßigkeit der Einordnung der Slipeinlagen in diese Tarifstelle durch das HZA bestätigt.

Nach Vorschrift 1e zu Abschn. XI GZT gehören zu diesem Abschnitt - und damit zu der von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Tarifnr. 59.03 GZT - nicht ,,Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte)". Die Slipeinlagen sind Waren des Kapitels 48 GZT. Sie bestehen nach den Feststellungen des FG zu 56 v. H. des Gewichts aus Zellulosematerial und zu 23 v. H. aus Chemiefasern. Sie sind daher nach ATV 2b letzter Satz i. V. m. ATV 3 GZT zu tarifieren. Da keine der beiden in Betracht kommenden Tarifnummern (48.21 und 59.03) eine genauere Warenbezeichnung enthält, entscheidet sich die Tarifierung nach ATV 3b, d. h. nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil. Das FG hat festgestellt, daß charakterbestimmend der Bestandteil der Slipeinlagen ist, der aus Zellstoffmaterial besteht (Tissue und Zellstoffwatte).

Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach der Art der Ware verschieden; der Charakter einer Ware kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (vgl. Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Allgemeine Vorschrift 3b Rdz. 19.0, die den Erläuterungen zur ATV 3b GZT inhaltlich entsprechen, vgl. Erläuterungen zum Zolltarif - ErlZT - ATV 3 Teil I Rdz. 17). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des erkennenden Senats sind diese Erläuterungen maßgebendes Erkenntnismittel bei der Auslegung des GZT. Es ist rechtlich also nicht zu beanstanden, daß das FG unter Bezugnahme auf das erstattete Gutachten sich sowohl auf das Gewicht der verschiedenen Stoffe bzw. Bestandteile gestützt hat als auch auf die besondere Funktion des gewichtsmäßig vorherrschenden Zellstoffanteils, der wegen seiner Saugfähigkeit in bezug auf die Verwendung der Ware von Bedeutung ist.

3. Die Feststellungen des FG, daß das Zellstoffmaterial der charakterbestimmende Stoff bzw. Bestandteil ist, sind für den Senat bindend, da in bezug auf sie die Revision keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 118 Abs. 2 FGO).

a) Die Rügen im Zusammenhang mit der Auswahl des vom FG zugezogenen Sachverständigen müssen schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 FGO entsprechen. Die gerügten Mängel betreffen Vorschriften, auf deren Befolgung verzichtet werden kann. Solche Mängel können nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden sind (§ 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO). Zur ordnungsgemäßen Rüge im Revisionsverfahren gehört daher auch der Vortrag, daß der Verstoß in der Vorinstanz in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm. 38 und § 115 Anm. 37 und 38 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das wäre allenfalls anders, wenn sich die entsprechende Rüge aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergäbe (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Nach diesem Protokoll hat die damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin jedoch nur den Antrag gestellt, ein Obergutachten durch Herrn N einzuholen.

b) Das FG hat entgegen der Rüge der Revision seine Ermittlungspflicht nicht verletzt. Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 81 Abs. 1, § 82 FGO i. V. m. § 402 ff. ZPO). Es konnte sich mit diesem Gutachten zufrieden geben. Die Zuziehung eines Sachverständigen steht im Ermessen des Tatsachengerichts; die von der Klägerin beantragte Einholung eines Obergutachtens hätte sich dem FG allenfalls dann aufdrängen müssen, wenn es sich um schwierige Fragen gehandelt hätte oder das vorhandene Gutachten mit schweren Mängeln behaftet gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1986 IV R 177/84, BFH/NV 1986, 685, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Hinweis im Gutachten, es werde die Zuziehung des Sachverständigen N empfohlen für den Fall, daß dem Gericht detaillierte Marktkenntnisse hilfreich erschienen, brauchte das FG nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens zu veranlassen, da es, wie das FG zutreffend in der Vorentscheidung ausgeführt hat, rechtlich nicht auf die Marktverhältnisse ankam, sondern allein auf die Frage, welcher Stoff oder Bestandteil charakterbestimmend ist. Daß das Gutachten keinen ,,denkgesetzlich falschen Ansatz" gewählt hat, ergibt sich schon aus den oben zitierten Erläuterungen zu ATV 3b, wonach auch das Gewicht ein Entscheidungskriterium sein kann. Die übrigen Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten sind unbeachtlich, weil sie keinen Verfahrensfehler darlegen, sondern nur die mit der Auffassung des Gutachters nicht übereinstimmende Meinung der Klägerin.

c) Die Klägerin rügt, das FG habe das von ihr vorgelegte Privatgutachten B nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Die Gründe der Vorentscheidung belegen jedoch das Gegenteil. Dem Gutachten zu folgen, war das FG nicht verpflichtet (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Fehlen einer solchen Äußerung ist daher für sich allein kein Indiz dafür, das FG habe dieses Gutachten nicht zur Kenntnis genommen und seinen Inhalt nicht erwogen.

4. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist dem FG nicht unterlaufen. Es verstößt nicht gegen die Regeln der Logik, bei der Entscheidung über die Frage, welcher Stoff oder Bestandteil charakterbestimmend ist, auch das Gewicht als Kriterium zu verwenden. Das belegen auch die zitierten Erläuterungen zu ATV 3b GZT. Im Grunde wendet sich die Klägerin mit ihren Ausführungen gegen die Beweiswürdigung des FG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist diese Würdigung aber für das Revisionsgericht bindend, wenn sie wie hier verfahrensrechtlich einwandfrei zustandegekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflußt ist; das gilt auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Anm. 40 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf den deutschen Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Art. 5 VO Nr. 1697/79 abschließend geregelt. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem nationalrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90).

Nach Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 hat der Zollschuldner einen Anspruch darauf, daß das HZA von einer Nacherhebung absieht, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (EuGHUrteil vom 23. Mai 1989 Rs. 378/87, amtlich noch nicht veröffentlicht, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 1989, 237). U. a. muß danach der Zollschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Die Klägerin hat das, wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, nicht getan.

Nach § 12 Abs. 1 des Zollgesetzes (ZG) hat der Zollbeteiligte das Zollgut mit den für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen unter Angabe der Tarifstelle anzumelden. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des FG in sämtliche Anmeldungen die falsche Tarifstelle angegeben (Code-Nr. 5903 300 00 des Gebrauchs-Zolltarifs). Es kann unentschieden bleiben, ob schon darin die Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Zollanmeldung gesehen werden kann (verneinend Worms in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, F IX 5/5 Anm. 15). Jedenfalls aber hat die Klägerin ihre Verpflichtung aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) verletzt, die Beschaffenheit der eingeführten Waren mit der Genauigkeit anzumelden, die für die beantragte Zollbehandlung erforderlich ist. Danach war die Klägerin als Zollbeteiligte verpflichtet, in der Zollanmeldung auf den hohen Anteil von Zellulosematerial in den eingeführten Waren besonders hinzuweisen.

Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus dem zitierten Urteil des EuGH. Dort hat der EuGH entschieden, daß die genannten deutschen Zollvorschriften im Lichte der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABlEG L 205/19) auszulegen sind. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie muß die Anmeldung die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Beschaffenheit der Ware erforderlich sind. Zur Auslegung hat der EuGH im zitierten Urteil weiter herangezogen die dort wie hier nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum erlassene Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der genannten Richtlinie (ABlEG L 28/38). Nach Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie muß die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Warenbezeichnung nach Maßgabe des Zolltarifschemas oder in so genauer Form enthalten, daß die Zollstelle sofort und eindeutig feststellen kann, ob die Waren tatsächlich zu der in der Anmeldung angegeben Tarifstelle gehören. Daraus hat der EuGH zunächst den Schluß gezogen, daß § 12 Abs. 1 ZG und § 20 Abs. 1 Nr. 4 AZO im Einklang mit Gemeinschaftsrecht stehen. Im Anschluß daran hat der EuGH ausgeführt, daß, falls eine Ware allein aufgrund ihrer Bezeichnung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mit hinreichender Genauigkeit einer bestimmten Tarifstelle des GZT zugewiesen werden kann, der Zollanmelder ,,alle sonstigen zweckdienlichen Angaben insbesondere über die Merkmale und den Verwendungszweck der Ware zu machen (hat), damit diese richtig tarifiert werden kann".

Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild war nicht erkennbar, daß die eingeführten Slipeinlagen zu einem großen Teil aus Zellstoffmaterial bestanden. Gerade im Hinblick darauf, daß die Klägerin in ihrer Anmeldung die Tarifnr. 59.03 genannt hat - die zu Abschn. XI GZT gehört: ,,Spinnstoffe und Waren daraus" -, war die Klägerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 AZO verpflichtet, in ihrer Zollanmeldung auf den Umstand hinzuweisen, daß die eingeführten Waren in beträchtlichem Umfang nicht nur aus Spinnstoffen bestanden. Da sie dies nicht getan hat, hat das HZA zu Recht entschieden, daß sie keinen Anspruch darauf hat, daß das HZA von einer Nacherhebung absieht.

6. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts - insbesondere im Hinblick auf das zitierte EuGH-Urteil - für offenkundig. Er ist daher nicht nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417062

BFH/NV 1991, 204

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