Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, §§ 9, 12 Nr. 1
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks und eines weiteren durch Kriegseinwirkung zerstörten Grundstücks. Nach ihrer Steuererklärung betragen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in II/1948 3.837 DM, im Kalenderjahr 1949 7.808 DM. Die Bfin. wendet sich dagegen, daß die von ihr aufgewendeten Kosten für Steuerberatung in Höhe von 120 DM in II/1948 und in Höhe von 180 DM im Kalenderjahr 1949 nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Sie hat ihr Begehren u. a. damit begründet, daß bei der Kompliziertheit der steuerrechtlichen Bestimmungen die Heranziehung eines Steuerberaters eine Notwendigkeit sei. Durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters sichere sich die Steuerpflichtige (Stpfl.) ihre Einnahmen und vermeide die Gefahr, durch Unkenntnis der steuerlichen Bestimmungen einen Teil ihrer Einnahmen zu verlieren.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts verwaltet die Bfin. ihren Grundbesitz selbst. Sie zieht die Mieten ein, veranlaßt die Vornahme notwendiger Reparaturen, bezahlt die Grundstückslasten und trifft überhaupt alle Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Bfin. nimmt die Hilfe eines Steuerberaters lediglich für die Ausfüllung der Einkommensteuererklärungsvordrucke in Anspruch und läßt sich hierbei von ihm über alle in Frage kommenden einkommensteuerlichen Bestimmungen beraten.
Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, daß die Abgabe einer Einkommensteuererklärung eine allgemeine staatsbürgerliche Verpflichtung sei. Die Aufwendungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung gehörten zu den allgemeinen Lebenskosten, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähig seien.
Unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 626/37 vom 20. Oktober 1937 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1938 S. 93) hat das Finanzgericht ausgeführt, daß die Steuerberatungskosten zwar bei Gewerbetreibenden abzugsfähig seien. Dies beruhe aber auf den anders gearteten Verhältnissen dieser Stpfl., bedeute also nicht eine unterschiedliche Behandlung dieses Personenkreises.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Stpfl., in der im wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird, kann keinen Erfolg haben.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 9 EStG gehören zu den Werbungskosten auch Steuern von Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben, soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Stpfl. zur Erzielung von Einnahmen dienen. Nach § 12 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Nach der vom Finanzgericht getroffenen Feststellung ist der Steuerberater lediglich bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung tätig geworden. Ist aber die Einkommensteuer selbst nicht abzugsfähig, so können auch die mit ihrer Festsetzung zusammenhängenden Aufwendungen nicht abgesetzt werden. Vgl. Blümich-Falk, EStG, 6. Aufl. Anm. 10 b zu 12. Wie in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 1168/31 vom 25. Mai 1932 (RStBl. 1932 S. 823) zutreffend ausgeführt ist, tritt bei Privatpersonen der Gedanke der Lebenshaltungskosten im weitesten Sinne ausschlaggebend in den Vordergrund. Daß durch die Tätigkeit eines Steuerberaters gegebenenfalls die Einkünfte im allgemeinen mehr erhalten bleiben, als es vielleicht ohne die Steuerberatung der Fall wäre, genügt nicht, die Aufwendungen für die Steuerberatung als Werbungskosten abzusetzen.
Das Finanzgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Dinge bei dem Inhaber eines gewerblichen Betriebes anders liegen. In dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen Urteil IV 626/37 vom 20. März 1937 (RStBl. 1938 S. 93) wird hierüber folgendes ausgeführt:
"Der Steuerberater eines Betriebsinhabers dient in der Hauptsache dazu, einmal den Unternehmer bei der Einrichtung und Führung seiner Bücher und der Aufstellung seiner Bilanzen zu beraten und zu unterstützen; das sind Hilfsaufgaben des Betriebs. Weiterhin soll der Steuerberater dem Unternehmer helfen bei der Erfüllung der steuerlichen Rechte und Pflichten, die ihm als Betriebsinhaber als solchem obliegen. Dazu gehören auch die Sicherung der Gewinne des Betriebs durch richtige Berechnung der Grundlagen für die Betriebsteuern einschließlich der Einkommensteuern auf Betriebsgewinnen und die Führung von Steuerrechtsstreitigkeiten hierwegen. Auch diese Ausgaben sind durch den Betrieb veranlaßt. Es würde auch dem Gebot der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung widersprechen, wenn die großen Betriebe, die sich einen eigenen fachmännisch geschulten Steuerbuchhalter, Syndikus oder Rechtsrat halten, die Ausgaben für diese Angestellten sollten unbeanstandet als Betriebsausgaben abziehen dürfen, während dem kleinen Gewerbetreibenden der Abzug der Aufwendungen auf ihren Stundenbuchhalter, Steuerhelfer oder Steuerberater sollte versagt sein".
Diesen Rechtsgrundsätzen tritt der erkennende Senat bei. Die Auffassung des Bf., daß ein Stpfl. bezüglich seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie ein Unternehmer behandelt werden müsse, findet im Gesetz keine Stütze und ist daher abzulehnen. Vgl. auch das oben angeführte Urteil RStBl. 1932 S. 823.
Der Steuerberater ist nur bei Abgabe der Einkommensteuererklärung tätig geworden. Sofern er sich mit den auf Seite 2 der Begründung zur Rb. aufgeführten Problemen beschäftigt haben sollte, so kann dies nur zum Zwecke und im Zusammenhang mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung geschehen sein. Die Kosten hierfür sind daher aus den oben dargelegten Gründen nicht abzugsfähig.
Die Kompliziertheit des Einkommensteuerrechts ist für die Frage der Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten nicht entscheidend. Es kommt allein darauf an, ob die Kosten für die Steuerberatung bei Nichtgewerbetreibenden Werbungskosten sind. Ist dies, wie im Streitfall, zu verneinen, so kann das Ergebnis nicht dadurch beeinflußt werden, daß das Einkommensteuerrecht kompliziert ist.
Fundstellen
Haufe-Index 407578 |
BStBl III 1953, 75 |
BFHE 1954, 190 |
BFHE 57, 190 |
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