Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung des laufenden Aufwandes vom aktivierungspflichtigen Aufwand (Erhaltungs-, Herstellungsaufwand) bei Modernisierung eines Ladens beim Pächter und beim Eigentümer.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 1, § 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Neugestaltung eines Ladens in einem Betriebsgrundstück in Höhe von rd. 10 000 DM sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Die Bfin. modernisierte ihren Laden und die Schaufenster in der Weise, daß sie die Vorderwand des Ladens um etwa 3 m zurückversetzte, den bisher in der Mitte befindlichen Eingang nach der Seite verlegte und eine etwa 5 m lange, zu einer wesentlichen Vergrößerung der Schaufensterfläche führende Passage anlegte.

Die Vorinstanzen verlangten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U vom 9. Juli 1953, BStBl 1953 III S. 245, Slg. Bd. 57 S. 639, die Aktivierung der Aufwendungen und ließen ihre gleichmäßige Verteilung auf 10 Jahre zu. Es genüge für die Annahme von Herstellungsaufwand eine wesentliche Veränderung des Zustands des Ladens oder des Gebäudes. Das gelte auch für Schaufensterumgestaltungen. Die von der Bfin. durchgeführte Umgestaltung des Ladens habe eine wesentliche Zustandsveränderung herbeigeführt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Bfin. ist nicht begründet.

Erhebliche Aufwendungen für den Umbau oder die Modernisierung eines Ladens, den der Unternehmer in seinem eigenen Betriebsgebäude unterhält, gehören in der Regel zum aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand. Handelt es sich um einen vom Unternehmer in einem fremden Gebäude gemieteten Laden, so ist die Frage, ob der Unternehmer die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben behandeln darf oder als Anschaffungskosten eines selbständigen Wirtschaftsguts aktivieren muß, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei dem Umbau eines Ladens im eigenen Betriebsgebäude maßgebend sind. Besonders aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs I 82/56 U vom 14. August 1956 (BStBl 1956 III S. 321, Slg. Bd. 63 S. 322) und IV 33/53 vom 17. August 1953 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 194) ergibt sich, daß bei der Beurteilung ins Gewicht fallender Aufwendungen für Ladenumbauten und Ladenmodernisierungen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung von entscheidender Bedeutung ist, ob der Laden eine wesentliche Veränderung seines Zustandes erfährt. Aufwendungen dieser Art nicht regelmäßig wiederkehren und dem Betrieb für längere Zeit von Nutzen sind. Auf die Verlängerung der Nutzungsdauer und auf die Werterhöhung des gesamten Gebäudes kommt es nicht an. Bei der Entscheidung darüber, ob eine ins Gewicht fallende Zustandsveränderung vorliegt, kann es schon mit Rücksicht darauf, daß die Aufwendungen für den Laden auch dann als Anschaffungskosten eines verselbständigten Teils des Gebäudes angesehen werden, wenn der Laden im eigenen Betriebsgebäude liegt, nur auf den Laden selbst und nicht etwa auf das gesamte Gebäude einschließlich des Ladens ankommen. Dem schnelleren und wirtschaftlichen Verbrauch von Modernisierungsaufwendungen für einen Laden trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, daß sie diese Aufwendungen auch dann, wenn sich der Laden im eigenen Betriebsgebäude befindet, als selbständigen Bilanzposten aktivieren und in einer kürzeren Zeit abschreiben läßt, als es der Lebensdauer des Gebäudes entspricht (vgl. besonders Urteil des Bundesfinanzhofs I 82/56 U).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so sind zunächst die von der Bfin. für die Neugestaltung der Schaufenster und des Ladenraums gemachten Aufwendungen von rd. 10 000 DM im Verhältnis zu den gesamten übrigen Herstellungskosten des Gebäudes und des Ladens in Höhe von rd. 36 000 DM so erheblich, daß von geringfügigen und deshalb als Erhaltungsaufwand zu beurteilenden Kosten keine Rede sein kann. Ob sich der Umbau und die Modernisierung des Ladens im wesentlichen auf die Umgestaltung der Schaufenster, auf die Veränderung von Mauerwerk oder auf eine andere Raumeinteilung erstrecken ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist nur, ob unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine ins Gewicht fallende Zustandsveränderung des Ladens vorliegt. Das kann hier nicht zweifelhaft sein, weil nicht nur die Schaufenster erheblich vergrößert wurden, sondern auch der Laden selbst durch die 5 m lange, neue Schaufenster schaffende und den Ladenraum verändernde Passage eine bedeutsame Umgestaltung erfuhr. Für die Annahme, daß Modernisierungsaufwendungen dieses Umfangs mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, bietet die Lebenserfahrung keinen Anhalt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410587

BStBl III 1963, 6

BFHE 1963, 12

BFHE 76, 12

BB 1962, 1365

DB 1962, 1672

DStR 1962/63, 105

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