Leitsatz (amtlich)

Eine notwendlge Beiladung kann vom FG auch noch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen werden. Trotzdem muß der BFH das Urteil des FG aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn die Beiladung erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen wird und das FG die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Im Streitfall hat die Beigeladene den Beiladungsbeschluß erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem FG und nach dem Ergehen des Urteils in diesem Termin erhalten. Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist auch im Steuerprozeß eine Beiladung noch nach Erlaß des finanzgerichtlichen Urteils möglich (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 60 Anm. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 60 FGO Tz. 2). Der Beigeladene erlangt dadurch die Rechtsmittelbefugnis gegenüber dem ergangenen Urteil. Doch macht die nachträgliche Beiladung nicht ungeschehen, daß der Beigeladene auf das Ergebnis des Klageverfahrens keinen Einfluß nehmen konnte; darin liegt aber der Zweck der Beiladung. Dieser Zweck gebietet es, im Fall einer notwendigen Beiladung die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, wenn die Beiladung erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen wird und das FG die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1953 II C 35/53, BVerwGE 1, 27, 29; Tipke/Kruse, a. a. O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74762

BStBl II 1983, 762

BFHE 1984, 134

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge