Leitsatz (amtlich)

Einmalige, größere Aufwendungen, die ein Mieter zu dem Zweck macht, die gemieteten Räume für seine betrieblichen Zwecke herzurichten und die sich aus den laufenden Aufwendungen für den Betrieb deutlich herausheben, sind auch dann als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivieren, wenn sie als Aufwand des Eigentümers des Gebäudes Instandhaltungskosten wären (vgl. Urteil des BFH I 253/60 U vom 25. September 1962, BFH 76, 235, BStBl III 1963, 85).

 

Normenkette

EStG 1953 § 4 Abs. 4-6

 

Tatbestand

Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1953, ob die KG (Revisionsklägerin) Instandsetzungsaufwendungen auf ein von ihr gemietetes Grundstück in Höhe von 12 000 DM im Jahre 1953 als Betriebsausgaben absetzen durfte.

Die KG betrieb seit dem Jahre 1951 in dem gemieteten Grundstück eine Weberei und Kleiderfabrik. Sie errichtete im Jahre 1953 zu dem gemieteten Gebäude einen Erweiterungsbau und setzte das bestehende Gebäude mit einem Kostenaufwand von rd. 16 000 DM instand. Schon bei der Übernahme des gemieteten Gebäudes im Jahre 1951 war dieses stark beschädigt. Die Instandsetzungsaufwendungen von 16 000 DM wurden erforderlich, weil sich der Betrieb der KG stark ausweitete und damit erstmals zu einer Nutzung auch der stärker beschädigten Teile des gemieteten Gebäudes zwang. Aus diesen Gründen wurden weitere größere Instandsetzungen in den Jahren 1954, 1955 und 1956 in Höhe von 1 899 DM, 5 410 DM und 4 528 DM erforderlich. Nach den Pachtverträgen war die KG verpflichtet, alle verpachteten Räume sorgfältig zu pflegen und in Ordnung zu halten.

Die sie treffenden Aufwendungen für die Erweiterung des Gebäudes in Höhe von 17 000 DM aktivierte die KG. Den Instandsetzungsaufwand von rd. 16 000 DM für 1953 und die weiteren Ausgaben dafür in den Jahren 1954 bis 1956 zog sie als Betriebsausgaben ab. Das FA erkannte dagegen als laufenden Reparaturaufwand jährlich nur 2 000 DM an. Die darüber hinausgehenden Beträge, also rd. 14 000 DM für das Streitjahr, aktivierte es als Mietvorauszahlung und ließ eine Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5 v. H. zu.

Mit dem Einspruch hatte die KG insoweit Erfolg, als von den 16 000 DM 4 000 DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt und nur der Rest von 12 000 DM aktiviert wurden. Die Aufwendungen der Jahre 1954 bis 1956 wurden als Betriebsausgaben zugelassen.

Die als Klage zu behandelnde Berufung der KG blieb erfolglos. Zwar, so führt das FG aus, sei die Auffassung des FA, daß der Aufwand des Jahres 1953 eine Mietvorauszahlung darstelle, nicht richtig. Nach den Grundsätzen des Urteils des BFH I 27/57 U vom 15. April 1958 (BFH 66, 677, BStBl III 1958, 260) habe aber die KG ein selbständig bewertbares aktivierungs- und abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut geschaffen, weil sie den bisher nicht genutzten und beschädigten Teil des Gebäudes zur Erweiterung der Fabrikation zu einem neuen Betriebszweck wiederhergestellt habe. Hierfür spreche auch, daß die KG im Zuge dieser Arbeiten und im Rahmen einer einheitlichen Betriebsplanung einen Erweiterungsbau errichtet habe. Es liege also keine Nachholung während vieler Jahre aufgelaufenen Erhaltungsaufwands vor. Gegen die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes mit 20 Jahren seien keine Bedenken zu erheben.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der KG ist unbegründet.

Für die Entscheidung ist bedeutsam, daß eine einmalige größere Aufwendung der KG vorliegt, um die gemieteten Räume erstmals für ihren Betrieb nutzbar zu machen. Für diesen Fall bejahte bereits das Urteil des BFH I 253/60 U vom 25. September 1962 (BFH 76, 235, BStBl III 1963, 85) die Aktivierungspflicht des Mieters. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Aktivierungspflicht hängt nicht davon ab, daß es sich um Mietvorauszahlungen handelt, also um Aufwendungen, die der Mieter im engen Zusammenhang mit einer deshalb günstigeren Barmiete gleichzeitig im Interesse des Vermieters macht. Entscheidend ist der vom FG unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH I 27/57 U hervorgehobene Gedanke der Schaffung eines Wirtschaftsguts, das bei einmaligen, sich aus den übrigen Aufwendungen des Betriebs heraushebenden, diesem für längere Zeit Nutzen bringenden Aufwendungen von ins Gewicht fallender Höhe bilanzmäßig in Erscheinung treten muß.

Die unterschiedliche Beurteilung solcher Aufwendungen beim Eigentümer und beim Mieter rechtfertigt sich im wesentlichen daraus, daß der Eigentümer die Aufwendungen auf das eigene Gebäude macht und diese daher im Verhältnis zu diesem beurteilt werden müssen. Beim Mieter kann die Pflicht zur Aktivierung von Aufwendungen auf ein fremdes Gebäude, sofern nicht eindeutig Mietvorauszahlungen vorliegen, nicht nach den Grundsätzen über die Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand, sondern allein nur danach beurteilt werden, ob die Aufwendungen für den Betrieb des Mieters einen erkennbaren und über das Miet- oder Pachtverhältnis hinausgehenden, länger andauernden Nutzen haben. Das muß bei größeren Aufwendungen, die der Herrichtung des gemieteten oder gepachteten Gebäudes für die eigenen betrieblichen Zwecke des Mieters dienen, bejaht werden.

Im Streitfall spricht für die Pflicht zur Aktivierung außerdem die von der Vorinstanz herausgehobene Überlegung, daß die Aufwendungen in funktionellem Zusammenhang mit der Erstellung eines Erweiterungsbaus standen und deshalb eine gesonderte Behandlung der größeren Instandsetzungsaufwendungen einerseits und der Herstellungskosten für den Erweiterungsbau andererseits wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist.

Die von der Vorinstanz zugrunde gelegte 20jährige Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA ist nicht zu beanstanden. Daß mit einer mindestens 20jährigen Mietdauer zu rechnen war, legte die Vorinstanz überzeugend dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68137

BStBl II 1968, 681

BFHE 1968, 66

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