Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusätzlicher Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge bei zusammenveranlagten Eheleuten

 

Leitsatz (NV)

Der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge (§10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) steht den Ehegatten gemeinsam zu; die Kürzung nach §10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist auch dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind. Dies gilt auch für das EStG i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2310 (Anschluß an die Senatsurteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563 BStBl II 1995, 119).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 S. 2

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Beide bezogen in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar

-- die Klägerin in Höhe von 58 900 DM; der Arbeitnehmeranteil der Leistungen an die Sozialversicherung betrug 11 044 DM;

-- der Kläger in Höhe von 19 247 DM; es handelte sich um eine auf das Jahr 1992 entfallende Nachzahlung, für die Sozialversicherungsbeiträge nicht einbehalten wurden, weil im Jahr 1992 die Höchstbeträge der Beitragsbemessungsgrenze bereits überschritten waren.

Im gesamten Jahr 1993 war der Kläger arbeitslos und bezog Lohnersatzleistungen in Höhe von 38 373 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 machten die Kläger Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2310 -- EStG --) einschließlich des Arbeitnehmeranteils der Klägerin zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 13 466 DM als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte jedoch nur Beträge in Höhe von insgesamt 7 830 DM. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch beantragten die Kläger, Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 10 406 DM abzuziehen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1014.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. Nach §10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1993 geltenden Fassung sind Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen eines Grundhöchstbetrages (im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Höhe von 5 220 DM), eines zusätzlichen Vorwegabzugs für Beiträge nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (u.a. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen) und eines hälftigen Höchstbetrages abziehbar. Der Vorwegabzug für Beiträge nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beträgt im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 12 000 DM (§10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG). Dieser Vorwegabzug ist nach §10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG zu kürzen um 16 v.H. der Summe der Einnahmen u.a. "aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des §19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des §19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des §3 Nr. 62 erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des §10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört".

2. Der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge steht den Ehegatten gemeinsam zu. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung zu den Vorläufervorschriften des §10 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1993 (zuletzt Senatsurteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, unter 2. b; vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 672). Die Kürzung nach Satz 2 dieser Vorschriften war auch dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Ehegatten erfüllt waren. Es war mithin ausgeschlossen, die Kürzungsregelung nur auf den Ehegatten anzuwenden, der Bezüge i.S. des §10 Abs. 3 EStG hatte. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für das EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber durch die Neuformulierung der Bestimmung hieran etwas hätte ändern wollen. Mit der Neuregelung war bezweckt, die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs durch eine pauschalierende und typisierende Regelung grundlegend zu vereinfachen (BTDrucks 12/5630, S. 58). Dem entspricht es erst recht, innerhalb der Höchstbetragsgemeinschaft nicht danach zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem betragsmäßigen oder prozentualen Umfang einer oder beide Ehegatten die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs erfüllen.

Unter der genannten, hier vorliegenden Voraussetzung des Bezugs von Zukunftssicherungsleistungen i.S. des §3 Nr. 62 EStG ist der Vorwegabzug um 16 v.H. "der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des §19" zu kürzen. In diese Summe sind auch die vom Kläger bezogenen nachträglichen Einnahmen einzubeziehen. Im rechnerischen Ergebnis entfällt damit der Vorwegabzug in vollem Umfang ([58 900 + 19 247] x 16 v.H. = 12 503 DM).

3. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist und sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend darstellt, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die spruchreife Klage war abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302984

BFH/NV 1998, 1466

DStZ 1999, 63

HFR 1999, 14

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