Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehen einer Zwischendecke aus Holzprofilbrettern als Teil einer auf die Verbesserung der Wärmeisolierung gerichteten Baumaßnahme

 

Leitsatz (NV)

Wird zur ausschließlichen Wärmeisolierung ein Lattengerüst angebracht, auf das Glaswollematten gelegt werden, und ist das Einziehen einer Zwischendecke aus Holzprofilbrettern ohne Dekorationswert Teil dieser Wärmedämmungsmaßnahme, gehören die dafür anfallenden Aufwendungen zu den gem. § 82 a EStDV 1979 begünstigten Aufwendungen.

 

Normenkette

EStDV 1979 § 82a

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines in den Jahren 1921/22 errichteten Einfamilienhauses. Im Jahr 1979 ließ sie die Decke ihres im Obergeschoß des Hauses befindlichen Wohnzimmers gegen Wärmeverlust isolieren. Unter der Decke wurden ein Lattengerüst und darauf zwei Lagen Glaswolle in einer Stärke von je 8 bis 10 cm angebracht. Darunter wurde aus Holzprofilbrettern eine Verkleidung montiert. Die Kosten für Material und Arbeitslohn an der 17 qm großen Deckenfläche betrugen zusammen 1 656,94 DM. Die Klägerin beantragte, ihr dafür die erhöhten Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu gewähren.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte diesen Antrag in den Einkommensteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1981 ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer für diese Veranlagungszeiträume antragsgemäß herab.

Es beurteilte die Aufwendungen als Herstellungskosten und führte dazu aus: Die Decke sei Teil der obersten Geschoßdecke. Das Anbringen des Lattengerüstes und das Auflegen der Glaswollematten habe ausschließlich der Wärmeisolierung gedient. Das Einziehen der Zwischendecke aus Holzprofilbrettern unmittelbar unter der Glaswolle sei als notwendige Nebenmaßnahme Teil der insgesamt ausschließlich auf die Verbesserung der Wärmeisolierung gerichteten Baumaßnahme. Die Decke aus Holzprofilbrettern unmittelbar unter der Glaswolle diene ebenfalls der Wärmedämmung, daneben aber auch der Trennung der Glaswolle vom Wohnraum und der Wiederherstellung einer ansehnlichen Zimmerdecke. Ohne eine solche Zwischendecke würden im Wohnraum ständig Glaswollefasern schweben, die auf die Dauer für die Klägerin eine erhebliche Gesundheitsgefährdung mit sich gebracht hätten. Insofern sei die Anbringung einer Zwischendecke - aus welchem Material auch immer - zwingend geboten gewesen. Der Dekorationszweck, den eine Zimmerdecke notwendigerweise immer auch habe, stehe hier der Anwendung des § 82 a EStDV nicht entgegen. Die Deckenverschalung durch Holzprofilbretter sei nicht besonders aufwendig. Sie sei nicht teurer als eine Zwischendecke z. B. aus Rigipsplatten mit Tapezierung der Decke. Ihr komme daher auch kein besonderer Dekorationswert zu. Zwar seien Holzverkleidungen in den letzten Jahren zunehmend beliebter geworden. Beständen sie jedoch aus einfachem Holz, wie es von der Klägerin verwendet worden sei, seien sie mit Kassettendecken aus hochwertigen Hölzern nicht vergleichbar. Insgesamt gesehen sei die Isoliermaßnahme zu einem so niedrigen Preis durchgeführt worden, daß von einem besonderen, über die notwendige Abdeckung des Isoliermaterials hinausgehenden Dekorationszweck nicht gesprochen werden könne.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

Das FA ist der Auffassung: Zwar seien Nebenmaßnahmen nach § 82 a EStDV in die Begünstigung einzubeziehen. Das aber könne nicht im Fall der inneren Ausgestaltung des Hauses durch die hier gegebene Holzvertäfelung gelten; die Vertäfelung stehe im Vordergrund und habe Eigengewicht.

Das FA beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage.

Die Klägerin beantragt sinngemäß die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet.

1. Nach § 82 a Abs. 1 EStDV 1979 kann ein Steuerpflichtiger bei einem Gebäude von den Herstellungskosten für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zwecke des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden, anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v. H. absetzen. Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. des Abs. 1, die Erhaltungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern entstehen, deren Nutzungswert nach § 21 a EStG ermittelt wird, können, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, als Werbungskosten abgezogen werden (§ 82 a Abs. 3 EStDV 1979). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin durchgeführte Baumaßnahme zu nachträglichen Herstellungskosten geführt hat, wovon das FG ausgegangen ist, oder ob Erhaltungsaufwand vorliegt.

2. Das FG hat ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß das Anbringen des Lattengerüstes und das Auflegen der Glaswollematten ausschließlich der Wärmeisolierung gedient hat.

Das FG hat das Einziehen der Zwischendecke aus Holzprofilbrettern unmittelbar unter der Glaswolle als notwendige Nebenmaßnahme der insgesamt ausschließlich auf die Verbesserung der Wärmeisolierung gerichteten Baumaßnahme beurteilt und dargelegt, weshalb es zu diesem Ergebnis gekommen ist. Die Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist möglich. Der Senat ist infolgedessen an diese tatsächliche Feststellungen des FG gebunden; denn das FA hat in bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Welche Art einer Wärmedämmung der Steuerpflichtige wählt und zu welcher Art ihrer Durchführung er sich entschließt, unterliegt seiner Entscheidung. Die Begünstigungsvorschrift enthält keine Einschränkung, die ihn auf bestimmte Wärmedämmungsmaßnahmen oder ihre Durchführung in bestimmter Weise festlegt. Die Wärmedämmungsmaßnahme muß allerdings der alleinige Zweck des Einziehens der Zwischendecke sein (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Oktober 1981 VIII R 85/79, BFHE 134, 301, BStBl II 1982, 64 - betreffend Vorhangfassade -, und VIII R 178/80, BFHE 134, 306, BStBl II 1982, 67 - betreffend Rolläden -). Dem FA ist zuzustimmen, daß es dabei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen ankommt, welcher Zweck mit einer Baumaßnahme erreicht werde. Begünstigt sind vielmehr nur die Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, ausschließlich dem Wärme- oder Lärmschutz zu dienen. Können sie objektiv gesehen auch anderen Zwecken dienen, entfällt die Begünstigung (vgl. Urteile in BFHE 134, 301, BStBl II 1982, 64 unter 2 b am Ende sowie in BFHE 134, 306, BStBl II 1982, 67).

Das FA ist dem Vortrag der Klägerin, raumgestalterische Erwägungen hätten bei der Auswahl des die Wärmedämmung abschließenden Materials keine Rolle gespielt, nicht entgegengetreten. Das FG hat verneint, daß die Deckenverkleidung aus Holzprofilbrettern einen Dekorationswert habe. Die Sachverhaltswürdigung durch das FG, objektiv diene die Holzverschalung keinem anderen Zweck als dem Abschluß der Wärmedämmungsmaßnahme, ist - anders als im Urteil in BFHE 134, 306, BStBl II 1982, 67 - möglich. Aus diesem Grund braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob anders zu entscheiden ist, wenn es sich um eine besonders aufwendige Holzverkleidung handelt (vgl. Urteil in BFHE 134, 301, BStBl II 1982, 64 unter 2 b am Ende).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414392

BFH/NV 1986, 457

BFHE 1987, 117

BB 1987, 1586

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