Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Den Ausgangspunkt für die Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personen(handels-)gesellschaft bilden die handelsrechtlichen Kapitalanteile der Gesellschafter (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 134, 157, BStBl II 1982, 2).

2. Werden auf dem zweiten --variablen-- Kapitalkonto ("Kapitalkonto II", "Darlehenskonto") des Personen(handels-)gesellschafters auch dessen Verlustanteile verbucht, so handelt es sich in aller Regel um ein "echtes" Kapitalkonto im handelsrechtlichen Sinne und nicht um ein Kreditoren- bzw. Debitorenkonto.

 

Orientierungssatz

1. Eine Aufspaltung eines einheitlichen negativen variablen Kapitalkontos des Personengesellschafters, das wegen der Verbuchung der Verlustanteile als echtes Kapitalkonto im handelsrechtlichen Sinn zu behandeln ist, in einen Teil, der durch die Verlustanteile und die "normalen" Entnahmen, und einen weiteren Teil, der durch überhöhte Entnahmen verursacht worden ist, wäre zum einen gerechtfertigt, wenn es sich bei den überhöhten Entnahmen um solche Entnahmen handelt, die dem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag oder einer Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern nicht gestattet gewesen wäre. Sind die überhöhten Entnahmen im Einverständnis mit der Gesellschaft erfolgt, wäre zum anderen eine echte zu begleichende Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter dann anzunehmen, wenn die beteiligten Gesellschafter eine entsprechende Darlehensvereinbarung getroffen hätten .

2. Parallelentscheidung: BFH, 3.11.1993, II R 97/91, NV.

3. Parallelentscheidung: BFH, 3.11.1993, II R 98/91, NV.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 12 Abs. 5; BewG 1965 §§ 3, 97 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; HGB §§ 120, 167

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 03.11.1993 - II R 96/91 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132682

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge