Leitsatz (amtlich)

1. Ein Computeranwenderprogramm stellt steuerlich (investitionszulagerechtlich) mit der Datenverarbeitungsanlage keine Einheit dar; es ist vielmehr ein selbständiges Wirtschaftsgut.

2. Das von einem Steuerberater erworbene "Steuerberater-Kanzleipaket" ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Investitionszulage nicht gewährt wird.

 

Normenkette

BerlinFG § 19

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater in Berlin (West). Er erwarb im Streitjahr 1981 von der Firma Olivetti die Datenverarbeitungsanlage Olivetti Dialogsystem BCS 2035 und das Software-Programm "Basic Betriebssystem 2035" sowie von der Firma S-GmbH das Softwareprogramm "Kanzleipaket BCS 2035".

Der Kläger macht geltend, die beiden Programme bildeten mit der Datenverarbeitungsanlage eine Einheit, da sie auf diese bezogen und allein auf ihr lauffähig seien. Auch sei die Datenverarbeitungsanlage ohne die Programme wertlos.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm drei verschiedene Wirtschaftsgüter an und gewährte die Berlinzulage nur für den Computer.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage hinsichtlich des Systemprogramms "Basic Betriebssystem 2035" mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß dieses Programm bereits im Streitjahr 1981 angeschafft worden sei. Angesichts des Datums des Lieferscheins vom 6.August 1982 und der Rechnung vom 27.August 1982 genüge die Behauptung des Klägers nicht, bei diesen Daten müsse es sich um interne Vorgänge der Firma Olivetti handeln. Hinsichtlich des Anwenderprogramms "Kanzleipaket BCS 2035" stellte das FG anhand der Geschäftsbedingungen der Firma S-GmbH fest, daß von dem Kläger ein unbefristetes Nutzungsrecht erworben worden ist. Das führt nach Auffassung des FG zur Annahme eines nichtzulagefähigen immateriellen Wirtschaftsguts.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Hinsichtlich des Systemprogramms rügt er einen Denkfehler. Er macht geltend, das Programm müsse bereits im Streitjahr 1981 angeschafft worden sein, da ein Computer ohne Betriebssystem nicht einsatzfähig sei. Hinsichtlich beider Programme ist er der Auffassung, daß sie mit der Datenverarbeitungsanlage eine Einheit bildeten und deshalb mit dieser zusammen ein materielles (körperliches) Wirtschaftsgut darstellten.

Der Kläger beantragt, unter Änderung der Vorentscheidung für die beiden Computerprogramme Investitionszulage zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die Vorentscheidung bezüglich des Betriebssystems 2035 nicht auf einem Denkfehler. Zwar ist es richtig, daß ein Computer ohne Betriebssystem (Betriebssteuerprogramm) nicht einsatzfähig ist. Andererseits ist die Rechnung der Firma Olivetti bezüglich des Anschaffungszeitpunkts so eindeutig, daß der Kläger verpflichtet gewesen wäre, diesen Widerspruch aufzuklären. Es ist nicht auszuschließen, daß der Computer vor der Lieferung des streitigen Programms bereits mit einem anderen Systemprogramm gelaufen ist. Diese Möglichkeit wird auch vom FA in seiner Revisionserwiderung angedeutet, ohne daß der Kläger diesem Gesichtspunkt widersprochen hätte.

2. Das Softwareprogramm "Kanzleipaket BCS 2035" stellt mit dem angeschafften Computer keine Einheit dar. Es ist heute im Schrifttum einhellige Meinung, daß Anwendungsprogramme neben der Datenverarbeitungsanlage selbständige Wirtschaftsgüter sind (vgl. Sontheimer, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1983, 350, mit Hinweisen auf die Literatur). Sie sind im Geschäftsverkehr selbständige Handelsobjekte und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertungsfähig. Für Anwenderprogramme gibt es einen eigenen Markt. Viele Programme sind auch kompatibel, d.h. auf unterschiedlichen Computertypen lauffähig. Computer und Anwenderprogramm werden auch, wie der vorliegende Fall zeigt, von verschiedenen Firmen bezogen und es werden getrennte Preise berechnet. Daß Anwenderprogramme möglicherweise für eine bestimmte Datenverarbeitungsanlage angeschafft und ohne sie nicht nutzbar sind --wie auch die Computeranlage ohne Programme nutzlos ist--, steht ihrer Eigenschaft als selbständige Wirtschaftsgüter nicht entgegen. Die selbständige Nutzbarkeit spielt im übrigen lediglich bei dem Begriff des geringwertigen Wirtschaftsguts nach § 6 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Rolle.

3. Das Softwareprogramm "Kanzleipaket BCS 2035" ist auch kein materielles (körperliches und damit bewegliches) Wirtschaftsgut, sondern als Anwenderprogramm ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Investitionszulage nicht gewährt wird. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 3.Juli 1987 III R 7/86 (BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728) grundsätzliche Ausführungen gemacht. Im Gegensatz zu seinem Urteil vom 3.Dezember 1982 III R 132/81 (BFHE 138, 126, BStBl II 1983, 647) hält er die Vertragsbeziehungen zwischen dem Programmersteller und dem Programmanwender (Nutzungsvertrag oder Kaufvertrag) nicht mehr für eine sichere Grundlage für die steuerliche (investitionszulagerechtliche) Beurteilung von Computerprogrammen. Denn selbst wenn Programme dem Anwender zur Nutzung überlassen werden, geschieht dies in aller Regel unbefristet und gegen eine einmalige Vergütung. Für Verträge mit diesem Inhalt ist aber nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.März 1987 VIII ZR 43/86 (Betriebs-Berater 1987, 1277, 1279) die Anwendung von Kaufrecht nicht ausgeschlossen.

Aus der Bezeichnung als Nutzungsvertrag oder Kaufvertrag kann somit nichts für die Frage gewonnen werden, ob ein Programm ein materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut ist. Geht man davon aus, daß ein Programmüberlassungsvertrag im Regelfall als Kaufvertrag oder kaufrechtsähnlicher Vertrag zu qualifizieren ist, so steht weiter nicht fest, daß das erworbene Programm ein materielles Wirtschaftsgut ist. Denn Gegenstand eines Kaufvertrages oder kaufrechtsähnlichen Vertrages können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und verkehrsfähige Güter sonstiger Art (wie z.B. ungeschützte Erfindungen, know-how und ähnliches) und damit auch immaterielle Wirtschaftsgüter sein.

Im Anschluß an das Zivilrecht (BGH-Urteil vom 25.März 1987 VIII ZR 43/86, a.a.O.) ist der Senat der Auffassung, daß ein Vertrag der vorbezeichneten Art auf ein Werk mit geistigem Inhalt gerichtet ist. Dieser geistige Gehalt steht bei dem Erwerb eines Computerprogramms im Vordergrund. An ihm ist der Anwender in erster Linie interessiert. Dafür ist er bereit, unter Umständen einen hohen Preis zu zahlen. Das Programm stellt für den Anwender einen Vorteil dar, mit dem er vielfältige betriebliche Aufgaben lösen kann. Demgegenüber ist der Programmträger gemessen an Funktion und Materialwert von untergeordneter Bedeutung. Ist zivilrechtlich Kaufgegenstand aber das Programm als Werk mit geistigem Inhalt und damit ein immaterieller Wert, so ist auch investitionszulagerechtlich davon auszugehen, daß Gegenstand der Anschaffung ein immaterielles Wirtschaftsgut ist und daß die Aufwendungen des Anwenders, im Streitfall des Klägers, Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut sind. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Grundsatzurteil vom 3.Juli 1987 III R 7/86.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61817

BStBl II 1987, 787

BFHE 150, 490

BB 1987, 2216

BB 1987, 2216-2217 (ST)

DB 1987, 2615-2615 (ST)

DStR 1987, 728-728 (ST)

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