Leitsatz (amtlich)

Befaßt sich ein Verlag in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Herstellung und dem kostenlosen Vertrieb einer Zeitschrift, die dem Gesellschafter Vorteile bringt, so stellen die damit verbundenen Aufwendungen dann keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Zeitschrift neben anderen Verlagserzeugnissen der gesamten auf Gewinn gerichteten Tätigkeit des Verlags selbst dient.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist ein Verlag in der Rechtsform einer GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags die Werbung in der Bundesrepublik und Berlin (West) für den Fachhandel eines bestimmten Geschäftszweiges und dabei die Betätigung als Verleger. Alleiniger Gesellschafter der Steuerpflichtigen ist der Verband dieses Geschäftszweiges.

Neben anderen Erzeugnissen erscheint im Verlag der Steuerpflichtigen ein Presse- und Informationsdienst (Zeitschrift) des Verbandes. Dieser war in den Streitjahren als Herausgeber dieser Zeitschrift auf dem Titelblatt angegeben. Heute ist als Herausgeber die Steuerpflichtige bezeichnet. In die Zeitschrift werden allgemeine Artikel und Ratschläge aufgenommen. Dabei wird vor allem für den Fachhandel des Geschäftszweiges geworben. Die Zeitschrift wird kostenlos an Verlage von Zeitschriften aller Art abgegeben. Die Verlage werden gebeten, die Artikel und Ratschläge in ihren Zeitschriften abzudrucken, um das Interesse der Allgemeinheit für den Geschäftszweig zu wecken.

Die Überschüsse der Herstellungskosten der Zeitschrift über die Erlöse und Zuschüsse zog die Steuerpflichtige in den Jahren 1956 bis 1959 als Betriebsausgaben ab. Der Revisionskläger (das FA) behandelte dagegen diese Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Berufung führte zur Herabsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 1956 bis 1959.

Das FG hat die Auffassung vertreten, die Herstellungskosten der Zeitschrift seien keine verdeckten Gewinnausschüttungen. Denn dem Verband als alleinigem Gesellschafter der Steuerpflichtigen und dessen Mitgliedern als der Steuerpflichtigen nahestehenden Personen seien meßbare geldwerte Vorteile nicht zugeflossen. Die Steuerpflichtige habe nichts als Betriebsausgaben abgezogen, was sie nichts angehe. Die Betreuung der Zeitschrift liege im Interesse der Steuerpflichtigen. Die Herstellungskosten der Zeitschrift seien daher Aufwendungen, die das eigene Betätigungsfeld der Steuerpflichtigen, nämlich die gewinnbringende Werbung, beträfen. Die Zeitschrift könne bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als ein Druckerzeugnis von mehreren für sich allein betrachtet werden, um so einen Verlust festzustellen, der dann als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werde. Alle Zeitschriften, die im Verlag der Steuerpflichtigen erschienen, dienten gleichermaßen dem in der Satzung festgelegten Zweck, für den Fachhandel in der Bundesrepublik zu werben. Sie seien daher als Einheit zu betrachten. Es sei im Wirtschaftsleben allgemein üblich, falls notwendig einen Teil der Verlagserzeugnisse wegen der Vollständigkeit des Sortiments, wegen erwarteter späterer Gewinne oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Gründen auch dann weiterzuführen, wenn er allein unmittelbar nur Verluste einbringe. Diese einheitliche Betrachtung führe zu dem Ergebnis, daß Verluste, die für eine verdeckte Gewinnausschüttung in Frage kämen, nur in den Jahren 1956 und 1959 aufgetreten seien, während die Steuerpflichtige in den Jahren 1957 und 1958 Gewinne erzielt habe. Eine gesonderte Betrachtung der Verlustjahre 1956 und 1959 verbiete sich jedoch, da wegen der Besonderheiten der verlegerischen Tätigkeit der Steuerpflichtigen und der Unregelmäßigkeit der eingehenden Zuschüsse mehrere Wirtschaftsjahre heranzuziehen seien, um die wirklichen Verhältnisse erfassen zu können (Urteil des RFH I Aa 479/29 vom 13. September 1929, RFH 26, 69). Dann könne aber von einer verdeckten Gewinnausschüttung keine Rede sein. Die hohen Gewinne der Steuerpflichtigen in den Jahren 1957 und 1958 zeigten vielmehr, daß das Streben der Steuerpflichtigen in ihrer gesamten auf die Werbung für den Fachhandel gerichteten Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet sei. Der geringe Verlust des Jahres 1956 und der durch besondere Umstände verursachte hohe Verlust des Jahres 1959 stünden dem nicht entgegen, diese Verluste würden außerdem durch die Gewinne der Jahre 1957 und 1958 erheblich übertroffen.

Die Revision des FA, die auf die Streitjahre 1956 bis 1958 beschränkt worden ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das FA meint, durch die Zeitschrift würden nicht, wie das FG angenommen habe, die anderen Verlagserzeugnisse der Steuerpflichtigen gefördert, sondern dem Alleingesellschafter der Steuerpflichtigen und deren Mitgliedern Vorteile verschafft. Der Alleingesellschafter der Steuerpflichtigen sei ein Berufsverband. Zu dessen üblichen Aufgaben gehöre es im allgemeinen, für den von ihm betreuten Wirtschaftszweig Werbungen durchzuführen (§ 13 Abs. 3 Nr. 5 KStDV). Die Steuerpflichtige führe daher mit ihren Werbemaßnahmen Aufgaben durch, die eigentlich dem Verband oblägen. Die Mitglieder des Verbandes erhielten dadurch, daß die Gewinne aus dem übrigen Verlagsprogramm der Steuerpflichtigen zur kostenlosen Herausgabe der Zeitschrift verwandt würden, Vorteile, die ihnen von einem Dritten nicht zufließen würden. Diese Vorteile könnten anhand der Aufwendungen für die Zeitschrift ermittelt werden.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Körperschaftsteuer und die Abgabe "Notopfer Berlin" anderweit festzusetzen.

Die Steuerpflichtige beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Die Steuerpflichtige hat in ihrer Eigenschaft als Verlag die Aufgabe, Werke der Literatur - dazu gehören auch Zeitschriften - zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht). Wenn in der bei ihr erscheinenden Zeitschrift für den Fachhandel eines bestimmten Geschäftszweiges geworben und diese Zeitschrift kostenlos an andere Verlage abgegeben wird, so liegt darin keine verdeckte Gewinnausschüttung an ihren alleinigen Gesellschafter.

Bei der Prüfung dieser Frage dürfen, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, der Druck und die Verbreitung der Zeitschrift nicht getrennt von den übrigen Verlagserzeugnissen der Steuerpflichtigen und die Ergebnisse eines Wirtschaftsjahres nicht für sich allein betrachtet werden. Die gesamte auf die Förderung des Fachhandels eines Geschäftszweiges gerichtete Tätigkeit der Steuerpflichtigen hat nach den Feststellungen des FG im Durchschnitt der Jahre gesehen zu Gewinnen geführt. Zur Erzielung dieser Gewinne hat nach den Feststellungen des FG auch die Zeitschrift beigetragen, deren kostenlose Abgabe an andere Verlage, wie das FG weiterhin festgestellt hat, im Rahmen der üblichen Planung eines Verlags gelegen hat. Alle diese Feststellungen des FG sind frei von Rechtsfehlern und daher für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie setzen insbesondere - entgegen der Ansicht des FA - nicht voraus, daß die Zeitschrift eine Werbeschrift für die anderen Verlagserzeugnisse der Steuerpflichtigen waren und daß deren Auflagenhöhe durch die Zeitschrift tatsächlich gesteigert wurde. Dienten somit die Herstellung und der Vertrieb der Zeitschrift der gesamten, auf Gewinn gerichteten Tätigkeit der Steuerpflichtigen selbst, so stellen die damit verbundenen Aufwendungen keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar. Dann bedarf es auch keiner Prüfung, ob die Aufwendungen etwa nach § 12 Nr. 1 KStG nicht abzugsfähig sind.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch nicht damit begründet werden, daß die Mitglieder des Gesellschafters der Steuerpflichtigen von der Zeitschrift Vorteile gehabt hätten. Denn verdeckte Gewinnausschüttungen können immer nur dem Gesellschafter zufließen, sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch Zuwendungen an eine Person, die dem Gesellschafter nahesteht (Urteil des BFH I 325/61 S vom 25. Oktober 1963, BFH 78, 46, BStBl III 1964, 17). Auch im letzteren Fall bedarf es der Feststellung, daß der Vorteil dem Gesellschafter selbst zugute gekommen sei (vgl. BFH-Urteil I 98/65 vom 6. Dezember 1967, BFH 91, 239, BStBl II 1968, 322). Das wäre im Streitfall nur denkbar, wenn die Steuerpflichtige ihrem Gesellschafter durch den Druck und den Vertrieb der Zeitschrift eine Aufgabe abgenommen hätte, die an sich dem Gesellschafter oblag. Das ist aber nicht geschehen. Die Steuerpflichtige hat vielmehr, wie ausgeführt, mit der Herstellung und Verbreitung der Zeitschrift eine eigene Aufgabe erfüllt. Die Vorteile, die die Mitglieder des Gesellschafters der Steuerpflichtigen durch die Zeitschrift gehabt haben mögen, sind außerdem so unbestimmt und so wenig meßbar, daß sie auch aus diesem Grund nicht ausreichen würden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68327

BStBl II 1969, 15

BFHE 1968, 517

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