Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

überpreise, die im Rahmen der Eröffnung eines Gewerbebetriebes gezahlt wurden, können, da die erworbenen Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 6 EStG 1955 mit dem Teilwert anzusetzen sind, das laufende Betriebsergebnis nur mindern, wenn sie im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs eine Vermögensminderung bewirken oder als vorbereitende Betriebsausgaben außerhalb der Bilanz abzugsfähig sind.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 5; EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 6

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Gewinne aus Gewerbebetrieb, die der Revisionskläger (Stpfl.) in den Streitjahren 1955 bis 1959 erzielte. Mit Vertrag vom 29. März 1955 erwarb der Stpfl. von dem Automatenaufsteller S. 40 Spielautomaten, nach anderer Darstellung ein Spielautomatenunternehmen, und eröffnete am 1. April 1955 einen eigenen Gewerbebetrieb als Spielautomatenaufsteller. Den Kaufpreis mit 31 880 DM entrichtete er in Höhe von 5000 DM in bar; über 26 880 DM stellte er Wechsel aus. Die Umsätze des Unternehmens stiegen nach den Angaben des Stpfl. in den Streitjahren von 43 630 DM (1955) bis auf 62 430 DM (1959). Gleichwohl erklärte der Stpfl. für die Streitjahre nur Verluste, die er mit der übernahme zum Teil überalterter Apparate und der Notwendigkeit erklärte, die im Jahre 1955 erworbenen Apparate im Laufe der Jahre bis 1957 durch neue ersetzen zu müssen. Daneben stellte der Stpfl. ab 1956 auch Musikautomaten auf.

Eine im Jahre 1961 vom Revisionsbeklagten (FA) durchgeführte Betriebsprüfung führte zur Berichtigung der bereits abgeschlossenen (bestandskräftigen) Einkommensteuerveranlagungen für 1955 bis 1958 und zur endgültigen Veranlagung für 1959. Auf den Einspruch des Stpfl. setzte der Steuerausschuß beim FA die der Besteuerung zugrunde gelegten Gewinne der Streitjahre um je 600 DM herab. Die Berufung des Stpfl., mit der dieser die vom Prüfer angesetzten Unsicherheitszuschläge, die Bewertung der am 1. April 1955 vorhandenen Spielautomaten mit 16 000 DM und den Ansatz eines Firmenwerts mit 15 880 DM angriff, blieb ohne Erfolg. Das FG begründet seine Entscheidung wie folgt:

Angesichts der Mängel der Buchführung und der durch sie bedingten Unzuverlässigkeit der Buchführung als Besteuerungsgrundlage sei die Zuschätzung in Höhe der vom Steuerausschuß für gut befundenen Beträge nicht zu beanstanden. Auch gegen die Bewertung der Automaten nach der vom Stpfl. selbst angegebenen Lebensdauer derselben bestünden keine Bedenken. Was den Ansatz eines Geschäftswerts betreffe, so möge es zweifelhaft erscheinen, ob angesichts der besonderen Umstände - die Aufstellung der Automaten beruhe lediglich auf einem mündlichen Einverständnis seitens der Gastwirte und hänge von der Bewahrung dieses Einverständnisses auch für die Zukunft ab - überhaupt ein besonderer Geschäftswert gegeben sei. In diesem Falle wären die Aufwendungen, die den Wert der übernommenen Anlagegüter überschritten, noch in der Privatsphäre des Stpfl. vorgenommen worden. Auf keinen Fall aber könne der Geschäftswert höher als mit 11 000 DM angesetzt werden. Eine Herabsetzung dieses Wertes während der strittigen Veranlagungszeiträume sei indes nicht begründet, da der Stpfl. den Bestand an Automaten laufend ergänzt habe und sein Umsatz um fast 50 v. H. gestiegen und sein Gewinn nicht abgesunken sei. Dessen ungeachtet sei der Geschäftswert jedoch auf die Höhe des Gewinns ohne Einfluß.

Hiergegen richtet sich die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde des Stpfl., zu deren Begründung er folgendes vortragen läßt:

Die Feststellung des FG, daß ein Geschäftswert nicht vorliege, werde nicht angegriffen. Nicht richtig sei es indes, die Kaufpreisaufwendungen, die den angesetzten Teilwert der übernommenen Spielautomaten überstiegen, der privaten Sphäre zuzuweisen und Abschreibungen auf sie zu versagen. In jedem Falle hätte die Annahme eines Geschäftswerts von 11 000 DM statt 16 000 DM für den Veranlagungszeitraum 1955 zu einer Gewinnminderung um 5000 DM führen müssen. Nicht geprüft habe das FG, ob bei der Verneinung des Vorliegens eines Geschäftswerts die überzahlung nicht auf die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zurückzuführen und nach den Grundsätzen des Urteils des BFH I 184, 185/61 U vom 2. Mai 1962 (BFH 75, 107, BStBl III 1962, 308) abzuschreiben sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der wiederholt erwähnte, zwischen dem Stpfl. und dem Veräußerer abgeschlossene Kaufvertrag vom 29. März 1955 befindet sich nicht bei den Akten. Lediglich den als Wettbewerbsverbot angesprochenen Teil des Vertrages (Ziff. 5) hat der Stpfl. mit Schreiben vom 11. August 1962 dem FA zur Kenntnis gebracht. Nach den vom FG angestellten Ermittlungen betrug der Teilwert der vom Stpfl. erworbenen Spielautomaten am 1. April 1955 rund 16 000 DM. Nicht geklärt hat das FG, ob und inwieweit der vom Stpfl. über diese 16 000 DM hinaus gezahlte Betrag gegebenenfalls auf einen Firmenwert und ein Wettbewerbsverbot entfällt.

Das FG wird deshalb den Vertrag herbeizuziehen haben und prüfen, welche Wirtschaftsgüter vom Stpfl. erworben wurden (allein Automaten oder auch ein Geschäftswert und des weiteren auch ein Wettbewerbsverbot). Da es sich um eine Betriebseröffnung durch den Stpfl. handelt und bereits kurze Zeit nach dem Termin der Betriebseröffnung feststand, daß der Stpfl. übervorteilt worden war, ist weiter zu prüfen, ob die Mehraufwendungen nach dem Gesetz als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das FG wird deshalb zunächst die Teilwerte feststellen, die den vom Stpfl. erworbenen Wirtschaftsgütern am 1. April 1955 zukommen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 6 EStG 1955).

Ergibt sich danach zwischen der Summe der Teilwerte der erworbenen Wirtschaftsgüter und dem gezahlten Kaufpreis von 31 880 DM ein Unterschiedsbetrag, so berühren die Mehraufwendungen des Stpfl. gleichwohl die betriebliche Sphäre, wenn sie bilanzmäßig Betriebsausgaben oder wenn sie außerbilanzmäßig zu berücksichtigende vorbereitende Betriebsausgaben sind.

Befanden sich die zu einem überpreis erworbenen Wirtschaftsgüter bereits seit einiger Zeit im Privatvermögen des Steuerpflichtigen, so schließt § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EStG 1955 (Bewertung von Einlagen mit dem Teilwert) die Annahme vorbereitender Betriebsausgaben aus (siehe Urteile des BFH IV 153/62 U vom 28. Oktober 1964, BFH 81, 41, BStBl III 1965, 15, und IV 230/65 U vom 7. Oktober 1965, BFH 84, 95, BStBl III 1966, 36).

Erwirbt dagegen der Steuerpflichtige unmittelbar vor der geplanten Eröffnung eines Betriebes einzelne Wirtschaftsgüter oder einen ganzen Betrieb, so stellt dieser Erwerb den ersten Akt seiner betrieblichen Tätigkeit dar. Die Zahlung des Kaufpreises - auch eines überpreises - für die Wirtschaftsgüter oder den Betrieb ist somit durch den Betrieb veranlaßt und damit eine Betriebsausgabe. Es ist allgemein anerkannt, daß Ausgaben vor Eröffnung des Betriebs Betriebsausgaben sein können (BFH-Urteil I 154/54 U vom 14. Juni 1955, BFH 61, 61, BStBl III 1955, 221). Dies wird bilanzmäßig deutlich, wenn der Steuerpflichtige seine Eröffnungsbilanz mit einer Bareinlage beginnt und der Erwerb der Wirtschaftsgüter der Betriebseröffnung nachfolgt. Deshalb rechtfertigt ein umgekehrtes Vorgehen in der Regel keine abweichende Beurteilung. Da jedoch im Falle einer überzahlung die erworbenen Wirtschaftsgüter statt mit den Anschaffungskosten mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 Ziff. 6 EStG 1955), liegen in Höhe des Unterschiedsbetrages - daneben - vorbereitende Betriebsausgaben vor, es sei denn, daß - als Ausnahme - die Zahlung des überpreises auf nicht betriebsbedingten Gründen beruht. Diese Ausnahme wird nicht gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige einwandfrei vom Veräußerer übervorteilt wurde.

2 Das FG wird schließlich prüfen, ob ein etwa erworbener Geschäftswert am 31. Dezember 1955 (oder einem der folgenden Bilanzstichtage) eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zu erfahren hat und ob für das Wettbewerbsverbot nach den Grundsätzen der BFH-Urteile I 116/57 U vom 28. Oktober 1958 (BFH, 68, 633, BStBl III 1959, 242) und I 184, 185/61 U (a. a. O.) eine Abschreibung gerechtfertigt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412579

BStBl III 1967, 463

BFHE 1967, 496

BFHE 88, 496

BB 1967, 826

DB 1967, 1704

DStR 1967, 518

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