Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrauensschutz bei der Änderung von Steuerfestsetzungen: Ausweisung eines zu hohen USt-Betrages durch den Aussteller einer Gutschrift; auf einer Steueranmeldung beruhende Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einschränkung der Änderungsbefugnis gemäß § 176 Abs.1 Nr.2 AO 1977 ist auch bei der Änderung einer Steuerfestsetzung zu beachten, die auf einer Steueranmeldung beruht (Anschluß an BFH-Urteil vom 28.September 1987 VIII R 154/86, BFHE 151, 107, BStBl II 1988, 40).

2. Die Rechtsunwirksamkeit des § 5 der 1.UStDV darf bei der Änderung einer Steuerfestsetzung, die auf dieser Norm beruht, gemäß § 176 Abs.1 Nr.2 AO 1977 nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

3. Hatte der Aussteller einer Gutschrift einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als nach dem UStG für den Umsatz geschuldet wurde, so gestattete § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 i.V.m. dem (rechtsunwirksamen) § 5 der 1.UStDV dem Aussteller der Gutschrift den Abzug auch des zu hoch ausgewiesenen Vorsteuerbetrages. Ob der leistende Unternehmer als Empfänger der Gutschrift den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß § 14 Abs.2 UStG 1967 schuldete, kann unentschieden bleiben.

 

Orientierungssatz

1. Auf eine ausdrückliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift (hier: § 5 der 1. UStDV) kommt es im Falle des § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1988 IV R 63/86, Literatur).

2. Parallelentscheidung: BFH, 2.11.1989, V R 57/84, NV.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 164, 168, 176 Abs. 1 Nr. 2; UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1973 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 5; UStG 1967 § 14 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 02.11.1989 - V R 56/84 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132424

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