Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietereinbauten - bewegliche Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (NV)

Einbauten, die Gebäudebestandteile geworden sind, können beim Mieter selbständige aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter sein. Sie sind jedoch nur dann bewegliche Wirtschaftsgüter i.S.d. § 19 BerlinFG, wenn sie entweder Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind.

 

Normenkette

BerlinFG § 19

 

Fundstellen

Haufe-Index 418755

BFH/NV 1994, 345

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