Leitsatz (amtlich)

Nimmt die Ehefrau außerhalb des bisherigen Familienwohnsitzes, an dem der Ehemann einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, eine Beschäftigung auf und zieht sie aus diesem Anlaß mit ihren minderjährigen Kindern unter Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Beschäftigungsort um, so kann beim Ehemann eine doppelte Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs.1 Nr.5 EStG vorliegen.

 

Orientierungssatz

Ergeht im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ein zusammengefaßter Steuerbescheid, der gegen jeden der Ehegatten als Gesamtschuldner gerichtet ist, so ist die Ehefrau auch insoweit klagebefugt, als sie sich gegen die Höhe der Einkünfte des Ehemannes wendet (Literatur).

 

Normenkette

EStG 1979 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 5; FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann, die zwei gemeinsame, 1973 und 1976 geborene Kinder haben, hatten im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihren gemeinsamen Familienwohnsitz hatten die Eheleute im Streitjahr zunächst in B, wo der Ehemann beschäftigt war. Im September 1980 begann die Klägerin in R als Sekretärin eine nichtselbständige Tätigkeit und zog mit ihren Kindern dorthin um. Der Ehemann blieb in B berufstätig, wo er nur noch einen zweiten Wohnsitz hat; Familienwohnsitz und Hauptwohnsitz des Ehemannes ist seit September 1980 R.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1980 machten die Eheleute 6 090 DM als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anerkennung dieses Betrages als Werbungskosten jedoch ab.

Auch die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann könnten Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei der Klägerin liege keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs.1 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, weil sie nicht außerhalb des Ortes, in dem sie einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei. Bei ihrem Ehemann könnten keine Kosten wegen doppelter Haushaltsführung berücksichtigt werden, da die Verlegung des Familienwohnsitzes von seinem Beschäftigungsort und die dadurch entstandene doppelte Haushaltsführung als privat veranlaßt anzusehen sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.April 1980 VI R 7/77, BFHE 130, 388, BStBl II 1980, 512).

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Die Klägerin rügt die Verletzung von § 9 Abs.1 Satz 1 und § 9 Abs.1 Nr.5 EStG i.V.m. Art.3 des Grundgesetzes (GG). Zur Begründung führt sie aus:

Grundsätzlich sei es dem Gesetzgeber freigestellt, welche steuerliche Vergünstigungen er gewähren wolle. Im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit habe er die Kosten zum Abzug zugelassen, die entweder kausal oder final mit den erzielten Einkünften zusammenhingen. Sogar Kosten im Grenzbereich zur Lebensführung habe er hier ausdrücklich für abziehbar erklärt, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und den Mehraufwand bei doppelter Haushaltsführung. Dabei habe er in Kauf genommen, daß die Beibehaltung des Wohnsitzes am entfernt gelegenen Ort z.T. nur auf persönlichen oder gar privaten Gründen beruhe. Denn die doppelte Haushaltsführung bestehe häufig nur deswegen, weil der nichtberufstätige Ehegatte nicht bereit sei, zum Arbeitsort des Arbeitnehmers umzuziehen. Im Streitfall seien jedoch die Gründe für die doppelte Haushaltsführung wesentlich konkreter berufsbezogen. Denn sowohl sie, die Klägerin, als auch ihr Ehemann seien beide durch berufliche Tätigkeiten an verschiedene Orte gebunden. Es widerspreche allen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, insbesondere auch dem Sinn und Zweck des § 9 EStG, wenn man eine durch persönliche und private Gründe mitveranlaßte doppelte Haushaltsführung steuerlich begünstige, dagegen eine rein beruflich begründete doppelte Haushaltsführung --wie hier-- nicht anerkenne.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die begehrten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision aus den Gründen der Vorentscheidung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Zu Recht hat das FG allerdings angenommen, daß eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung der Klägerin nicht vorliegt. Eine doppelte Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs.1 Nr.5 EStG liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Verlegt dagegen der Arbeitnehmer den eigenen Hausstand an den Beschäftigungsort, so liegen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei ihm jedenfalls nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 29.November 1974 VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459).

2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das FG in dem vorliegenden, von der Klägerin geführten Rechtsstreit geprüft hat, ob eine doppelte Haushaltsführung beim Ehemann der Klägerin vorliegt. Zwar können entsprechende Aufwendungen des Ehemannes nur als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Die Klägerin ist jedoch auch insoweit klagebefugt i.S. von § 40 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil der gegen beide Eheleute ergangene Zusammenveranlagungsbescheid ein zusammengefaßter Steuerbescheid nach § 155 Abs.3 der Abgabenordnung (AO 1977) ist, der gegen jeden der beiden Ehegatten als Gesamtschuldner gerichtet ist (Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 40 FGO Anm.21; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 40 FGO Tz.12).

Zu Unrecht hat die Vorinstanz jedoch angenommen, daß auch beim Ehemann eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs.1 Nr.5 EStG nicht vorliege.

Richtig ist zwar, daß die die Person eines Ehegatten betreffenden Ereignisse für das Dienstverhältnis des anderen Ehegatten als privat veranlaßt anzusehen sind, so daß grundsätzlich auch eine durch das Dienstverhältnis des einen Ehegatten veranlaßte Aufsplitterung des ursprünglich gemeinschaftlichen Haushalts für den anderen Ehegatten nicht beruflich veranlaßt ist. Von diesem Grundsatz hat der erkennende Senat jedoch bereits eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß beide Eheleute vor der Verheiratung an verschiedenen Orten berufstätig waren, an den Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (Urteil vom 13.Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654). Er hat dies unter verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs.1 Nr.5 EStG damit begründet, daß sonst ein Arbeitnehmer und eine Arbeitnehmerin, die beide bereits vor ihrer Eheschließung berufstätig gewesen seien und noch keinen doppelten Haushalt hätten begründen können, vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen wären. Der Rechtsauffassung des erkennenden Senats hat sich der IV.Senat des BFH in seinem Urteil vom 20.März 1980 IV R 11/76 (BFHE 130, 307, BStBl II 1980, 455) angeschlossen. Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf andere Fallgestaltungen hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 130, 388, BStBl II 1980, 512 abgelehnt.

Der Senat ist der Ansicht, daß es unter Berücksichtigung des in Art.6 Abs.1 GG niedergelegten Wertungsmaßstabes nicht zu rechtfertigen ist, den Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung insgesamt zu versagen, wenn ein Ehegatte --wie hier die Klägerin-- eine auswärtige Beschäftigung aufnimmt und die Eheleute deshalb den Familienhaushalt an den neuen Beschäftigungsort verlegen, obwohl der andere Ehegatte --hier der Ehemann-- seine Beschäftigung am bisherigen Familienwohnsitz beibehält und auch dort wohnt. Denn bei Eheleuten hat die Aufnahme der Beschäftigung durch den zweiten Ehegatten notwendigerweise Rückwirkungen auf das Familienleben, die bei Aufnahme einer auswärtigen Beschäftigung so groß sein können, daß sie zur Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Beschäftigungsort führen. Dies hängt dann nicht nur mit der Aufnahme der Beschäftigung durch den zweiten Ehegatten, sondern ebensosehr mit der vorgegebenen Stellung beider Ehegatten in der Familie zusammen. Der vorliegende Fall zeigt dies besonders deutlich, da die neue Beschäftigung von der Ehefrau und Mutter von zwei kleinen Kindern aufgenommen wurde. Da der neue Beschäftigungsort zudem über 600 km entfernt lag vom Beschäftigungsort des Ehemannes, wäre die beiderseitige Berufstätigkeit der Eheleute in der hier vorliegenden Form ohne die Verlegung des Familienwohnsitzes vermutlich kaum möglich gewesen.

Kann aber den Eheleuten aus verfassungsrechtlichen Gründen der Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung nicht insgesamt versagt werden, so kann die doppelte Haushaltsführung nach den Ausführungen oben unter 1. nur beim Ehemann vorliegen.

3. Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 126 Abs.3 Nr.2 FGO an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird festzustellen haben, inwieweit durch die doppelte Haushaltsführung beim Ehemann der Klägerin gemäß § 9 Abs.1 Nr.5 EStG abziehbare Kosten entstanden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61972

BStBl II 1987, 852

BFHE 151, 78

BFHE 1988, 78

BB 1987, 2427

BB 1987, 2427-2428 (ST)

WPg 1988, 107-107

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