Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsabwehrklage des FA - Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (NV)

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage des FA besteht i. d. R. auch dann fort, wenn der Kostengläubiger seinen gemäß § 152 Abs. 1 FGO beim FG gestellten Antrag auf Vollstreckung gegen die öffentliche Hand zurückgenommen und das FG das Vollstreckungsverfahren daraufhin eingestellt hat.

 

Normenkette

FGO § 151 Abs. 1, § 152; ZPO § 767

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) hatte mit seiner Klage wegen Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte in seinem Urteil dem Kläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Kosten des Verfahrens auf. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beantragte in dieser Sache beim FG die Kostenfestsetzung. Er wies darauf hin, daß ihm der Beklagte in der Vollmachtsurkunde seine Kostenerstattungsansprüche abgetreten hatte. In dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. August 1981, in dem der Beklagte als Kostengläubiger benannt ist, setzte der Urkundsbeamte des FG die zu erstattenden Kosten auf 653,57 DM fest. Das FA rechnete mit seinem Lohnsteuerhaftungsanspruch gegen den Beklagten gegen die zu dessen Gunsten festgesetzte Kostenerstattungsforderung auf.

Am 30. September 1981 stellte der Prozeßbevollmächtigte für den Beklagten als Gläubiger beim FG den Antrag, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen das FA nach den §§ 151, 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu vollstrecken. Das FA erhob hiergegen die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Mit Schriftsatz vom 10. September 1984 nahm der Prozeßbevollmächtigte den Vollstreckungsantrag zurück. Das FG stellte daraufhin am 18. September 1984 das Vollstreckungsantragsverfahren ein. Auf die Vollstreckungsabwehrklage des FA entschied das FG mit Urteil vom 18. Oktober 1984 gegen den Beklagten, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. August 1981 unzulässig sei. Es führte aus:

Die Klage des FA sei zulässig, denn dieses könne nicht schon im Verfahren nach den §§ 151, 152 FGO die Aufrechnung geltend machen. Die Klage sei auch begründet, denn das FA habe gegen den Kostenerstattungsanspruch wirksam mit fälligen Steuern aufgerechnet. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Prozeßbevollmächtigten stehe der Aufrechnung nicht entgegen, da der Schuldner nach § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen könne. Die Einschränkungen, die Halbsatz 2 dieser Vorschrift mache (. . . ,,es sei denn, daß er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder daß die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist"), träfen auf den Streitfall nicht zu. Denn das FA habe seine Forderung bereits am 10. August 1976 mit dem Haftungsbescheid erworben; zu dieser Zeit habe es von der Abtretung keine Kenntnis gehabt. Auch sei die abgetretene Forderung erst mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 17. August 1981 fällig geworden. Die Forderung, mit der das FA aufgerechnet habe, sei dagegen nach dem 18. Januar 1981 - einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils in der Hauptsache - wieder fällig geworden.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, mit der Rücknahme seines nach § 151 FGO gestellten Vollstreckungsantrages am 10. September 1984 und der Einstellung dieses Verfahrens durch das FG am 18. September 1984 sei das Rechtsschutzbedürfnis des FA an einer Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage entfallen. Das FA habe daher im Zeitpunkt der Entscheidung des FG (18. Oktober 1984) nicht mehr beantragen können, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären; vielmehr hätte es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. Denn nach der Einstellung des Vollstreckungsantragsverfahrens habe die Zwangsvollstreckung nicht mehr betrieben werden können. Das FG habe den Kostenfestsetzungsbeschluß behalten, weil er mit der Einstellung des Antragsverfahrens wirkungslos geworden sei. Da aber das FA eine Erledigungserklärung nicht abgegeben habe, hätte das FG die Vollstreckungsabwehrklage abweisen und dem FA die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen.

Wenn das FA demgegenüber die Auffassung vertrete, das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage bestehe, solange der Gläubiger den Titel in den Händen habe bzw. er ihn nicht an den Schuldner zurückgegeben habe, so verkenne es die Unterschiede des Vollstreckungsverfahrens gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Zivilverfahren und in finanzgerichtlichen Verfahren. Während im Zivilverfahren die Zwangsvollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch die Prozeßpartei mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers erfolge, könne im finanzgerichtlichen Verfahren nur das FG die Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land verfügen und dabei die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen bestimmen. Das habe zur Folge, daß der Kostengläubiger, der nach § 151 FGO die Zwangsvollstreckung bei dem FG beantragt habe, den Titel nicht mehr in den Händen habe. Dieser befinde sich vielmehr beim FG, das über das Vollstreckungsgesuch zu entscheiden habe. Nehme der Kostengläubiger seinen Vollstreckungsantrag zurück, und behalte daraufhin das FG - wie im vorliegenden Falle - den Vollstreckungstitel, so bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des FA mehr, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß durch das FG feststellen zu lassen. Denn der Kostengläubiger sei nicht mehr in der Lage, das Zwangsvollstreckungsverfahren zu betreiben.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat auf die Klage des FA zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt.

1. Zur Vollstreckung gegen die öffentliche Hand wegen einer Geldforderung, wie sie der Beklagte aus dem ihm vom FG erteilten Kostenfestsetzungsbeschluß betreiben wollte, bedarf es nach den Vorschriften der FGO einer besonderen Verfügung des FG als Vollstreckungsgericht, die auf Antrag des Gläubigers erlassen wird (§ 151 Abs. 1 und 2, § 152 FGO). Im Rahmen dieses vom Beklagten betriebenen Antragsverfahrens konnte die Aufrechnung durch das FA mit seinem ihm gegen den Beklagten zustehenden Lohnsteuerhaftungsanspruch nicht berücksichtigt werden. Die Einwendung der Aufrechnung betrifft den durch den Vollstreckungstitel (Kostenfestsetzungsbeschluß) festgestellten Anspruch selbst. Sie ist, da gemäß § 151 Abs. 1 FGO für die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand das Achte Buch der ZPO sinngemäß gilt, in sinngemäßer Anwendung des § 767 ZPO durch Klage geltend zu machen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1983 VII B 73/83, BFHE 139, 494, BStBl II 1984, 205, m.w.N.). Das FA hat sich als Vollstreckungsschuldner dieses besonders geregelten Rechtsbehelfs bedient. Es hat im Rahmen der gegen sich beantragten Zwangsvollstreckung die Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsforderung des Beklagten zu Recht im Wege der beim FG erhobenen Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht.

Diese Klage ist ungeachtet der von der Vorinstanz festgestellten Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Beklagten an dessen Prozeßbevollmächtigten mit Recht gegen den Beklagten erhoben worden. Mit der klageweise geltend gemachten Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch wollte das FA die beantragte Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß verhindern. Die Sachlegitimation der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Vollstreckungstitel, dem seine Wirksamkeit genommen werden soll. Kläger und Beklagter der Klage nach § 767 ZPO sind deshalb die im Titel genannten Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 767 Anm. 6; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., § 767 Anm. 3 B; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., § 14 III 2). Im Streitfall ist im Kostenfestsetzungsbeschluß der Beklagte als Kostengläubiger benannt. Auch in dem Vollstreckungsgesuch an das FG gemäß § 152 Abs. 1 FGO ist der Beklagte als Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs aufgeführt. Das FA hatte somit Anlaß, sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen den Beklagten zur Wehr zu setzen, da dieser durchgängig als Gläubiger der zu vollstreckenden Forderung bezeichnet war und die Zwangsvollstreckung durch ihn drohte. Ob bei Erlaß des Vollstreckungstitels (Kostenfestsetzungsbeschluß) die vom FG festgestellte Zession unberücksichtigt geblieben und die Forderung folglich dem falschen Gläubiger zugesprochen worden ist, hat auf die Passivlegitimation der Vollstreckungsabwehrklage keinen Einfluß.

2. Das FG ist mit Recht von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage ausgegangen, obwohl der beim FG gestellte Vollstreckungsantrag gegen das FA zurückgenommen und das Antragsverfahren daraufhin eingestellt worden ist.

Für das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren wird nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten, daß das Rechtsschutzinteresse des Schuldners an einer Vollstreckungsabwehrklage gegeben ist, solange die Vollstreckung droht; das ist der Fall, solange die Zwangsvollstreckung noch nicht als ganzes beendet ist und der Gläubiger über den Titel verfügt (vgl. Thomas / Putzo, a.a.O., § 767 Anm. 5; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O., § 767 Anm. 3 A; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 767 G II a; Bruns/Peters, a.a.O., § 14 III 3). Selbst ein Verzicht des Gläubigers auf seine Rechte aus dem Vollstreckungstitel und auch eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner darüber, daß eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt, beseitigt das Rechtsschutzinteresse an der Klage nach § 767 ZPO nicht, solange nicht der Gläubiger den Titel an den Schuldner herausgibt (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Oktober 1975 V ZR 5/74, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1975, 1213). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung auch für das finanzgerichtliche Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach den §§ 151 Abs. 1, 152 FGO an. Er sieht im Gegensatz zur Revision keine verfahrensrechtlichen Gründe, die eine unterschiedliche Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage nach § 767 ZPO im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und in dem hier streitigen Verfahren nach der FGO rechtfertigen könnten.

Zwar muß in dem Verfahren nach § 151 Abs. 1, § 152 FGO stets das FG als Vollstreckungsgericht tätig werden, indem es auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckungsverfügung - nach vorheriger Ankündigung an den Schuldner - erläßt, die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen bestimmt und die zuständigen Stellen um deren Vornahme ersucht (§ 152 Abs. 1 und 2 FGO; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 152 FGO Tz. 3), während bei der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, soweit sie durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt wird, der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers an diesen genügt (§ 753 ZPO). Dieser Unterschied besagt aber nichts darüber, ob und wie lange die Zwangsvollstreckung aus dem Titel droht und folglich ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für die Vollstreckungsabwehrklage gegeben ist. Ferner kann auch das FG als Vollstreckungsgericht in dem von ihm zu bestimmenden Verfahren als zuständige Stelle für den Fall der Sachpfändung den Gerichtsvollzieher einsetzen (Tipke/Kruse, a.a.O., § 152 FGO Tz. 3), während andererseits sonstige Vollstreckungsmaßnahmen auch in den Fällen der Zwangsvollstreckung nach der ZPO den (Vollstreckungs-)Gerichten zugewiesen sind (vgl. § 753 Abs. 1 ZPO). Schließlich enthält auch die ZPO in § 882 a für die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts eine dem § 152 FGO ähnliche Regelung. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist dieser auf Antrag des Gläubigers ebenfalls vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen (§ 882 a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie das FA zutreffend ausgeführt hat, ist es beiden Vollstreckungsverfahren gemeinsam, daß die Zwangsvollstreckung nicht von Amts wegen erfolgt und daß der Gläubiger durch sein Recht, Anträge zu stellen und zurückzunehmen, Herr des Verfahrens bleibt.

Im Streitfall hatte der Beklagte weder durch die Zurücknahme seines beim FG nach § 152 Abs. 1 FGO gestellten Vollstreckungsantrags noch durch die nachfolgende Einstellung dieses Antragsverfahrens durch das Gericht endgültig sein Recht verloren, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen das FA zu betreiben. Denn der Antrag auf Zwangsvollstreckung war nicht fristgebunden; er konnte auch nach seiner Rücknahme erneut durch den Kostengläubiger gestellt werden. Daran änderte auch die förmliche Einstellung des Vollstreckungsantragsverfahrens durch das FG nichts. Selbst wenn das FG das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt hat, ist dadurch für den Beklagten kein Rechtsverlust eingetreten. Diese Rechtsfolge sieht das Gesetz nur vor für die Rücknahme von Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist (§ 72 Abs. 2 Satz 1 FGO). Da das FA somit auch nach der Rücknahme des Vollstreckungsantrags und der Einstellung des Antragsverfahrens durch das FG weiterhin mit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß rechnen mußte, blieb das Rechtsschutzbedürfnis für seine Vollstreckungsabwehrklage erhalten.

Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte den Vollstreckungstitel (Kostenfestsetzungsbeschluß) nicht mehr in den Händen hatte, sondern dieser beim FG verblieben war. Für die weiterhin drohende Vollstreckung reicht es aus, daß sich der Gläubiger den - nach wie vor wirksamen - Titel beschaffen kann (vgl. Wieczorek, a.a.O., § 767 G II a). Das konnte im Streitfall dadurch geschehen, daß der Beklagte vom FG die Herausgabe des Titels verlangte oder daß er mit einem erneuten Vollstreckungsantrag auf den dem FG bereits vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluß verwies. Für die Auffassung der Revision, daß nach Einstellung des Vollstreckungsantragsverfahrens die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß nicht mehr möglich gewesen sei, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nur wenn der Gläubiger den Titel an den Schuldner herausgibt, droht diesem keine Zwangsvollstreckung mehr und das Rechtsschutzbedürfnis für seine Vollstreckungsabwehrklage entfällt (vgl. BGH-Urteil in WM 1975, 1213). Ein solcher Sachverhalt liegt aber im Streitfall nicht vor.

3. Das FG hat somit trotz der Rücknahme des Vollstreckungsantrags und der Einstellung dieses Verfahrens zu Recht über die anhängige Vollstreckungsabwehrklage des FA materiell-rechtlich entschieden. Seine Entscheidung, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß unzulässig ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (zum Streitgegenstand der Klage nach § 767 ZPO vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 767 Anm. 2 a). Sie beruht auf der Annahme der Wirksamkeit der Aufrechnung, die vom FA mit der vorliegenden Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten geltend gemacht worden ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen der Vorentscheidung, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, Bezug. Das FA war nicht durch die Präklusionsregelung des § 767 Abs. 2 ZPO gehindert, mit der Klage die Aufrechnung mit dem Lohnsteuerhaftungsanspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten geltend zu machen. Denn die Präklusionswirkung gilt nicht gegenüber Kostenfestsetzungsbeschlüssen, weil in diesen Verfahren keine Gelegenheit besteht, solche Einwendungen zu erheben (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 767 Anm. 6 d, aa).

Nachdem feststeht, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß wegen der Aufrechnung des FA unzulässig ist, kann es dahingestellt bleiben, ob sich diese Rechtsfolge auch daraus ergibt, daß der Vollstreckungstitel fehlerhaft ist, weil er die vom FG festgestellte Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs vom Beklagten an seinen Prozeßbevollmächtigten unberücksichtigt läßt. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Fehlerhaftigkeit des in dem Titel benannten Kostengläubigers, die das FA bis zum Schluß des Verfahrens in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht hat, im Hinblick auf den Einwendungsverlust nach § 767 Abs. 3 ZPO im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden könnte (vgl. Urteil des BGH vom 6. Februar 1967 VIII ZR 24/66, Lindenmaier / Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, § 767 ZPO Nr. 32; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O., § 767 Anm. 5).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415070

BFH/NV 1987, 789

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