Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

1. Schuldzinsen sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (BFH-Urteil vom 12. 11. 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289).

2. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Sie sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (BFH-Urteil in BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289).

3. Nicht als Werbungskosten abziehbar sind insbesondere Schuldzinsen, die nach der Versteigerung eines Grundstücks angefallen sind, weil der Versteigerungserlös nicht zur Tilgung der Kredite ausreichte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 419061

BFH/NV 1993, 532

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