Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Verkauft der Erwerber das Grundstück vor Errichtung des grundsteuerbegünstigten Gebäudes, so gibt er damit den steuerbegünstigten Zweck auf, auch wenn an seiner Stelle der neue Erwerber es übernimmt, das Gebäude innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums zu errichten.

 

Normenkette

GrEStWGND 1/1; GrEStWGND 5

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hatte am 14. August 1953 einen Bauplatz gekauft. Da sie angab, auf diesem Bauplatz ein nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz des Bundes (ß 7) grundsteuerbegünstigtes Gebäude zu errichten, erhob das Finanzamt auf Grund des § 1 Ziff. 1 des niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer vom 2. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GV Bl. - 1952 S. 53, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 Teil II S. 74) für den Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer. Am 17. Februar 1954 verkaufte die Bfin. den Bauplatz zum gleichen Preis, den sie zu zahlen hatte, "zuzüglich 437,50 DM für Aufwendungen" an den Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsverein (Genossenschaft) weiter "zum Zwecke der Errichtung eines Erwerbswohnhauses", wobei der Kaufpreis "durch Verrechnung" gezahlt werden sollte. Das Finanzamt sah hierauf den Erwerbsvorgang vom 14. August 1953 als nicht mehr unter die Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 1 des erwähnten Gesetzes vom 2. Juli 1952 fallend an und forderte die Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang.

 

Entscheidungsgründe

Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Finanzamt zunächst die Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1952 auf den Erwerb des Bauplatzes durch die Bfin. angewendet, weil die Bfin. die im § 4 a. a. O. vorgeschriebene Erklärung (Versicherung des Erwerbers, daß das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden soll) abgegeben hatte. Nach § 5 Satz 2 a. a. O. wird jedoch der Erwerbsvorgang mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks steuerpflichtig, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren aufgegeben wird. Die Vorinstanzen haben eine Aufgabe des begünstigten Zwecks in diesem Sinn darin gesehen, daß die Bfin. den - anschließend verwirklichten - Entschluß gefaßt hat, das Grundstück an die Genossenschaft zu verkaufen, die nun ihrerseits das Grundstück bebauen sollte. Demgegenüber erblickt die Bfin. in diesem Entschluß und seiner Verwirklichung kein Hindernis für die Anwendung der Befreiungsvorschrift auf den Erwerb des Bauplatzes durch sie, und zwar im Hinblick darauf, daß die Bebauung des Grundstücks, wenn auch von der Genossenschaft, durchgeführt werde, sie (die Bfin.) Mitglied der Genossenschaft sei und die Anwartschaft auf die Rückübertragung des Grundstücks nach Errichtung des Baues bei Bezahlung der Baukosten besitze.

Die Entscheidung der Frage, ob eine Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks im Streitfall vorliegt, hängt von der Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 1 a. a. O. ab. Zwar will das diese Vorschrift enthaltende Gesetz den Bau bestimmter Gebäude begünstigen. Es will aber die Begünstigung nach § 1 Ziff. 1 a. a. O. nur einmal gewähren, und zwar dem Erwerber des Grundstücks, der das Grundstück - gleichgültig, ob mit fremden oder mit eigenen Mitteln - selbst bebaut. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 1 Ziff. 1 a. a. O., wonach "der Erwerb", also nur ein Erwerb von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist; es ergibt sich dies aber insbesondere aus der weiteren Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 2 a. a. O., wonach auch der Erwerb durch eine Gemeinde zur Weiterveräußerung an einen Erwerber, der auf dem Grundstück ein Gebäude der begünstigten Art errichten will, von der Besteuerung ausgenommen ist. Dieser letztgenannten Befreiungsvorschrift hätte es nicht bedurft, wenn bei Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Erwerber die Tatsache der Errichtung des Gebäudes erst durch den zweiten Erwerber statt durch den ersten Erwerber die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 1 a. a. O. auf den ersten Erwerbsvorgang nicht ausschließen würde. Die der Begründung des Gesetzes zu § 1 Ziff. 1 folgende Bemerkung des Niedersächsischen Ministers der Finanzen zu § 1 Ziff. 2 des Gesetzes in seinem Erlaß vom 9. Juli 1952 (BStBl. 1952 Teil II S. 106), wonach die Steuerbefreiung nach § 1 Ziff. 1 a. a. O. voraussetzt, daß der Erwerber des Grundstücks das Gebäude selbst errichtet, und ein das Grundstück nicht selbst bebauender Erwerber, der das Grundstück zum Zweck der Bebauung weiterveräußert, für seinen Erwerb keine Steuerbefreiung genießt, steht mit dem Gesetz im Einklang. An Stelle des Erwerbers kommt in diesem Falle eben dann der nachfolgende Erwerber, der das Grundstück tatsächlich bebaut, in den Genuß der Befreiungsvorschrift. Hieraus ergibt sich, daß in dem Entschluß des Erwerbers, nicht selbst das Grundstück zu bebauen, eine Aufgabe des begünstigten Zwecks im Sinn des § 5 a. a. O. liegt.

Im Streitfall steht fest, daß nicht die Bfin., solange sie Eigentümerin des Bauplatzes war, das Wohngebäude errichtet hat. Es geht nicht an, sie etwa deshalb als Errichterin des Gebäudes anzusehen oder dem Errichter des Gebäudes gleichzustellen, weil sie wegen Unmöglichkeit der eigenen Finanzierung des Baues das Grundstück zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes an die Genossenschaft übertragen hat, ferner Mitglied der Genossenschaft ist, die Anwartschaft auf die Rückübertragung des Grundstücks nach der Bebauung hat und im Falle der Rückübertragung im Endergebnis wirtschaftlich die Baukosten trägt. Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, bei der der gewählten Rechtsform besondere Bedeutung beizumessen ist, bei der also die rechtliche Betrachtungsweise gegenüber der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Vordergrund steht. Es geht insbesondere nicht an, den Erwerb des Grundstücks durch die Genossenschaft und die Tatsache der Bebauung des Grundstücks durch die Genossenschaft statt durch die Bfin. als nicht vorhanden anzusehen, worauf die Meinung der Bfin. hinauslaufen würde, daß die Befreiungsvorschrift ohne weiteres Platz greife, wenn die Bfin. innerhalb von fünf Jahren das Grundstück nach Bebauung wieder zurückerwirbt.

Hiernach haben die Vorinstanzen mit Recht die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift im Streitfall verneint.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408078

BStBl III 1955, 47

BFHE 1955, 122

BFHE 60, 122

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