Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 3-5

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind X (zu 80 v. H.) und seine Mutter (zu 20 v. H.). Das beklagte Finanzamt hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zum Jahre 1975 als Unternehmerin angesehen und zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Umsatzsteuer 1971 wurde gegen sie mit Bescheid vom 25. Mai 1975 auf 6 661,15 DM und die Umsatzsteuer 1972 und 1973 mit Bescheiden vom 26. April 1974 auf 8 651,40 DM bzw. ./. 656,80 DM festgesetzt.

Nach einer im Jahre 1975 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern X sei Unternehmer gewesen. Mit Änderungsbescheiden vom 5. November 1975 setzte es die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin für die Jahre 1971 bis 1973 jeweils auf 0 DM fest.

Die im Januar 1976 gegen X ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 1971 und 1972 wurden von diesem angefochten. Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens änderte das Finanzamt erneut seine Rechtsauffassung und setzte gegenüber X die Umsatzsteuer auf 0 DM fest.

Mit einem auf § 172 AO 1977 gestützten Sammeländerungsbescheid vom 6. Juni 1978 setzte das Finanzamt nun gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Umsatzsteuer 1971 und 1972 in Höhe von 7 036,45 DM bzw. 9 280,50 DM fest.

Die Klägerin hat mit ihrer Anfechtungsklage die Aufhebung dieser Umsatzsteuerfestsetzung begehrt.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das angefochtene Urteil erweist sich - wenn auch aus anderen Gründen (§ 126 Abs. 4 FGO) - als richtig.

Nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 kann eine Steuerfestsetzung, bei der ein bestimmter Sachverhalt erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, er sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, insoweit nachgeholt oder geändert werden, wenn sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es war für die Gesellschafter der Klägerin aus dem gesamten Sachverhaltsablauf - Betriebsprüfung 1975 und anschließende Reaktion des Finanzamts - erkennbar, daß die Umsätze 1971 und 1972 bei ihr in der Annahme nicht berücksichtigt worden waren, sie seien X als Unternehmer zuzuordnen.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist die Änderung auch gegenüber dem Dritten ohne Einhaltung der nur für die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 erforderlichen Voraussetzung des § 174 Abs. 5 AO 1977 zulässig. Die - kumulativ verwirklichungsfähigen (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, RN. 15 zu § 174 AO, und Kühn/Kutter/Hofmann, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., Bem. 5 zu § 174 AO) - Änderungsvorschriften der Absätze 3 und 4 des § 174 AO 1977 stehen beide im Spannungsfeld zwischen gesetzmäßiger Steuerfestsetzung und Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz. Ist es - wie Absatz 3 der Vorschrift voraussetzt - für denjenigen, gegen den ein Änderungsbescheid ergehen soll, schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des zu ändernden Steuerbescheids erkennbar, daß ein bestimmter Sachverhalt nicht bei ihm, sondern bei einem anderen berücksichtigt wird, so bedarf es nicht der Hinzuziehung oder Beiladung dieses Steuerpflichtigen im Rechtsbehelfsverfahren des anderen, um sein Vertrauen in den Fortbestand des ergangenen Steuerbescheids zu erschüttern, zumal ihm der Sachverhaltsablauf ohnehin hinreichend bekannt ist.

 

Fundstellen

BStBl II 1984, 788

BFHE 1985, 490

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