Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Geschenke zu persönlichen Anlässen keine Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Geschenke eines Behördenleiters anläßlich persönlicher Feiern anderer Behördenleiter sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Leiter einer Bundesbehörde. Im Streitjahr 1989 war er in seiner Eigenschaft als Behördenleiter zu herausragenden Geburtstagen (50., 60. und 80. Geburtstag) und zu Verabschiedungsfeiern anderer Behördenleiter eingeladen. Für aus diesen Anlässen überreichte Geschenke (Buchgeschenke, Cognac usw.) entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 300 DM, die er und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), bei der Einkommensteuerveranlagung 1989 zum Werbungskostenabzug geltend machten. Die Behörde des Klägers, so führten die Kläger gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aus, sei Mitglied des Bundesverbandes X. Aus dem dadurch bedingten intensiven beruflichen Beziehungsgefüge ergäben sich zwangsläufig auch Aufwendungen für Geschenke, die ausschließlich berufsbezogen seien. Bei der Wahrnehmung der entsprechenden Anlässe handele es sich um dienstliche Verrichtungen im Sinne des öffentlichen Dienstrechts. Die mit den oben genannten Anlässen verbundenen Reisen seien als Dienstreisen bewertet und abgerechnet worden. § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehe daher dem Abzug der Geschenkaufwendungen nicht entgegen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß die Geschenke als Ausfluß der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung anzusehen seien, sei eine der Lebensführung zuzurechnende Veranlassung der Aufwendungen allenfalls von ganz untergeordneter Bedeutung.

Das FA ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf § 12 EStG nicht zum Werbungskostenabzug zu. In der Einspruchsentscheidung führte es im wesentlichen aus: Der Anlaß für die Geschenke läge in der höchstpersönlichen Sphäre der Beschenkten. Diese seien weder Arbeitnehmer noch Mitarbeiter des Klägers. Die Aufwendungen hätten weder dem Erwerb noch der Sicherung der Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gedient. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Aufwendungen für Präsente aber nur dann abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ein erfolgsabhängiges Gehalt beziehe und mit den Präsenten die Motivation der Mitarbeiter steigern wolle. Die streitigen Kosten seien Ausfluß der gesellschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Stellung des Klägers als Leiter einer Bundesbehörde; sie seien damit den nichtabziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Daran ändere der Umstand nichts, daß sich der Kläger diesen Ausgaben aufgrund seiner gehobenen beruflichen Position nicht ohne weiteres habe entziehen können und daß er die Ausgaben nicht gehabt hätte, wenn er nicht Behördenleiter gewesen wäre. Es würde von einem Behördenleiter erwartet, daß er seine Behörde bei Anlässen und Empfängen der vorliegenden Art repräsentiere. Das dienstliche Interesse des Arbeitgebers an derartiger Repräsentation führe dazu, daß die Fahrten zutreffend als Dienstreisen beurteilt worden seien. Die Überreichung von Geschenken hingegen stelle eine übliche Geste der Höflichkeit dar. Daß der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Beschenkten nicht getragen habe, spreche gegen den Werbungskostenabzug. Auch wenn nicht verkannt werden solle, daß die streitigen Aufwendungen teilweise auch mit dem Beruf des Klägers zusammenhingen, so sei ihre eindeutige Zuordnung zum Bereich der beruflichen oder privaten Repräsentation nicht möglich.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch abgekürztes Urteil gemäß § 105 Abs.5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung abgewiesen.

Mit der Revision begehren die Kläger die Anerkennung der

Geschenkaufwendungen als Werbungskosten.

Das FA tritt der Revision im wesentlichen mit den Gründen der Einspruchsentscheidung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

Das FA hat, bestätigt durch die Vorentscheidung, zutreffend den Abzug der streitigen Geschenkaufwendungen des Klägers als Werbungskosten abgelehnt. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Werbungskosten die durch die Einkunftserzielung veranlaßten Aufwendungen sind. Dabei muß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen müssen --subjektiv-- zur Förderung des Berufs getätigt werden. Trotz eines bestehenden Veranlassungszusammenhanges kommt jedoch gemäß § 12 Nr.1 Satz 2 EStG ein Werbungskostenabzug dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen auch der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, es sei denn, daß der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise ausgrenzen läßt und nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Geschenke zu besonderen Anlässen, wie z.B. zu Geburtstagen, zu Jubiläen oder sonstigen persönlichen Ereignissen, sind durch den Gedanken geprägt, dem Empfänger eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen und ihn zu erfreuen. Sie sind Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten. Dies macht die Geschenkaufwendungen zu solchen, die --ungeachtet einer beruflichen Veranlassung-- durch die persönliche Lebensführung wesentlich mitbestimmt sind. Das Hineinspielen der privaten Lebensführung ist damit nicht etwa nur --was nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen Werbungskostenabzug rechtfertigen könnte-- von ganz untergeordneter Bedeutung. Dem Abzug derartiger Aufwendungen steht die Vorschrift des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG entgegen (s. z.B. Nieland und Wolff-Diepenbrock in Littmann/ Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 EStG Rdnr.1915; § 9 EStG Rdnr.490).

Der Senat verkennt nicht, daß auch Repräsentationen nahezu beruflich veranlaßt sein und zum Werbungskostenabzug führen können. So ist es durchaus folgerichtig, daß das FA die Teilnahme des Klägers an den Feierlichkeiten der anderen Behördenleiter als die Repräsentation seiner Behörde betrachtet und die Fahrtaufwendungen unter dienstreiserechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat. Im Rahmen der dienstlichen Repräsentation ist es aber nicht üblich, daß Steuerpflichtige, die in ihrer Eigenschaft als Behördenrepräsentanten zu Festlichkeiten anderer Behördenrepräsentanten eingeladen werden und damit ihre Behörde gegenüber der anderen Behörde repräsentieren, persönliche Geschenke überreichen. Geschieht dies dennoch, so geht die Hingabe des Geschenks über die dienstliche Repräsentation hinaus und wird durch eine private Komponente, z.B. auch bei der Auswahl des Geschenks, in einer Weise überlagert, die dem Werbungskostenabzug entgegensteht (vgl. auch Prinz in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 9 EStG Anm.282).

 

Fundstellen

Haufe-Index 65068

BFH/NV 1994, 79

BStBl II 1995, 273

BFHE 175, 85

BFHE 1995, 85

BB 1994, 1851

BB 1994, 2333

BB 1994, 2333 (LT)

DB 1994, 2011 (LT)

DStR 1994, 1374 (KT)

HFR 1995, 13 (LT)

StE 1994, 556 (K)

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