Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt mit Rücksicht auf ein streitiges Erbrecht (Hoffolge) der Hoferbe dem weichenden Erben eine Abfindung, so kommt es für die Annahme eines erbschaftsteuerlich maßgebenden Erbvergleichs nicht darauf an, ob die Abfindung aus dem Nachlaß oder dem eigenen Vermögen des Hoferben gezahlt wird.

 

Normenkette

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Bfin. ist die älteste Tochter des am 9. Mai 1954 ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Bauern J. B. (Erblassers). Zum Nachlaß gehörte ein Hof im Sinne der Höfeordnung (HO) für die britische Zone. Zwischen der Bfin. und ihrer jüngeren Schwester war streitig, wer Erbe des Hofes geworden ist. Die Bfin. hatte Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für sie gemäß § 18 Abs. 2 HO gestellt, die jüngere Schwester ein Feststellungsverfahren gemäß § 37 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat am 25. November 1954 im Feststellungsverfahren einen Beschluß über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses an die jüngere Schwester der Bfin. erlassen. Am 16. Dezember 1954 haben die Bfin. und ihre jüngere Schwester zu notariellem Protokoll einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Bfin. verpflichtete, gegen den Feststellungsbeschluß des Landwirtschaftsgerichts keine Beschwerde zu erheben. Dagegen verpflichtete sich die jüngere Schwester für den Fall, daß sie als Eigentümerin des Hofes in das Grundbuch eingetragen werde, der Bfin. als Abfindung 40.000 DM zu zahlen sowie auf die Dauer von 15 Jahren eine näher bezeichnete Naturalleistung zu gewähren. Am 16. Mai 1955 hat das Landwirtschaftsgericht der jüngeren Schwester der Bfin. das Hoffolgezeugnis erteilt. Das Finanzamt hat die Bfin. mit dem abgezinsten Betrag der Vergleichssumme (Abfindung) zur Erbschaftsteuer herangezogen. Hiergegen hat die Bfin. Einspruch eingelegt und Freistellung von der Erbschaftsteuer beantragt. Der Einspruch hat teilweise Erfolg gehabt und zur Herabsetzung der Erbschaftsteuer geführt. Mit der Berufung hat die Bfin. erneut Freistellung von der Erbschaftsteuer begehrt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Rb. wird wiederholt Freistellung von der Erbschaftsteuer beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Die Bfin. meint, das Finanzgericht habe einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt und sei mithin zu falschen Ergebnissen gelangt. Was die Rb. in dieser Hinsicht vorträgt, richtet sich gegen die Tatsachenwürdigung seitens der Vorinstanz, kann also im Verfahren über die Rb. nicht berücksichtigt werden, weil das Finanzgericht in der Tatsachenwürdigung grundsätzlich frei ist (ß 278 AO). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn dem Finanzgericht bei seiner Tatsachenwürdigung ein Gesetzesverstoß oder ein wesentlicher Verfahrensmangel zur Last fiele. Etwas Derartiges wird aber von der Rb. nicht behauptet, ist andererseits auch nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die angefochtene Entscheidung in dem Vergleich vom 16. Dezember 1954 die Beendigung des Erbstreits erblickt. Die Ansicht der Bfin., daß der Erbstreit schon durch den Feststellungsbeschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 25. November 1954 beendet worden sei, ist deshalb unrichtig, weil gegen diesen Feststellungsbeschluß Beschwerde eingelegt worden war, also zur Zeit des Vergleichs noch gar nicht rechtskräftig war. Gerade erst durch den Abschluß des Vergleichs wurde also zwischen der Bfin. und ihrer jüngeren Schwester die bis dahin zwischen ihnen streitige Hoffolge geregelt. Das ist übrigens ursprünglich auch die Auffassung der Bfin. selbst gewesen. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Finanzgerichts, daß die mit Rücksicht auf ein bestrittenes Erbrecht gezahlte Abfindung von den Beteiligten regelmäßig als eine Bereicherung aus dem Nachlaß gedacht und gewollt ist. Diese Auffassung des Finanzgerichts stimmt mit den Urteilen des Reichsfinanzhofs II A 14/18 vom 30. Januar 1919 (Slg. Bd. 1 S. 1 ff.) und II A 33/19 vom 26. März 1919 (Slg. Bd. 1 S. 24 ff.) überein, die die Rechtsprechung über die erbschaftsteuerliche Maßgeblichkeit von Erbvergleichen eingeleitet haben. In diesen Urteilen ist ausgesprochen, daß die mit Rücksicht auf ein streitiges Erbrecht gezahlte Abfindung als eine Bereicherung aus dem Nachlaß gedacht und gewollt ist. Es kommt also nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der der erkennende Senat beitritt, bei einem Erbvergleich grundsätzlich nur darauf an, ob die Abfindung als Bereicherung aus dem Nachlaß gedacht und gewollt ist, nicht aber darauf an, ob sie tatsächlich aus dem Nachlaß oder dem eigenen Vermögen des Erben gezahlt ist. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Rb. bedeutungslos, ob vorliegendenfalls etwa ein Teil der Abfindung aus dem eigenen Vermögen der Hoferbin, nicht aber aus dem Nachlaß gezahlt ist. Die Auffassung der Bfin. würde dazu führen, daß bei Vorhandensein eines gar nicht oder nur schwer zu versilbernden Nachlasses eine Abfindung niemals vorliegen könnte, wenn der Erbe zur Erhaltung des Nachlaßbestands sein eigenes Vermögen angreift. Dies wäre aber mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar. Ausschlaggebend ist also nicht, woraus (- aus welchen Mitteln -), sondern wofür der Erbe die Abfindung gewährt. Es genügt mit anderen Worten, wenn zwischen Erbfall und Gewährung der Abfindung ein ursächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Wird die Abfindung nicht unmittelbar aus dem Nachlaß, sondern ersatzweise oder vorschüssig aus dem eigenen Vermögen des Erben gezahlt, so wird dadurch der ursächliche und rechtliche Zusammenhang zwischen Erbfall und Abfindung nicht aufgehoben. Läge im übrigen, wie die Rb. meint, eine der Bfin. nur aus dem eigenen Vermögen der Hoferbin gemachte Zuwendung vor, dann würde sie eine - höher zu besteuernde - Schenkung der jüngeren Schwester (Hoferbin) an die Bfin. darstellen; von einem Erbvergleich zwischen der Bfin. und ihrer Schwester wie überhaupt von einem Vergleich könnte keine Rede sein, letzteres deshalb, weil eine Verpflichtung der Hoferbin gegenüber der Bfin. nicht bestand und von den Beteiligten auch nicht angenommen werden konnte. Hiernach hat das Finanzgericht mit Recht das Vorliegen eines auch erbschaftsteuerlich maßgebenden Erbvergleichs angenommen. Hinsichtlich der Höhe der Abfindung weist das Finanzgericht zutreffend darauf hin, daß der sich gemäß § 12 HO ergebende Ausgangswert (Einheitswert des Hofes) für die Bemessung der Abfindung nicht schlechthin bindend ist, sondern seitens des Landwirtschaftsgerichts auf Antrag durch Zuschläge erhöht werden kann. Wird das Landwirtschaftsgericht deswegen nicht angerufen, sondern eine vergleichsweise Regelung zwischen den Beteiligten erzielt, so liegt das im Ergebnis nicht anders. Der Bundesgerichtshof hat in dem von der Bfin. angeführten Beschluß V BLw 8/57 vom 8. Oktober 1957 (Neue Juristische Wochenschrift 1957 S. 1799) Zuschläge zum Einheitswert für die Berechnung der Abfindung weichender Erben nicht allgemein ausgeschlossen, sondern nur einen mit Rücksicht auf die Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Zuschlag für unberechtigt erklärt. Abgesehen davon, daß der Vergleich unabhängig von seiner höferechtlichen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit gemäß § 5 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) zugrunde zu legen wäre, da ihn die Beteiligten im wirtschaftlichen Ergebnis haben eintreten und bestehen lassen, hebt die Rb. selbst die Billigung des Vergleichs durch das Landwirtschaftsgericht hervor. Eine Aufspaltung der Abfindungssumme, wie sie die Bfin. im Auge hat, ist nicht angängig.

Für einen Verzicht auf Weiterverfolgung des Erbrechts der Bfin. kann nach der Natur des abgeschlossenen Vergleichs keine besondere Abfindung in Betracht kommen, weil der Vergleich die Gesamtregelung des streitigen Erbrechtsverhältnisses zum Ziele hat und der sogenannte Verzicht ein notwendiger Bestandteil dieser vergleichsweisen Regelung ist. Der Vergleich gibt auch keinerlei Anhalt dafür, daß der Gesamtbetrag der Abfindung einen Betrag für Mitarbeit der Bfin. im Betrieb des Erblassers enthält. Das Finanzgericht hat daher mit Recht eine - der Einkommensteuer unterliegende - nachträgliche Entlohnung der Bfin. für ihre Tätigkeit auf dem väterlichen Hofe verneint. Hiernach kann der Bfin. nur ein Abzug gemäß § 24 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wegen der dem Erblasser unentgeltlich geleisteten Dienste zugebilligt werden, wie er in den Vorinstanzen bereits berücksichtigt ist. Die Angemessenheit des zugebilligten Abzugs kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr nachgeprüft werden, weil es sich insoweit um eine Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse handelt, bei der dem Finanzgericht keine Rechts- oder Verfahrensverstöße zur Last fallen. Die Bfin. hat auch im Gegensatz zum Verfahren über die Berufung mit der Rb. nicht mehr geltend gemacht, daß der zugebilligte Abzug unangemessen sei. Hiernach ist also die gesamte Abfindungssumme zur Abfindung des Erbanspruchs der Bfin. gewährt. Unzutreffend ist schließlich die Auffassung der Bfin., daß ihr der über den gesetzlichen Erbanspruch hinausgehende Mehrbetrag" nicht mit dem Tode des Erblassers (9. Mai 1954), sondern erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung bzw. der Rechtskraft des Vergleichs zugefallen sei. Da es sich, wie dargelegt, um einen einheitlichen Erbvergleich handelt, kommt als Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur der Todestag des Erblassers in Betracht; weder der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vergleichs noch der Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung sind maßgebend. Deshalb sind entgegen der Auffassung der Bfin. nicht die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 eingeführten erhöhten Freibeträge und niedrigeren Steuersätze des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl 1954 I S. 373, BStBl 1954 I S. 575) anzuwenden.

Unter diesen Umständen muß die Rb. zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424020

BStBl III 1961, 133

BFHE 1961, 354

BFHE 72, 358

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