1.

1In Verfahren vor dem Bundesfinanzhof über Klagen nach § 37 der Finanzgerichtsordnung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben worden sind oder für die eine Klagefrist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, ist Artikel 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. 2Das gleiche gilt für Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind. 3In Verfahren, die bis zum 31. Dezember 1978 bei dem Bundesfinanzhof anhängig geworden sind, können sich die Beteiligten abweichend von Artikel 1 Nr. 1 auch durch Steuerbevollmächtigte vertreten lassen.

 

2.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

 

3.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2000 [1] verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt werden, richtet sich nach Artikel 1 Nr. 3 bis 5 dieses Gesetzes.

[1] Frist erweitert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999. .

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