Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung gegen BFH-Beschluß

 

Leitsatz (NV)

Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluß des BFH nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG, die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt ist, ist nicht statthaft, wenn den Beteiligten vor Erlaß des Beschlusses offensichtlich rechtliches Gehör gewährt worden ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 

Gründe

...

Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft.

Die FGO sieht die Gegenvorstellung nicht vor. Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann. Voraussetzung hierfür ist aber stets, daß das Gericht rechtlich zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. z. B. BFH- Beschlüsse vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48; vom 21. Dezember 1992 XI S 16/92 und XI S 17/92, BFH/NV 1993, 485; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 115 Anm. 26; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 128 FGO Tz. 3).

Daran fehlt es im Streitfall. Ein Beschluß, durch den eine Revision gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG als unbegründet zurückgewiesen wird, ist formell und materiell rechtskräftig. Er ist weder abänderbar noch aufhebbar.

Die Voraussetzungen, unter denen die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung trotz rechtskräftiger Entscheidung in Ausnahmefällen für denkbar gehalten wird -- z. B. wegen offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322, 329), wegen Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder wegen Fehlens jeglicher gesetzlicher Grundlage -- liegen hier offensichtlich nicht vor. Der Senat hat dem Kläger vor Erlaß des mit der Gegenvorstellung beanstandeten und rechtskräftigen Beschlusses rechtliches Gehör gewährt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420884

BFH/NV 1996, 59

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