Entscheidungsstichwort (Thema)

Pferdezucht als Liebhaberei; fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

 

Leitsatz (NV)

  1. Bei der Rüge, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unter anderem darzulegen, dass die angebliche Verletzung in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine Rüge nicht möglich war und die Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft wurden.
  2. Zur Frage, ob die angeblich fehlerhaft getroffene Feststellung, eine Pferdezucht mit acht bis neun Zuchtstuten beginnen zu wollen, für das angefochtene Urteil erheblich ist, wenn das FG im Urteil ausführt, bei einer Pferdezucht mit nur wenigen Zuchtstuten spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht für eine Gewinnerzielungsabsicht.
  3. Zur Schlüssigkeit der Rüge, das FG habe ein eingereichtes Gutachten und Angaben zum Pferdebestand übergangen.
 

Normenkette

FGO §§ 76, 96 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3

 

Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―; § 96 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), weil es dessen Vortrag und Beweisanerbieten zu den Planungen vor Aufnahme der Pferdezucht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensmangel ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Dazu hätte er u.a. darlegen müssen, was er bei ausreichend gewährtem Gehör in Bezug auf die nach seiner Ansicht nicht berücksichtigten Planungen vorgetragen hätte und inwiefern der unterbliebene Sachvortrag bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196; vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, sowie Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1999 IV B 76/99, nicht veröffentlicht). Da auf die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels verzichtet werden kann (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542), ist ferner darzulegen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine Rüge nicht möglich war und die Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft wurden (Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 77 ff., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum er nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den angeblichen Ausführungen des Vorsitzenden widersprochen hat, er habe trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Berichterstatter die mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X vor Aufnahme der Pferdezucht erstellten Planungen nicht vorgelegt. Zudem wurde ein solcher Widerspruch ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. August 1999 nicht festgehalten. Der Kläger hat solche Planungen selbst mit der Beschwerde weder vorgelegt noch dargelegt, inwiefern diese Planungen ―unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG― zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Zudem hat der Kläger lt. diesem Protokoll in der mündlichen Verhandlung die Planungen mit dem genannten Berater jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt, sondern erklärt, er habe sich aufgrund von Erfolgen eines Freundes in der Pferdezucht entschlossen, die gleiche Zucht aufzugreifen; er sei davon ausgegangen, sie mit Gewinn betreiben zu können. Weiter hat er lediglich angegeben, dass er bei "unserer Planung" in der Anfangsphase Ausgaben bzw. Verluste in Höhe von 160 000 DM bis 180 000 DM erwartet habe. Einnahmen oder den Zeitpunkt, wann er mit Gewinnen gerechnet habe, hat er jedoch nicht erwähnt.

2. Ein Verfahrensmangel ist auch insoweit nicht ordnungsgemäß bezeichnet, als der Kläger dem FG vorwirft, entgegen dessen Feststellung habe er nicht erklärt, die Zucht mit acht bis neun Stuten beginnen zu wollen. Der Kläger hat selbst ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausgeführt, er habe erst einige Anschaffungen, z.B. den Bauernhof, getätigt. Sein Zuchtziel sei zunächst gewesen, mit acht bis neun Zuchtstuten zu arbeiten; er habe aber den Zuchtschwerpunkt auf die Hengstaufzucht gelegt. Da er die Zahl von acht bis neun Zuchtstuten durch Zukäufe nicht erreicht habe, habe er in erster Linie mit zugepachteten Stuten gearbeitet. Auch wenn man diese Aussage dahin versteht, das der Kläger den Bestand an Zuchtstuten erst nach einigen Jahren erreichen wollte, ist nicht dargetan, dass das Urteil unter Zugrundelegung eines deutlich geringer geplanten Anfangsbestandes von Zuchtstuten und der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders ausgefallen wäre. Denn das FG hat auf Seite 20 des Urteils ausgeführt, dass bei einer Pferdezucht mit nur wenigen Zuchtstuten nicht der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Zudem hat es auf Seite 19 des Urteils darauf abgestellt, dass die Spezialisierung auf die Hengstaufzucht nicht erkläre, warum der Kläger die Zahl der Stuten nicht auf das notwendige Maß erhöht habe. Wie viele Pachtstuten der Kläger wann hatte, hat der Kläger auch mit der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

3. Aus den gleichen Gründen ist der Vorwurf, das FG habe das eingereichte Gutachten des Sachverständigen A übergangen, nicht ordnungsgemäß als Verfahrensmangel bezeichnet. Es trifft nicht zu, dass das FG das eingereichte Gutachten nicht zur Kenntnis genommen hat. Dieses ist im Tatbestand des Urteils auf Seite 14 ausdrücklich erwähnt und das FG hat als Vortrag des Klägers ausdrücklich festgehalten, dass stille Reserven des in der Pferdezucht genutzten Immobilienteils etwa in gleicher Höhe wie der Buchwert in Höhe von 146 000 DM ―ohne Grund und Boden― enthalten seien. Da nach den beiden Betriebsprüfungen der Gesamtverlust von den Beteiligten einvernehmlich auf 370 844 DM festgestellt worden war, wäre es sogar unter Einbeziehung des in der Klageschrift genannten Aufgabegewinns von 120 400 DM und der möglicherweise darin nicht enthaltenen stillen Reserven im Immobilienteil nach der insoweit maßgeblichen Ansicht des FG nur auf den Nachweis angekommen, der Kläger habe die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet, die zunächst anfallenden Verluste mit späteren Gewinnen ausgleichen zu können.

4. Im Übrigen hat der Kläger mit der Beschwerde nicht vorgetragen, warum er nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sich die vom Berichterstatter gemäß § 79b Abs. 2 FGO mit Verfügung vom 27. Mai 1999 angeforderten Angaben zum Pferdebestand im gesamten Streitraum, den jeweiligen Anschaffungskosten sowie zu Verkaufspreisen und -daten der einzelnen Pferde aus den Anlagen 4 bis 13 des Prüfungsberichtes vom 13. August 1981 ergeben sollten. Das FG hat jedoch die Zahl der Zuchtstuten nicht abweichend von den dort genannten Zahlen festgestellt. Angaben zu Pachtstuten sind daraus nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 509985

BFH/NV 2001, 44

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