Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung wegen Erkrankung; grundsätzliche Bedeutung; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann bei plötzlichen und unvorhersehbaren schwerwiegenden Erkrankungen des Prozessvertreters in Betracht kommen, wenn dieser dadurch in entschuldbarer Weise an der Einhaltung der Frist und insbesondere an einer rechtzeitigen Bestellung eines Vertreters gehindert war.

2. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels des Gerichts verlangt die genaue Angabe von Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben und gleichzeitig den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil ‐ ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG ‐ ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.

3. Einwendungen gegen die tatsächliche Würdigung des streitigen Sachverhalts oder gegen die rechtliche Würdigung betreffen keine Verfahrensmängel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 07.12.2005; Aktenzeichen 2 K 2133/05)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Es kann offenbleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für die versäumte Einlegungsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die zugleich Prozessvertreterin des Klägers ist, nach der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung an einer plötzlichen und unvorhersehbaren, zudem derart schwerwiegenden Erkrankung gelitten hat, die sie in entschuldbarer Weise an der Einhaltung der einmonatigen Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere der rechtzeitigen Bestellung eines Vertreters gehindert hat (vgl. zu diesen Anforderungen BFH-Beschlüsse vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 5. April 2005 VII S 29/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1583).

2. Jedenfalls haben die Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Die Kläger haben nicht die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dargetan (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709). Sie haben bereits keine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert.

c) Ebenso wenig haben sie einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO erfordert, schlüssig dargetan, noch sind angesichts der Würdigung des Sachverhalts Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Dafür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des Finanzgerichts (FG) im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.). Auch dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich.

d) Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt die genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben und gleichzeitig den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG-- ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Einwendungen gegen die tatsächliche Würdigung des streitigen Sachverhalts oder gegen die rechtliche Würdigung betreffen hingegen keine Verfahrensmängel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110, m.w.N.). Darüber hinaus sind Verfahrensfehler in diesem Sinne nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG --nicht hingegen die Finanzbehörde im Verwaltungsverfahren-- bei der Handhabung des Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im angefochtenen Urteil fehlt (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2006 XI B 25/05, BFH/NV 2006, 1106, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1707931

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