Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortführung der erhöhten Absetzungen durch den Rechtsnachfolger

 

Leitsatz (NV)

Wer ein Objekt nach § 7 b EStG erhöht abgeschrieben hat, ist wegen Objektverbrauchs nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10 e EStG berechtigt (§ 10 e Abs. 4 Sätze 1 und 3 EStG). Objektverbrauch tritt auch ein, wenn der Steuerpflichtige die Vergünstigung nicht für den gesamten Begünstigungszeitraum in Anspruch genommen hat. Maßgebend ist allein, ob sich die erhöhten Absetzungen steuerlich ausgewirkt haben und nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen als Bauherr bzw. Erwerber oder als Gesamtrechtsnachfolger beansprucht hat.

 

Normenkette

EStG §§ 7b, 10e Abs. 4; EStDV § 11d

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob dem Gesamtrechtsnachfolger, der ein geerbtes Objekt (Miteigentumsanteil) zwei Jahre gemäß § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 11 d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erhöht abgeschrieben hat, Grundförderung nach § 10 e EStG für eine später angeschaffte, eigengenutzte Wohnung zusteht, ist nicht klärungsbedürftig.

Der Steuerpflichtige kann Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG nur für ein Objekt erhalten (§ 10 e Abs. 4 Satz 1 EStG). Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG gleich (§ 10 e Abs. 4 Satz 3 EStG). Wer erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG abgezogen hat, ist daher nicht zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG berechtigt. Objektverbrauch tritt ein, auch wenn der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen nicht für den gesamten Begünstigungszeitraum, sondern nur für einige Jahre in Anspruch genommen hat oder wenn ihm erhöhte Absetzungen zu Unrecht gewährt worden sind; maßgebend ist allein, ob sich die Vergünstigung steuerlich ausgewirkt hat und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 8. Dezember 1992 IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361, m. w. N.). Unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen als Bauherr bzw. Erwerber oder als Gesamtrechtsnachfolger beansprucht hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Gesamtrechtsnachfolger nicht verpflichtet, die erhöhten Absetzungen des Erblassers fortzuführen. Nach § 7 b Abs. 1 EStG kann der Bauherr oder Erwerber abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren erhöhte Absetzungen in Anspruch nehmen. Tritt der Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Bauherrn oder Erwerbers, steht es ihm ebenfalls frei, nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG oder nach § 7 b EStG abzuschreiben. Entscheidet er sich für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen, ist er nach § 11 d Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 EStDV (lediglich) an die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und an den für den Rechtsvorgänger maßgeblichen Vomhundertsatz gebunden. Dieser Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt und deshalb die Absetzungen nur so vornehmen kann wie der Erblasser (BFH-Urteil vom 4. September 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69).

Im übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen für den Abzug der erhöhten Absetzungen nach der Person des Rechtsnach folgers. Er kann die erhöhten Absetzungen daher nur erhalten, wenn bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Andererseits ist er zum Abzug erhöhter Absetzungen für den restlichen Begünstigungszeitraum auch dann befugt, wenn dem Erblasser selbst wegen Objektsverbrauches die erhöhten Absetzungen nicht zugestanden haben (Urteil in BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69). Nimmt der Gesamtrechtsnachfolger erhöhte Absetzungen für das geerbte Objekt in Anspruch, tritt für ihn Objektverbrauch ein, und zwar auch dann, wenn es sich nur um einen Miteigentumsanteil handelt; denn der Anteil an einem begünstigten Objekt steht dem Objekt gleich (§ 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG).

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423730

BFH/NV 1997, 287

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