Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz

 

Leitsatz (NV)

Mit Einwänden gegen die Richtigkeit der Abrechnung kann der Rechtsuchende nicht in dem die Steuerfestsetzung betreffenden AdV-Verfahren gehört werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 218 Abs. 2; FGO § 69

 

Tatbestand

I. Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1982 bis 1987 erhobene Klage der Antragsteller hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 21. Juli 1997 zum überwiegenden Teil abgewiesen. Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

Erfolglos sind die Antragsteller auch mit ihrem auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide gerichteten Begehren geblieben: Es wurde vom FG durch Beschluß vom 13. Januar 1998 abgelehnt, das wegen Nichtzulassung der Beschwerde eingelegte Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde) durch den Senatsbeschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Unter Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Antragsteller AdV der angefochtenen Bescheide beim Bundesfinanzhof beantragt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) ist dem AdV-Antrag entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist unbegründet. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1982 bis 1987 in der Gestalt, die sie durch das FG-Urteil vom 21. Juli 1997 erfahren haben, sind, wie die zuvor (unter I.) genannten Entscheidungen ergeben, ernstliche Zweifel i.S. des §69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erkennbar -- weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Die Antragsbegründung vermittelt keine Ansätze für eine andere Beurteilung. Mit Einwänden gegen die Abrechnung können die Antragsteller in diesem Verfahren nicht gehört werden (s. dazu näher: Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Vor §§218 bis 227 AO 1977 Rz. 22ff. und §218 Rz. 8ff., m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154332

BFH/NV 1999, 492

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