Entscheidungsstichwort (Thema)

Namentliche Bezeichnung des Revisionsklägers in Ausnahmefällen entbehrlich; zur Person des ,,Beteiligten" i. S. d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Ergibt sich aus der vorgelegten Prozeßvollmacht und einem gleichzeitig beigefügten Erbschein, daß im Namen des Alleinerben des Klägers Revision eingelegt werden soll, so ist die Revision nicht deshalb unzulässig, weil in der Revisionsschrift der verstorbene ,,Kläger" als Revisionsführer bezeichnet wird.

2. Ein Verfahrensmangel i. S. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist nur anzunehmen, wenn ein ,,Beteiligter" i. S. § 57 FGO nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Zu diesem Personenkreis gehören die vom FG tatsächlich beigeladenen, nicht dagegen die möglicherweise beizuladenden Personen, deren Beiladung unterblieben ist.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 116 Abs. 1 Nr. 3, § 57 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat dem Klageantrag der am 25. November 1981 verstorbenen, durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen, Frau B durch Urteil vom 19. Januar 1983 bis auf einen geringfügigen Kleinbetrag entsprochen und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen dieses Urteil legte der Prozeßbevollmächtigte der Frau B ,,namens und im Auftrage der Klägerin" Revision ein. Auf Anforderung legte er eine Prozeßvollmacht des E (Ehemann der verstorbenen Klägerin) sowie einen Erbschein des Amtsgerichts Nürnberg vor, wonach E der Alleinerbe der Klägerin geworden war.

Das FA hält die Revision für unzulässig. Das Urteil des FG sei nicht wirksam bekanntgegeben worden, da es klägerseits an einen nicht mehr existenten Adressaten gerichtet sei (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. März 1970 I R 141/69, BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501). Die als Revisionsklägerin bezeichnete Frau B sei nicht mehr parteifähig und daher zur Einlegung der Revision nicht mehr befugt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Zwar hält es der Senat für unschädlich, daß in der Revisionsschrift noch die damals bereits verstorbene Klägerin als Revisionsklägerin bezeichnet wurde. Denn es ist wahrscheinlich, daß sich der Prozeßbevollmächtigte an die Bezeichnung der Beteiligten in der Vorentscheidung angeschlossen hat. Aus der Prozeßvollmacht in Verbindung mit dem Erbschein wird erkennbar, daß namens des Alleinerben Revision eingelegt werden sollte.

Die Revision ist indes nicht statthaft.

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der hier einschlägigen Fassung findet die Revision nur statt, wenn sie zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.

Die Revision ist auch nicht als sog. Verfahrensrevision - unabhängig von der Höhe des Streitwerts und einer evtl. Zulassung - gegeben. Insbesondere beruft sich der Revisionskläger zu Unrecht auf das Vorliegen des in § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO umschriebenen Mangels. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Am Verfahren vor dem FG waren Frau B bzw. deren Ehegatte als Alleinerbe sowie das FA beteiligt. Der Bruder der Frau B war dagegen kein Beteiligter i. S. von §§ 57, 116 FGO, denn er war weder Kläger, noch Beklagter, noch Beigeladener. Ob er hätte beigeladen werden müssen, ist im Zusammenhang mit der Prüfung des § 116 FGO unerheblich.

Angesichts dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die Vorentscheidung ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424434

BFH/NV 1987, 172

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