Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Unmißverständlichkeit prozessualer Erklärungen

 

Leitsatz (NV)

Prozessuale Erklärungen, insbesondere die Rücknahme eines Rechtsmittels, sind nur wirksam, wenn sie in unmißverständlicher Weise abgegeben werden.

 

Normenkette

FGO § 125; GKG §§ 8, 11 Abs. 2

 

Gründe

Die Formulierung, daß ein prozessualer Antrag ,,gegenstandslos sein dürfte", läßt mehrere unterschiedliche Auslegungen zu. Sie kann bedeuten, daß die Hauptsache bezüglich dieses Antrags für erledigt erklärt wird. Sie kann eine Rücknahme des Antrags zum Inhalt haben. Sie kann aber auch als bloße Ankündigung einer Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung zu verstehen sein, mit welcher der Gegenseite nahegelegt werden soll, sich zu diesen Fragen zu äußern. Insbesondere dann, wenn derartige Erklärungen von fachkundigen und berufsmäßigen Prozeßvertretern abgegeben werden, ist das Gericht nicht gehalten, sich durch Rückfragen jeweils über den Inhalt des Gewollten zu vergewissern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423405

BFH/NV 1987, 259

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