Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge des Übergehens eines Beweisantrages; keine Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, von deren Beantwortung die Entscheidung des Streitfalles nicht abhängt

 

Leitsatz (NV)

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, daß das FG einen angetretenen Beweis nicht erhoben habe, so muß der Beschwerdeführer nicht nur die ermittlungsbedürftigen Punkte, die Beweisthemen, die Beweismittel, die genaue Fundstelle des Beweisantritts und die Entscheidungserheblichkeit des Beweisangebots darlegen, sondern auch ausführen, daß er bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des betreffenden Beweises vor dem FG gerügt habe oder daß die Absicht des FG, den angebotenen Beweis nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar gewesen sei, daß dies noch vor dem FG hätte gerügt werden können.

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage klärungsfähig ist. Dies trifft nur auf solche Rechtsfragen zu, von deren Beantwortung die Entscheidung des Streitfalles abhängt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295

 

Fundstellen

Haufe-Index 420943

BFH/NV 1996, 59

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