Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Ist ein Verfahren vor dem BFH durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Beteiligten unterbrochen worden und ist mit der Aufnahme des Verfahrens nicht zu rechnen, so kann dieses in den Registern des Gerichts gelöscht werden.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 240

 

Tatbestand

Nachdem der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen den Beschluß des Finanzgerichts wegen Erlaß einer einstweiligen Anordnung Beschwerde eingelegt hatte, wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Rechtsanwalt M bestellt. Er teilte auf Anfrage mit, daß er das Beschwerdeverfahren nicht aufnehmen werde. Der Antragsteller (Gemeinschuldner) hat sich zu der Anfrage über die Aufnahme des Rechtsstreits nicht geäußert. Zu der Mitteilung, es sei beabsichtigt, das Beschwerdeverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen, gaben die Beteiligten keine Erklärung ab.

 

Entscheidungsgründe

Es erscheint zweckmäßig, das Beschwerdeverfahren in den Registern des BFH zu löschen, da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiß ist.

Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragstellers ist das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 240 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (§ 155 der Finanzgerichtsordnung) unterbrochen worden. Mit einer Aufnahme des Verfahrens (§ 240 ZPO, § 10 der Konkursordnung - KO -) ist aufgrund der Mitteilung des Konkursverwalters, er beabsichtige nicht, das Beschwerdeverfahren aufzunehmen, bzw. des Schweigens des Gemeinschuldners nicht zu rechnen.

Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nach Beendigung der Unterbrechung durch eine spätere Aufnahme des Verfahrens oder durch Aufhebung des Konkurses (§ 163 KO) nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415978

BFH/NV 1990, 106

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge