Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerberater verletzt seine eigene Sorgfaltspflicht, wenn er es einem Büroangestellten überläßt, die Frist zur Begründung der Revision zu berechnen und das Büropersonal anzuweisen, die Frist in den Terminkalender einzutragen.

überläßt er die Fristberechnung und Anweisung einem fachlich ausgebildeten Mitarbeiter, so muß er dessen Verschulden gegen sich gelten lassen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1, § 124

 

Tatbestand

In einem Rechtsstreit betreffend die Investitionszulage 1964 wurde das in EFG 1966 S. 498 veröffentlichte Urteil des FG den Prozeßbevollmächtigten der Stpfl., einer Steuerberater-Sozietät, am 28. Juli 1966 zugestellt.

Die Berater legten für die Stpfl. am 26. August 1966 Revision ein und begründeten diese mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1966, beim BFH eingegangen am 5. Oktober 1966. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 12. Oktober 1966, daß die Revisionsbegründungsfrist versäumt ist, beantragten sie mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1966, eingegangen am 24. Oktober 1966, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mit der Bearbeitung der Streitsache sei ein juristisch vorgebildeter Angestellter beauftragt worden, der seit mehr als 13 Jahren im Büro tätig sei und der sich noch keine Unkorrektheiten habe zuschulden kommen lassen. Zur Wahrung von Rechtsmittelfristen werde der Wiedervorlagetermin auf dem ersten Blatt des FG-Urteils, in dem Terminkalender des Sachbearbeiters und im Terminkalender des Büros eingetragen. Hiernach sei im Streitfall der Wiedervorlagetermin zur Einlegung der Revision ordnungsgemäß vermerkt worden. Nach Einlegung der Revision habe der Mitarbeiter mit rotem Filzschreiber auf dem FG-Urteil notiert: "Rev. eingelegt 25. 8. 66 Begründung bis 25. 9. 1966." In seinem Terminkalender habe er die Wiedervorlage jedoch auf den 4. Oktober 1966 vermerkt. Die falsche Eintragung sei darauf zurückzuführen, daß ein am 5. September 1966 eingegangenes Schreiben des FG dem FG-Urteil in den Akten lose vorgeheftet worden sei und so den Wiedervorlagevermerk auf dem Urteil verdeckt habe. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen habe der Mitarbeiter es unterlassen, eine Büroangestellte anzuweisen, den Wiedervorlagetermin für die Revisionsbegründung im Terminkalender des Büros einzutragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Die Frist zur Revisionsbegründung ist versäumt (§§ 124, 120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Da das Urteil des FG am 28. Juli 1966 zugestellt war, mußte die Revision bis zum 28. September 1966 begründet werden. Die Begründung ging beim BFH aber erst am 5. Oktober 1966 ein.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Stpfl. nicht gewährt werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig beantragt worden ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO muß der Antrag binnen zwei Wochen "nach Wegfall des Hindernisses" gestellt werden. Weggefallen ist das Hindernis, sobald der Prozeßbevollmächtigte von der Fristversäumnis hätte erfahren können, d. h. wenn ihm bei ordnungsmäßiger Erledigung erstmals Zweifel an der Fristwahrung hätten kommen müssen (vgl. Urteile des RFH III A 133/36 vom 8. Januar 1937, RStBl 1937, 331; VI A 83/29 vom 6. März 1929, Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 481; BFH-Urteil VI 195/61 U vom 12. Oktober 1962, BFH 76, 291, BStBl III 1963, 103; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, 2. Aufl., § 86 AO Anm. 23). Da die Frist zur Anfertigung der Revisionsbegründung auf dem FG-Urteil mit rotem Filzschreiber deutlich vermerkt war, kann es zweifelhaft sein, ob das überschreiten der Revisionsbegründungsfrist nicht schon beim Abfassen der Revisionsbegründung am 4. Oktober 1966 hätte auffallen müssen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann im vorliegenden Fall jedoch schon deswegen nicht gewährt werden, weil keine entschuldbare Versäumnis gegeben ist. Ist die Frist durch den Prozeßbevollmächtigten versäumt, so muß sich dies der Stpfl. als eigenes Verschulden zurechnen lassen (Beschluß des Senats VI R 155/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 106, BStBl III 1967, 290). Einen Steuerberater trifft zwar keine Schuld, wenn die Fristversäumnis auf ein sogenanntes "Büroversehen" zurückzuführen ist. Ein Steuerberater kann mechanische Tätigkeiten untergeordneter Art, wie das Eintragen von Fristen in die Fristenkontrolle (Fristenbuch, Fristenkalender) und die überwachung der Fristen, einer zuverlässigen Bürokraft überlassen. Das Versehen der Bürokraft bei der Eintragung oder der Fristenkontrolle braucht der Berater nicht als eigenes Verschulden zu vertreten. Er muß aber selber dafür sorgen, daß die Fristen richtig vermerkt werden. Er verletzt seine eigene Sorgfaltspflicht, wenn er die Prüfung und die Berechnung der Frist einem - wenn auch gut geschulten - Personal überläßt (BFH-Urteile II 168/61 vom 31. Oktober 1963, HFR 1964 S. 94, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 86, Rechtsspruch 114, und III 46/62 vom 22. April 1966, BFH 86, 219).

Im Streitfall können sich die Prozeßbevollmächtigten der Stpfl. nicht auf ein Büroversehen berufen. Sie haben die Revisionsbegründungsfrist nicht selbst berechnet; sie haben auch nicht das Büropersonal angewiesen, den Wiedervorlagetermin auf dem FG-Urteil und in die Fristenkalender einzutragen. Wenn sie diese Aufgaben einem fachlich vorgebildeten Angestellten übertragen, so müssen sie ein Versehen des Mitarbeiters als eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen (vgl. auch BFH-Urteil III 455/59 U vom 28. Juli 1961, BFH 73, 499, BStBl III 1961, 447). Die Fristversäumnis ist auf ein schuldhaftes Verhalten des Mitarbeiters zurückzuführen, da er es unterlassen hat, die Angestellte, die den Terminkalender für das Büro führt, zur Eintragung des Wiedervorlagetermins anzuweisen. Der Mitarbeiter hat ebenfalls versäumt, am 25. August 1966 den Wiedervorlagetermin sofort in seinen Terminkalender einzutragen, als er das Datum auf dem FG-Urteil notierte; denn sonst wäre eine Verwechslung mit dem am 5. September 1966 eingegangenen Schreiben des FG nicht möglich gewesen. Es wäre ohnehin zweckmäßig gewesen, wenn bei der Berechnung der Frist zur Einlegung der Revision auch die Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels festgestellt und die Notierung beider Fristen in einem Arbeitsgang veranlaßt worden wäre. Die Revisionsbegründungsfrist kann bereits mit der Einlegungsfrist zusammen bestimmt werden, da sie unabhängig von dem Tag der Revisionseinlegung stets zwei Monate nach Zugang des FG-Urteils endet, es sei denn, daß die Frist zur Begründung der Revision vom Senatsvorsitzenden auf Antrag verlängert wird (§ 120 Abs. 1 FGO; Beschluß des Senats VI R 201/66 vom 20. September 1966, BFH 86, 813, BStBl III 1967, 4).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412657

BStBl III 1967, 613

BFHE 89, 330

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