Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Verwerfung des Ergebnisses einer formell ordnungsmäßigen Buchführung

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ordnungsgemäß dargelegt i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn der Beschwerdeführer lediglich vorträgt, das FG sei von einem bestimmten FG- Urteil abgewichen, welchem zu entnehmen sei, wann eine formell ordnungsgemäße Buchführung verworfen werden könne.

2. Eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG in seinem Urteil ausdrücklich oder konkludent einen von der BFH-Rechtsprechung abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat.

3. Die Beweiswürdigung des FG kann nicht Gegenstand einer zulässigen Verfahrensrüge sein.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3, § 96 Abs. 1 S. 1; AO 1977 §§ 158, 162

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1985 und 1986) ein Handwerksunternehmen. Der Gesellschafter A war kaufmännischer Geschäftsführer. Die Gesellschafter B und C waren als Meister und Geselle im gewerblichen Bereich tätig. Die Klägerin beschäftigte, zum Teil nur befristet, weitere Gesellen. In den Jahren 1984 und 1985 waren bei der Klägerin jeweils vier Auszubildende tätig, wobei 1985 eine infolge abgelegter Gesellenprüfung freigewordene Lehrstelle neu besetzt wurde. 1986 beschäftigte die Klägerin sechs Auszubildende.

Die Klägerin rechnete gegenüber ihren Kunden zum Teil nach Festpreisen, zum Teil nach Stunden (zuzüglich Material) ab.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Meinung, die Buchführung der Klägerin sei formell nicht ordnungsmäßig, und nahm Umsatzzuschläge von ... DM/Streitjahr vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, die Umsatzzuschätzungen seien rückgängig zu machen.

Während des Klageverfahrens erstellte der Prüfer des Finanzgerichts (FG) eine Umsatzkalkulation im Wege des inneren Betriebsvergleichs. Der FG-Prüfer hielt die Buchführung für formell ordnungsmäßig und ermittelte Mehrumsätze von ... DM für 1985 und ... DM für 1986.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das FG schätzte die Mehrumsätze der Klägerin auf ... DM für 1985, was zu einer entsprechenden Herabsetzung der Umsatzsteuer 1985 führte. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, die Verprobung durch den FG-Prüfer habe ergeben, daß die Buchführung der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist. Daher habe sie, wenngleich formell ordnungsgemäß, der Besteuerung der Klägerin nicht zugrunde gelegt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reiche bei einer Verprobung mittels inneren Betriebsvergleichs eine Abweichung von mehr als 3 % zum erklärten Umsatz zur Annahme der sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung jedenfalls dann aus, wenn die Besonderheiten des Betriebs berücksichtigt worden seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26. April 1983 VIII R 38/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618). Der FG-Prüfer habe bei Ansatz von werktäglich 7,5 produktiven Arbeitsstunden einen Mehrumsatz von 4,66 % für 1985 und von 21,66 % für 1986 jeweils gegenüber dem Umsatz laut Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Die Kalkulation gehe von dem Materialumsatz laut Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin aus, ermittle die Lohnumsätze gesondert für die im Festlohn und im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer und berücksichtige für die letztere Gruppe auch die von der Klägerin nachgewiesene Vergütung für Fehlzeiten (Feiertage, Krankheit, außerbetriebliche Unterweisung der Auszubildenden). Der Ansatz von 6,5 Stunden produktiver Arbeitszeit, wie von der Klägerin gewünscht, komme nicht in Betracht, da der Ansatz des FG-Prüfers mit 7,5 Stunden bereits einen hinreichend großen Abschlag für die werktäglich anfallende unproduktive Arbeitszeit enthalte, da die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit in den Streitjahren 8 Stunden betragen habe. Mangels Vorlage von Stundenzetteln durch die Klägerin hätten die von den Arbeitnehmern der Klägerin geleisteten produktiven Arbeitsstunden nicht rechnerisch exakt, sondern nur auf dem Schätzungsweg ermittelt werden können. Gegen den Ansatz von 6,5 Produktivstunden spreche jedoch die Kalkulation des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 6. April 1995. Denn danach hätte die Klägerin im Jahr 1985 einen um 3,8 % höheren Umsatz erklärt als laut Gewinn- und Verlustrechnung erzielt. Einen plausiblen Grund hierfür gebe es nicht. Gegen die Behauptung der Klägerin, die Auftragslage sei von 1984 bis 1986 kontinuierlich schlechter geworden, spreche die Erhöhung von vier auf sechs Ausbildungsplätze.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach diesen Vorschriften ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift vom 31. August 1995 nicht dargelegt, inwiefern die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Insoweit genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 FGO. Mit ihrem Vortrag, das FG sei von dem BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 129/85 (BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55) abgewichen; diesem Urteil sei zu entnehmen, wann eine formell ordnungsgemäße Buchführung verworfen werden könne; das FG- Urteil stehe hierzu im Widerspruch, rügt sie -- wie bei einer Revisionsbegründung -- unrichtige Anwendung bestehender Rechtsgrundsätze durch das FG.

Das zusätzliche Vorbringen im (nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten) Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 kann keine Berücksichtigung finden. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils angebracht werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb dieser Beschwerdefrist geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenes Vorbringen kann nur berücksichtigt werden, wenn es sich um bloße Erläuterungen und Ergänzungen handelt (Beschluß des Senats vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).

Der Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 ist erst nach Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist eingegangen. Die darin enthaltenen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung können nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um bloße Erläuterungen oder Ergänzungen des bisherigen Vorbringens handelt.

2. Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zugelassen werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerde insoweit den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, da sie jedenfalls unbegründet ist (BFH-Beschluß vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

a) Die von der Klägerin gerügte Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Urteil in BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55 liegt nicht vor.

aa) Der BFH hat in diesem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, daß das Ergebnis einer formell ordnungsmäßigen Buchführung verworfen werden kann, soweit die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.

Das FG hat keinen hiervon abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Es hat unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung begründet, warum die sachliche Richtigkeit der Buchführung der Klägerin als widerlegt anzusehen ist, und hat die Besteuerungsgrundlagen auf dem Wege der Schätzung ermittelt. Ob das FG bei der Anwendung der durch den BFH entwickelten Grundsätze zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen ist, hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Denn eine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor, wenn das FG -- ohne ausdrücklich oder konkludent einen von der BFH-Rechtsprechung abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufzustellen -- bei der Anwendung der Rechtssätze auf den konkreten Fall Fehler begeht (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 17).

bb) Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75 (BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Urteil allgemeine Rechtssätze zu Fragen der Feststellungslast aufstellt, die im Streitfall aufgrund der Überzeugung des FG von der sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung der Klägerin nicht entscheidungserheblich waren.

cc) Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 behaupteten weiteren Abweichungen können nicht berücksichtigt werden, weil diese Beschwerdegründe nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet vorgebracht wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO).

b) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf einen Verfahrensmangel gestützt wird.

Das FG hat aufgrund seiner freien Überzeugung die Buchführung der Klägerin verworfen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verweist ausdrücklich auf die §§ 158 und 162 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FG hat die vom FG-Prüfer erstellten Berechnungen gewürdigt. Es hat dargelegt, welche Alternative (7,5 Produktivstunden pro Arbeitstag) aus welchen Gründen nach seiner Überzeugung als plausible Schätzungsgrundlage in Betracht kommt und warum die Nichtvorlage von Stundenzetteln nachteilig für die Klägerin gewertet wurde.

Ob dieser Auffassung des FG zuzustimmen ist, braucht der Senat hier nicht zu prüfen. Die Beweiswürdigung des FG kann nicht Gegenstand einer zulässigen Verfahrensrüge sein. Sie ist auch im Rahmen des Revisionsverfahrens nur daraufhin zu prüfen, ob dem FG Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind. Bei derartigen Verstößen, die die Klägerin in der Beschwerdeschrift im übrigen nicht geltend gemacht hat, handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 18. April 1995 VIII B 38/94, BFH/NV 1995, 1000, und die Nachweise bei Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 28).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421522

BFH/NV 1996, 910

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