Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung der Satzung von der Mustersatzung für gemeinnützige Vereine

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Verein gezwungen ist, seine Satzung an die Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO des Einführungserlasses zur Abgabenordnung vom 1. Oktober 1976 -- IV A 7 -- S 0015- 30/76 -- (BStBl I 1976, 576, 587) anzupassen, wenn er seine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nicht verlieren will, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Die von der Finanzverwaltung entworfenen Mustersatzungen sind keine Rechtsnormen. Es gibt keine Vorschriften, die die Verwendung der Mustersatzungen vorschreiben oder Abweichungen von den Mustern mit Sanktionen bedrohen. Die Gewährung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke hängt allein davon ab, ob die Körperschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt. Hinsichtlich der satzungsmäßigen Voraussetzungen ergeben sie sich insbesondere aus den §§ 59 f. AO 1977.

 

Normenkette

AO 1977 § 59f

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Divergenz begehrt. Im übrigen ist sie jedenfalls unbegründet. Sie war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit mit einer Beschwerde die Zulassung der Revision wegen einer Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) begehrt wird, setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer mehrere abstrakte Rechtssätze -- einen, auf dem das FG-Urteil beruht, und einen, der sich aus einer Entscheidung des BFH ergibt, -- so genau bezeichnet, daß eine Abweichung der Rechtssätze voneinander erkennbar wird (s. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 3. August 1995 I B 19/95, BFH/NV 1996, 57; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 63, m. w. N.). Daran fehlt es im Streitfall.

Der Kläger hat zwar dargelegt, daß es nach den BFH-Urteilen vom 13. Dezember 1978 I R 39/78 (BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482) und vom 29. August 1984 I R 203/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) für die formelle Satzungsmäßigkeit ausreicht, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen der steuerlichen Vergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben. Er hat aber keinen davon abweichenden Rechtssatz bezeichnet, auf dem das FG-Urteil beruht. Dies war auch nicht möglich, da das FG erkennbar davon ausgegangen ist, daß die Entscheidung über die formelle Satzungsmäßigkeit eine Auslegung der Satzung erfordert. Der Vortrag des Klägers, die Auslegung der Satzung durch das FG sei unvollständig und somit fehlerhaft, reicht für die Darlegung der Divergenz nicht aus.

2. Im übrigen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

a) Die Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Verein gezwungen ist, seine Satzung an die Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 des Einführungserlasses zur Abgabenordnung vom 1. Oktober 1976 -- IV A 7 -- S 0015-30/76 -- (BStBl I 1976, 576, 587) anzupassen, wenn er nicht seine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft verlieren will, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Die von der Finanzverwaltung entworfenen Mustersatzungen sind keine Rechtsnormen. Es gibt keine Vorschriften, die die Verwendung der Mustersatzungen vorschreiben oder Abweichungen von den Mustern mit Sanktionen bedrohen. Die Gewährung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke hängt allein davon ab, ob die Körperschaft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt. Hinsichtlich der satzungsmäßigen Voraussetzungen ergeben sie sich insbesondere aus den §§ 59 f. der Abgabenordnung (AO 1977).

b) Das FG hat dem Kläger nicht rechtliches Gehör versagt. Es hat den wesentlichen Vortrag des Klägers im Urteil wiedergegeben und ist auf ihn, soweit er vom FG für entscheidungserheblich angesehen wurde, eingegangen. Die Frage, ob der Kläger die Allgemeinheit fördert, obwohl sein Mitgliederkreis satzungsmäßig auf Personen ausländischer Nationalität oder Herkunft mit Wohnsitz in X und Umgebung und deren Ehegatten beschränkt ist, war für das FG nicht entscheidungserheblich. Das FG hat zwar Zweifel geäußert, ob die Frage zu bejahen sei. Es hat sie aber nicht entschieden und die Gemeinnützigkeit des Klägers auch nicht aufgrund § 52 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 verneint. Daher bestand für das FG kein Anlaß, den Vortrag des Klägers wiederzugeben und auf ihn einzugehen, daß der Kläger lediglich einer von zahlreichen örtlichen Vereinen mit gleicher Zielrichtung sei und alle diese Vereine Mitglieder des " ... e. V." seien.

Auch wenn der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt wird, in der mündlichen Verhandlung am 9. November 1995 vor dem FG seien die Fragen der Satzungsmäßigkeit nicht mehr erörtert worden, ist das Urteil des FG keine Überraschungsentscheidung. Die Frage der formellen Satzungsmäßigkeit war Gegenstand eines gerichtlichen Erörterungstermins am 15. Juni 1993. Nach diesem Termin hielt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) an seiner Auffassung fest, die Satzung des Klägers entspreche nicht den Anforderungen der §§ 51 f. AO 1977. Der Kläger konnte daher aus der Tatsache, daß in der mündlichen Verhandlung am 9. November 1995 Fragen der Satzung nicht mehr angesprochen wurden, nicht den Schluß ziehen, diese Fragen seien bereits zu seinen Gunsten entschieden.

3. Von der Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge hat der Senat in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 732

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