Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der NZB bei Rüge mangelnder Sachaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Wird mit der NZB als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen: die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich- rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

2. Wird die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gerügt, so muß der Beschwerdeführer darlegen, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des FG -- bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung -- anders hätte ausfallen können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 418373

BFH/NV 1995, 683

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