Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrfache Einlegung einer NZB; Kosten bei vollmachtsloser Vertretung

 

Leitsatz (NV)

1. Bei mehrfacher Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist über das Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden.

2. Ist von einem vom Kläger ermächtigten Vertreter bereits vor dem vollmachtlosen Vertreter ein Rechtsmittel eingelegt worden, fallen die Kosten dem Kläger zur Last.

3. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 3, § 135 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Senat hat die beiden Verfahren III B 164/96 und III B 165/96 miteinander verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil über die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein und dieselbe Entscheidung einheitlich zu entscheiden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Juli 1984 IX R 16/81, BFHE 141, 467, BStBl II 1984, 833; vom 12. August 1986 IX B 56/86, BFH/NV 1987, 52, und vom 18. Juni 1993 III B 12/93, nicht veröffentlicht).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden können keinen Erfolg haben. Sie sind bereits unzulässig.

1. Für die von der Steuerberatungsgesellschaft mbH F für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und den Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladenen) mit Schriftsatz vom 13. August 1996 eingelegte Beschwerde fehlt es schon an einer Prozeßvoraussetzung, da eine auf sie lautende Prozeßvollmacht nicht vorgelegt worden ist (§ 62 Abs. 3 FGO). Hinzu kommt, daß Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14--15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 20. April 1989 IX R 329/87, BFH/NV 1990, 315, und vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701). Die Beschwerde vom 13. August 1996 ist als Erklärung der GmbH anzusehen. Den Schriftsatz hat Steuerberater J unterschrieben, der ausweislich des Briefbogens einer der Geschäftsführer der GmbH ist. Dies und der Umstand, daß der Schriftsatz in der "Wir-Form" gehalten ist, lassen erkennen, daß nicht der unterzeichnende Steuerberater, sondern die GmbH die Beschwerde namens der Kläger und des Beigeladenen eingelegt hat.

2. Die für die Kläger von dem Prozeßbevollmächtigten B erhobene Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muß die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das FG abgewichen sein soll, "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist nicht nur eine Benennung der jeweiligen BFH-Entscheidung notwendig. Es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Diese (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

Mit ihren Ausführungen zu der vom FG angenommenen privaten Motivation für die außerhalb des sonst üblichen Betätigungsfeldes vorgenommenen Renovierungsarbeiten machen die Kläger keinen abstrakten Rechtssatz geltend, der im Widerspruch zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten BFH-Urteilen vom 9. Mai 1985 IV R 184/82 (BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427) und vom 18. März 1982 IV R 183/78 (BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587) steht. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in Angriffen gegen die Richtigkeit der -- zudem im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden -- Würdigung des FG, der Kläger habe die strittigen Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit aufgrund eines mit der Hauseigentümerin abgeschlossenen Vertrags getätigt. Damit kann ein Grund für die Zulassung der Revision indes nicht dargetan werden.

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde waren gemäß § 135 Abs. 2 FGO den Klägern aufzuerlegen. Da im Streitfall die Kläger durch einen von ihnen ermächtigten Prozeßvertreter bereits eine (unzulässige) Beschwerde erhoben hatten, kommt dem nachfolgenden, durch einen vollmachtlosen Vertreter eingelegten Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips kein besonderes Gewicht zu (vgl. BFH- Beschluß vom 18. Mai 1988 X R 36/88, BFH/NV 1989, 119). Das gilt auch insoweit, als dieser für den Beigeladenen tätig geworden ist; denn besondere Kosten sind dadurch nicht entstanden.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422066

BFH/NV 1997, 523

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