Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauerfristverlängerung

 

Leitsatz (NV)

Eine auf Antrag gewährte Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 46 UStDV 1980) gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft.

 

Normenkette

UStG 1980 § 18 Abs. 6; UStDV 1980 § 46ff

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die ein Unternehmen für ... betreibt, ist verpflichtet, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben. Für deren Abgabe hatte ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) in den dem Streitjahr (1991) vorangehenden Jahren auf ihren Antrag Dauerfristverlängerung (§ 46 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 1980 -) gewährt. Nachdem die Anmeldung der Sondervorauszahlung für das Streitjahr (§§ 47, 48 Abs. 2 UStDV 1980) ausblieb, setzte das FA durch Bescheid vom 5. April 1991 eine Sondervorauszahlung fest (§ 48 Abs. 3 UStDV 1980).

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, die Festsetzung der Sondervorauszahlung sei rechtmäßig. Die der Klägerin gewährte Dauerfristverlängerung sei auch im Streitjahr wirksam gewesen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags bedurft hätte. Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung brauche nicht jährlich wiederholt zu werden, da die Dauerfristverlängerung regelmäßig auch für die folgenden Kalenderjahre gelte (Abschn. 228 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1988).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) sowie Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513).

Die Rechtsfrage, ob eine (einmal) gewährte Dauerfristverlängerung so lange fortgilt, bis der Unternehmer dem FA gegenüber erklärt, sie nicht weiter zu beanspruchen, oder das FA sie widerruft, ist nach den einschlägigen Vorschriften offensichtlich mit dem FG zu bejahen, so daß insoweit kein Klärungsedarf für das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren besteht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 IV B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309 unter 2b; vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 9; jeweils m.w.N.).

Auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) bestimmt § 46 Satz 1 UStDV 1980, daß das FA dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG 1980) um einen Monat zu verlängern hat. Die Entscheidung über den Antrag ist weder nach den Bestimmungen der UStDV 1980 noch nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980) befristet. Ebensowenig ist eine Befristung der - auch stillschweigend möglichen - Genehmigung des Antrags durch das FA vorgesehen. Die letztbezeichneten Vorschriften gehen von einem Fortwirken des Antrags bis zu einem Widerruf der Fristverlängerung oder einer Rücknahme des Antrags aus. Die Nichterfüllung der Anmelde- und Entrichtungspflicht hat nicht den Erklärungswert der Rücknahme des Antrags auf Fristverlängerung. Daraus ergibt sich die Fortgeltung einer erteilten Genehmigung bis zu deren Widerruf durch das FA (vgl. § 46 Satz 2 UStDV 1980). Diese Auffassung entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. Mößlang in Sölch/Ringleb/ List, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz. 59; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, VI Rz. 233; Plückebaum/Mailitzky, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz. 56/5; Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz. 156; Wagner in Lexikon des Steuer- und Wirtschaftsrechts, Gruppe 20, S. 420f.; Abschn. 228 Abs. 4 UStR). Sie wird bestätigt durch § 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV 1980. Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muß der Unternehmer die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten. Anderenfalls kann das FA die Sondervorauszahlung festsetzen (§ 48 Abs. 3 UStDV).

2. Die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671 unter 1. m.w.N.). Die Klägerin hat weder eine divergenzfähige Entscheidung des BFH genau bezeichnet noch divergierende abstrakte Rechtssätze einander gegenübergestellt.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 589

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