Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in der Revisionsinstanz

 

Leitsatz (NV)

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann.

2. Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Einkommensteuer 1978 bis 1986 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich beim FG Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das FG half der Beschwerde nicht ab und verwies den Rechtsstreit wegen Aussetzung der Vollziehung auf Antrag des Antragstellers nach § 70 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Bundesfinanzhof (BFH).

Zur Begründung seines Aussetzungsbegehrens trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) betreibe die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz und auch in den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau, obwohl gegen diese nach der Abtrennung ihres Verfahrens durch das FG noch keine finanzgerichtliche Entscheidung ergangen sei. Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bedeute eine unbillige Härte. Die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes habe den wirtschaftlichen Ruin zur Folge. Dem Sicherungsbedürfnis des FA sei durch die eingetragenen Zwangshypotheken ausreichend Rechnung getragen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei Steuerbescheiden, derentwegen ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig ist, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in einem solchen Fall nur dann bestehen, wenn auch unter Beachtung der nur noch beschränkten Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte zu rechnen ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702, 705). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Januar 1988 VI S 5/87, BFH/NV 1989, 28). Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte. Hat ein Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, so ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hat (BFH in BFH/NV 1989, 28 f.; vgl. ferner BFH-Beschlüsse vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174, 175; vom 12. Oktober 1988 I S 9/88, BFH/NV 1989, 444, 445).

Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer unbilligen Härte i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorliegen. Denn es kann zu keinem Hauptverfahren vor dem BFH mehr kommen. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom heutigen Tage im Verfahren IX B 25/91 als unzulässig verworfen. Auf die Gründe des genannten Beschlusses (vorstehend abgedruckt) wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418087

BFH/NV 1992, 259

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