Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Zwischenvermietung trifft den Steuerpflichtigen die Feststellungslast; Vermeidung von Arbeitsbelastung als beachtlicher Grund für die Zwischenvermietung

 

Leitsatz (NV)

1. Ergibt sich bei der den Finanzbehörden und den Finanzgerichten obliegenden Ermittlung des Sachverhalts aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus dem Vertragswerk, kein Anhaltspunkt dafür, daß wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung von sog. Zwischenmietern gegeben sind, so obliegt es dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, beachtliche Gründe substantiiert darzulegen. Sind beachtliche Gründe nicht feststellbar oder erweisen sich die geltend gemachten Gründe als nicht bedeutsam, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast zum Nachteil.

2. Die mit der Verwaltung einer Mietsache verbundene Arbeitsbelastung rechtfertigt die Einschaltung eines Zwischenmieters nur, wenn bei vernünftiger Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft mit Belastungen durch die Verwaltung der Mietsache infolge des Abschlusses eines Mietvertrages mit einem Endmieter zu rechnen ist, die der Eigentümer bei Anlegung normaler, d. h. im Wirtschaftsleben üblicher Maßstäbe, sinnvollerweise durch Überlassung der Mietsache an eine Mittelsperson als Mieter und nicht durch Beauftragung einer fachkundigen Person allgemein oder im Einzelfall von sich abwälzt.

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15; AO 1977 §§ 42, 88-90; FGO § 76 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 203

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